Muss ich meine Adresse auf jedes Produkt drucken, dass ich als Werbemittel oder Merchandise herstellen lasse, und im Impressum meiner Bücher, Hörbücher und eBooks angeben?

Fangen wir mit dem Impressum (von Büchern und anderen Druckerzeugnissen) an:

Ja, im Impressum muss immer die Adresse des Verlags oder des Selfpublishers bzw. der Selfpublisherin (oder des Herausgebers/der Herausgeberin) stehen sowie eine elektronische Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse). Wenn man die eigene Wohnadresse nicht nutzen möchte, muss eine andere, legale und vor allem ladungsfähige Adresse (und ggf. eine extra hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse) verwendet werden. Es gibt seriöse Impressum-Dienste, die solche ladungsfähigen Adressen anbieten. Bitte informiert euch aber vorher genau, ob ein solcher Service den gesetzlichen Ansprüchen genügt und ob er zuverlässig arbeitet.

Bei Hörbüchern, die in der Regel kein Impressum aufweisen, müssen diese Angaben in der Produktbeschreibung zu finden sein. Entweder ihr fügt sie selbst dort ein, oder ihr müsst sicherstellen, dass diese Angaben über euren Distributor oder das VLB an alle Shops und Streaming-Plattformen ausgeliefert werden.

Einige Shops (Thalia zum Beispiel) haben bereits Felder mit diesen Angaben eingerichtet, die entweder aus dem VLB gespeist werden (wenn man dort die entsprechenden Angaben hinterlegt hat) oder über den Distributor, sobald von dieser Seite aus eine entsprechende Eingabemöglichkeit für euch geschaffen worden ist.

Voraussichtlich werden alle übrigen Shops und Plattformen in absehbarer Zeit nachziehen, da die Produktsicherheitsverordnung nämlich genau dies für Online-Shops und Plattformen vorschreibt.

Amazon hat auf seiner Website auch bereits (Stand Dezember 2024) ein Feld für die Herstellerangaben eingeführt, jedoch ist es bei Büchern derzeit meist noch leer, wahrscheinlich weil die entsprechende Schnittstelle zu Distributoren und/oder KDP erst noch geschaffen werden muss.

Zur Erinnerung
PoD-Anbieter und/oder Distributoren wie KDP, BoD, epubli etc. übernehmen ein Großteil der Herstellerpflichten, sodass ihr euch nur noch um die inhaltlichen Risiken kümmern müsst. Informiert euch bitte ganz genau, inwieweit euer Anbieter die Verantwortung übernimmt und welche Pflichten weiterhin bei euch liegen.

Werbemittel und Merchandise-Produkte

Ja, auch hier muss die Adresse des Herstellers oder der Herstellerin aufgedruckt sein sowie alle wichtigen Warn- und Nutzungshinweise. Und ja, ihr geltet als Herstellerin oder Hersteller, wenn ihr Werbemittel/Merchandise-Artikel unter eurem Namen herstellen lasst und in Verkehr bringt. Ein paar Unterschiede kann es geben, wenn ihr PoD-Services benutzt, die es ja nicht nur für Bücher gibt, sondern auch für Werbemittel. Hier übernimmt der PoD-Anbieter (zum Beispiel Printify) zwar wahrscheinlich einen Teil der Verantwortung, dennoch müsst ihr prüfen, ob alle Anforderungen an die Produktsicherheit eingehalten werden und auch, dass die korrekten Nutzungs- und Warnhinweise vorhanden sind.

Ansonsten muss es, wie beim Impressum, eure Wohnadresse sein oder eine andere, ladungsfähige Adresse. Ein Postfach reicht nicht! Auch eine elektronische Adresse (E-Mail) muss vorhanden sein.

Es gibt auch Impressum-Dienste, die ihr für die Produktsicherheitsverordnung benutzten dürft, aber das müsst ihr zuvor mit dem jeweiligen Service klären.

Wo in aller Welt soll ich auf einem Lesezeichen (womöglich auch noch aus Metall), einem Stempel, einer Tasse usw. denn meine Adresse und Warnhinweise aufdrucken?

