Für die Bibliothekstantieme der VG Wort kann man derzeit keine eBooks melden, obwohl man eBooks in Bibliotheken ausleihen kann. Das ist ärgerlich, aber zumindest gibt es eine andere Möglichkeit, für eBooks Geld von der VG Wort zu erhalten. Dazu muss man sie für die METIS-Ausschüttungen für Texte im Internet melden. Dies ist eine der am wenigsten bekannten Tatsachen hinsichtlich der Meldemöglichkeiten bei der VG Wort. Für eBooks (nur ePub-Format) gibt es sogar zwei verschiedene Möglichkeiten der Meldung.

1. Die Meldung mittels Zählmarke. Wie das funktioniert, kannst du HIER nachlesen.

2. Die Meldung über die METIS-Sonderausschüttung ohne Zählpixel. Hierbei werden nicht einzelne Texte oder eBooks gemeldet, sondern deren Gesamtzahl pro Internetseite, auf der sie zum Lesen oder zum Download zur Verfügung stehen.

Die entsprechenden Informationen befinden sich auf der Website der VG Wort.

Die Bedingungen und Hinweise zur METIS Sonderausschüttung sind, anders als viele andere Anleitungen der VG Wort, recht einfach und nachvollziehbar formuliert. Deshalb rate ich dir dringend, diese einmal komplett zu lesen. Wenn dir das noch zu viel ist, lies einfach erst mal hier weiter:

Das Wichtigste zur METIS Sonderausschüttung der VG Wort in Kürze:

=> Neben direkt im Netz lesbaren Texten (HTML oder XHTML-Dateien, sprich: Blogartikel u.ä.) sind auch PDF-Dokumente oder eBooks, die als ePub-Dateien vorliegen, meldefähig.

=> Andere Dokumentenformate (z.B. .mobi für den Amazon Kindle) bzw. als Bilddatei gespeicherte Texte sind leider nicht meldefähig. Amazon (KDP) ist zwar mittlerweile beim internen Hochladen von eBooks auch auf ePub umgestiegen, hat aber dennoch derzeit noch bei der Ausgabe der eBook-Dateien an Endkund:innen ein abweichendes eigenes Format. Deshalb darf man momentan Amazon als Verkaufsplattform nicht angeben.

=> Ein potentiell meldefähiger Text darf nicht mit einem technischen Kopierschutz („hartes DRM“) versehen sein. Ein “weiches DRM” in Form eines Wasserzeichens, wie es die meisten Verlage mittlerweile benutzen, ist jedoch zulässig.

=> Der Text bzw. das eBook darf außerdem kostenpflichtig oder nur hinter einem speziellen Zugang (Bezahlschranke / Login) angeboten werden, wenn er nach dem Kauf oder dem Login ohne Kopierschutz zur Verfügung steht. Sprich: Du kannst Online-Shops angeben oder aber auch Seiten, auf denen deine Texte/eBooks nur lesbar sind, wenn man sich dort vorher kostenlos oder kostenpflichtig registrieren muss.

=> Der Text oder das eBook, den oder das man zur Sonderausschüttung melden möchte, muss eine Mindestlänge von 1.800 Zeichen haben oder der Kategorie Lyrik angehören, dann gibt es keine Mindestzeichenzahl.

=> Wenn ein Text in einer Anthologie, die als E-Book veröffentlicht ist, diese Länge erreicht, kann auch die Anthologie gemeldet werden.

=> Du kannst jede Internetseite melden, auf der dein Text oder dein eBook zum Lesen bzw. zum Download oder Verkauf angeboten wird. Dass das eBook dabei immer das gleiche ist, macht nichts. Genauso wäre es ja, wenn der gleiche Text auf verschiedenen Unterseiten deiner Website erscheint und dann jedes Mal mit demselben Zählpixel gezählt wird (siehe HIER).

=> Es geht darum, das der Text auf jeder Internetseite, auf der er angeboten wird, potenziell kopiert werden kann, ob er nun dort gekauft wird oder gratis erhältlich oder hinter einem Login verborgen ist.

=> Es muss sich um eine Website mit deutschem Impressum handeln.

=> Auf der Website dürfen keine Zählmarken eingebaut sein. Ist dies nämlich der Fall, dann müssen die mit den Zählmarken versehenen Texte auf dem entsprechenden Wege bei der VG Wort über METIS Texte im Internet gemeldet werden (Link zur Hilfeseite). Was du tun musst, wenn du nicht weißt, ob auf der Webseite Zählmarken eingebaut sind, steht weiter unten in der Schritt-für-Schritt-Anleitung. Grundsätzlich gilt: Die gängigen Online-Shops verwenden keine Zählmarken.

=> Pro Ausschüttung, Internetseite ist nur eine Meldung möglich. Jeder Text darf pro Ausschüttung nur einmal pro Internetseite enthalten sein.