Produkte, bei denen ein direkter Aufdruck (oder ein Impressum) keinen Sinn ergeben oder die zu klein oder von der Beschaffenheit her nicht dafür geeignet sind, benötigen eine Umverpackung, auf die alle Herstellerangaben sowie Nutzungs- und Warnhinweise aufgedruckt werden.

Wenn auch eine Umverpackung nicht sinnvoll erscheint oder nicht produziert werden kann, müsst ihr zumindest einen Beipackzettel beilegen, auf dem die Herstellerangaben sowie ggf. Nutzungs- und Warnhinweise vorhanden sind.

Ja, ich weiß, das ist blöd, weil ihr nämlich grundsätzlich sogar zu jedem Papierlesezeichen, dass ihr euren Büchern beigebt, einen solchen Beipackzettel mit eurer Adresse dazulegen müsst. Sorry, ich habe diese Verordnung nicht gemacht. Also: Please don’t kill the messenger!

Ich habe inzwischen (zum Beispiel bei Etsy) hübsche Vorlagen für solche Beipackzettel entdeckt, also könnt ihr diese zumindest geschmackvoll und ggf. passend zu eurem übrigen Auftritt auf Website, Visitenkarte und in den sozialen Netzwerken anpassen.

Sinnvoll dürfte es sein, für jede Art von Werbeartikel, die ihr produzieren lasst, immer auch gleich einen passenden Beipackzettel zu entwerfen, wenn euer Dienstleister die erforderlichen Angaben nicht auf der Umverpackung aufdruckt. Achtet darauf, dass jeweils die korrekte Artikelnummer auf dem Beipackzettel vermerkt ist. Diese Artikelnummer müsst ihr selbst vergeben, wenn seitens eures Dienstleisters keine vorhanden ist.

Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum von Büchern und auf Verpackungen von Merchandise-Produkten?

Die Produktsicherheitsverordnung schreibt vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Herstellerin, den Hersteller oder die Bevollmächtigten (bei Sitz außerhalb der eEU) eindeutig und einfach kontaktieren können müssen. Folgende Angaben sind hierbei für Selfpublisherinnen und Selfpublisher verpflichtend, insbesondere, wenn ihr Bücher selbst drucken lasst (Auflagendruck) und vertreibt. Aber auch alle diejenigen, die PoD-Dienstleister nutzen und/oder eBooks und Hörbücher veröffentlichen, haben einige Pflichten zu beachten.

Name und Anschrift

Vollständiger Name der Verantwortlichen (Herstellerin oder Bevollmächtigter).

Eine physische, ladungsfähige Adresse, an der die Person oder Organisation erreichbar ist. Also eure Wohnadresse oder eine andere ladungsfähige Adresse, zum Beispiel die, die ihr sowieso im Impressum eures Buches verwendet (falls dies laut Impressum-Service möglich ist).

Wenn ihr über PoD-Anbieter und/oder Distributoren veröffentlicht, kann es ausreichen, die Adresse des Dienstleisters zu nennen. Klärt dies am besten direkt mit eurem Anbieter.

Elektronische Kontaktmöglichkeit

Eine E-Mail-Adresse oder ein Online-Kontaktformular muss angegeben werden. Legt hierzu ggf. eine eigene E-Mail-Adresse an, wenn ihr nicht eure reguläre verwenden möchtet. Stellt sicher, dass ihr das zugehörige Postfach regelmäßig auf Nachrichteneingänge überprüft.

Optional

Weitere Kontaktkanäle wie Telefonnummer oder soziale Medien, sofern diese tatsächlich für den Kundenkontakt genutzt werden.

Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum auf der eigenen Website und in Verzeichnissen?

Eigene Website

Ein vollständiges Impressum, das die oben genannten Angaben enthält, ist generell verpflichtend, wenn ihr eure Website werblich nutzt, was bei Autorinnen und Autoren grundsätzlich der Fall sein dürfte. Werblich heißt dabei nicht gewerblich, sondern stellt nur klar, dass ihr für euch und eure Bücher werbt.

Solltet ihr einen eigenen Online-Shop betreiben, müsst ihr zusätzlich die geltenden Bestimmungen (auch zur Produktsicherheitsverordnung) für Online-Händlerinnen und -händler beachten. Bitte informiert euch hierüber ganz genau, denn da gibt es so einige Pflichten zu berücksichtigen!

Zusätzlich müssen Datenschutzinformationen bereitgestellt werden, insbesondere wenn personenbezogene Daten erhoben werden (DSGVO). Sprich: Eure Datenschutzerklärung muss stets auf dem aktuellen Stand sein.

Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB)

Wenn ihr eine eigene ISBN nutzt und eure Bücher im VLB eintragt, stellt sicher, dass die dort angegebenen Kontaktinformationen aktuell sind. Auch hier empfiehlt es sich, eine E-Mail-Adresse anzugeben, um Rückfragen von Buchhändlerinnen und Buchhändlern oder Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ermöglichen.

Das VLB hat im Rahmen der neuen Produktsicherheitsverordnung bei jedem Produkt entsprechende Felder für die obligatorischen Angaben (und noch einige nützliche zusätzliche optional) geschaffen, die ihr unbedingt ausfüllen solltet.

Verpackungen von Merchandise-Produkten

Bei Merchandise-Produkten wie Tassen oder Stoffbeuteln muss ebenfalls eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein. Dies bedeutet, dass Name, physische Adresse und eine elektronische Kontaktmöglichkeit (z. B. E-Mail-Adresse) auf dem Artikel, der Verpackung oder einem beigelegten Dokument angegeben werden müssen. Je nach Hersteller kann es sein, dass dieser einen Teil dieser Pflichten übernimmt. Klärt dies unbedingt mit eurem Dienstleister ab, bevor ihr Werbemittel herstellen lasst.

Für welche Risiken muss ich Warn- oder Nutzungshinweise laut Produktsicherheitsverordnung anbringen und für welche ist das nicht notwendig? Wie entscheide ich das?

Die Europäische Produktsicherheitsverordnung (GPSR) schreibt vor, dass Produkte sicher sein müssen und Verbraucherinnen und Verbraucher über potenzielle Risiken informiert werden. Warn- oder Nutzungshinweise sind erforderlich, wenn ein Produkt bestimmte Risiken birgt, die nicht offensichtlich sind oder nicht vollständig durch das Design oder die Herstellung des Produkts eliminiert werden können.

So entscheidet ihr, wann Warn- oder Nutzungshinweise notwendig sind:

Warnhinweise müssen angebracht werden, wenn …

… das Produkt potenziell gefährliche Eigenschaften hat.

Beispiele: Entflammbarkeit, scharfe Kanten, verschluckbare Kleinteile.

Beispiel: Ein Lesezeichen aus Metall könnte scharfe Kanten haben und sollte mit dem Hinweis versehen werden: „Nicht für Kinder geeignet. Verletzungsgefahr durch scharfe Kanten.“

… die Nutzung des Produkts potenziell gefährlich ist.

Beispiele: Elektrische Geräte oder Artikel, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

Beispiel: Eine Tasse sollte Warnhinweise tragen wie „Vorsicht: Heißer Inhalt kann Verbrennungen verursachen.“

… das Produkt für eine bestimmte Zielgruppe nicht geeignet ist.

Beispiele: Kleinteile bei Produkten, die für Kinder unter 3 Jahren gefährlich sein könnten.

Beispiel: Ein Schlüsselanhänger mit kleinen ablösbaren Teilen sollte den Hinweis tragen: „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Verschluckbare Kleinteile.“

… Gefahren durch unsachgemäße Nutzung entstehen könnten.

Beispiele: Verwendung bei falscher Temperatur oder ungeeigneter Umgebung.

Beispiel: Ein Thermobecher könnte mit dem Hinweis versehen sein: „Nicht in die Mikrowelle stellen.“

… besondere Nutzungshinweise erforderlich sind.

Wenn das Produkt nur bei bestimmter Handhabung sicher ist.

Beispiel: „Nur von Hand spülen“ bei bedruckten Tassen mit empfindlichen Designs.

Wann sind Warnhinweise nicht erforderlich?

Warnhinweise sind nicht erforderlich, wenn …

… das Produkt offensichtlich sicher ist.

Wenn keine relevanten Risiken identifiziert wurden und das Produkt bei normaler Nutzung keine Gefahr darstellt.

Beispiel: Eine einfache Postkarte oder ein Lesezeichen aus Paier benötigt keine Warnhinweise, da sie keine potenziellen Risiken birgt.

… das Risiko allgemein bekannt ist.

Wenn es sich um eine offensichtliche Gefahr handelt, die jede/r Nutzer/in kennt.

Beispiel: Ein Notizblock, Papierlesezeichen, Flyer etc. benötigt keinen Hinweis auf die Brandgefahr von Papier.

… die Risiken durch das Design vollständig eliminiert wurden.

Beispiel: Ein Metall-Lesezeichen mit abgerundeten und polierten Kanten benötigt keinen Hinweis auf Verletzungsgefahr.

Wie entscheide ich, ob ein Warnhinweis notwendig ist?

Führt eine Risikoanalyse durch.

Seht ihr, dafür ist sie gut, sogar bei eBooks und Hörbüchern, bei denen ihr euch mit der Sicherheit des Inhalts auseinandersetzen müsst. ;-)

Überlegt euch, welche potenziellen Gefahren das Produkt birgt (mechanisch, chemisch, thermisch, etc.).

Beispiel: Ein bedrucktes T-Shirt → Könnten die Farben gesundheitsschädlich sein? Ist das Material leicht entflammbar?

Bewertet diese Risiken.

Hierbei muss eine Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes erfolgen. Wie das geht, erkläre ich in einem anderen Bereich dieses Leitfadens. Wenn das Risiko als „mittel“, „hoch“ oder „sehr hoch“ eingestuft wird, sollten Warnhinweise hinzugefügt werden.

Überprüft, ob das Risiko durch das Design eliminiert wurde.

Beispiel: Wenn der Hersteller zertifizierte, schadstofffreie Farben verwendet und dies belegt werden kann, ist ein Hinweis auf Schadstofffreiheit nicht notwendig. Besonders bei China-Ware sollte man dies genau prüfen.

Prüft alle relevante Normen und Vorschriften.

Einige Produkte unterliegen spezifischen Anforderungen, z. B. Kinderspielzeug, Lebensmittelkontaktmaterialien oder elektrische Geräte.

Berücksichtigt die Zielgruppe.

Ist die Zielgruppe Kinder, ältere Menschen oder eine andere Gruppe mit besonderen Bedürfnissen? Wenn ja, sind oft spezifische Warnhinweise erforderlich.

Beispiele für Warnhinweise nach Produkttyp

Bücher

Kein Warnhinweis notwendig, außer es handelt sich um ein Kinderbuch mit verschluckbaren Beigaben oder scharfen Kanten oder sensiblen Inhalten bzw. Ratgeber und Sachbücher, die Nutzungshinweise hinsichtlich der Inhalte notwendig machen.

Tassen

Nicht spülmaschinenenfest.

Vorsicht: Heißer Inhalt kann zu Verbrennungen führen.

Nicht mikrowellengeeignet.

Lesezeichen aus Metall

Nicht für Kinder geeignet. Verletzungsgefahr durch scharfe Kanten.

Stoffbeutel

Kein Hinweis nötig, wenn das Material zertifiziert ist (z. B. OEKO-TEX®) und keine besonderen Risiken bestehen.

Schokolade oder Kekse in Verpackung

Kann Spuren von Nüssen/Saaten enthalten. (bei Allergenen erforderlich).

Noch einmal zusammengefasst:

Ob und wenn ja welche Warn- und Nutzungshinweise ihr auf der Produktverpackung oder auf den Beipackzettel drucken müsst (oder, wenn inhaltlich, ins Buch), hängt von der Art des Risikos ab. Die Entscheidung darüber fällt ihr auf Basis eurer Risikoanalyse, in der ihr Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensausmaß und Zielgruppe berücksichtigen müsst.

Teilen mit