=> Inhaltsgleiche Seiten unter verschiedenen Domains und Seiten des Buchhandels, die als „Baukasten“ für die einzelnen Buchhandlungen von großen Sortimentern angeboten werden, dürfen nicht allesamt gemeldet werden. Diese Seiten greifen nämlich auf inhaltlich identische Kataloge zu und unterscheiden sich oft nur in der Aufmachung der Startseite. Kenntlich sind diese Seiten in aller Regel durch die URL. Diese URLs beginnen mit dem Namen der Buchhandlung oder einer Zahlenkombination und enden z.B. auf .buchkatalog.de, .buchhandlung.de oder .umbreitshopsolution.de. Hier kann nur ein Beispiel aus der jeweiligen Gruppe gemeldet werden.

=> Nicht relevant für die Meldung sind:

  • das „Erscheinungsjahr“ eines Textes. Es zählt, wann (Meldejahr) ein Text im Internet steht, nicht, wie lange schon.
  • die Sprache, in der ein Text verfasst wurde. Es zählt nur, ob die Internetseite, auf der sich der Text befindet, meldefähig ist.
  • ob der Text nur für die Veröffentlichung im Internet verfasst oder bereits in einer anderen Fassung (zum Beispiel Printbuch oder Hörbuch) veröffentlicht (und bei der VG WORT gemeldet) wurde. Printbücher und Hörbücher kannst du parallel über die jeweiligen Meldewege melden.

=> Diese METIS-Ausschüttung heißt zwar Sonderausschüttung, hat aber NICHTS mit der Sonderverteilung Bibliothekstantieme alle drei Jahre zu tun, die ebenfalls manchmal Sonderausschüttung genannt wird. Letztere bezieht sich auf Ausleihen in Bibliotheken und nur auf Printbücher.

=> Bei METIS geht es um Texte im Internet, hauptsächlich Pressetexte und Blogartikel, die meistens mit Zählpixeln versehen sind und gemeldet werden, wenn die Mindestzugriffszahl pro Jahr erreicht ist.

Die METIS Sonderausschüttung gibt es jedes Jahr für alle Texte im Internet, die keinen Zählpixel haben. Hierzu zählen auch eBooks, denn es gibt nur verschwindend wenige Verlage, die ihre eBooks mit Zählpixeln versehen.

=> Bei dieser Sonderausschüttung meldest du nicht jedes eBook einzeln, sondern nur eine bestimmte Menge, also 1-20, 21-60, 61-120 usw., je nachdem, wie viele eBook-Titel derzeit von dir auf dem Markt sind. Dabei ist es unerheblich, ob das eBook in einem Verlag oder im Selfpublishing erschienen ist. Man bekommt dann eben auch nicht für jedes eBook einzeln eine Vergütung, sondern eine Art Sammelposten. 2021 waren es 20 Euro, wenn man auf einer Internetplattform zwischen 1 und 20 eBooks laufen hatte. Bei 21-60 eBooks waren es dann 60 Euro pro Internetseite, auf der diese eBooks zu finden sind. Die Quoten ändern sich aber jedes Jahr, man weiß also vorher nie, was man kriegt.

=> Klar so weit? ;-)

Schritt für Schritt zur Meldung für die METIS-Sonderverteilung

1. Schritt: Erstelle Tabellen (ich empfehle Excel oder ein vergleichbares Programm) mit allen deinen Veröffentlichungen, und zwar Print, eBook, Hörbuch, Hörspiel, Theaterstücke und alle sonstigen Titel.

Wenn du Texte im Internet auf fremden Websites stehen hast, zum Beispiel Gastbeiträge in anderen Blogs oder Texte, die du für die Websites von Kund:innen verfasst hast, und sind diese Texte NICHT mit einer Zählmarke versehen, listet du sie am besten in einer eigenen Tabelle auf, die du regelmäßig um neue Texte ergänzt. Damit hast du einen Gesamtüberblick über alle Veröffentlichungen online und offline aus deiner Feder.

Solltest du diesen Schritt schon erledigt haben, überprüfe, ob alle Tabellen auf dem neuesten Stand sind, dann mach weiter mit 2).

Was soll in diese Tabellen alles hinein?

Enthalten sollten deine Tabellen folgende Angaben in jeweils eigenen Spalten, damit du sie ggf. bei Bedarf sortieren kannst:

Titel, , ggf. Untertitel, Autor:innen-Name bzw. Pseudonym, Format (Taschenbuch, Hardcover, Paperback, Hörbuch, eBook et.), ISBN oder EAN (oder ASIN bei reinen Amazon-Veröffentlichungen), Verlag (oder Angabe Selfpublishing/verlagsunabhängig), Erscheinungstermin.

Optional kannst du auch noch weitere Spalten anlegen wie zum Beispiel Vertragsende, Datum der Rechterückgabe, Onlineshops, in denen der Titel verkauft wird, Wörterzahl, Zeichenzahl, URL und alles, was dir wichtig erscheint.

Dauer in Minuten und ggf. die Namen von Sprecher:innen sollte bei Hörbüchern und Hörspielen mit eingefügt werden, die Namen von Co-Autor:innen ggf. bei Anthologien und Gemeinschaftsprojekten.

Bei jedem eBook solltest du dir notieren, ob er mit hartem DRM (Kopierschuzt) versehen ist oder nur mit einem Wasserzeichen (weiches DRM) oder ganz ohne DRM.

Auch für alle deine Lizenzen (Übersetzungen, Filmrechte, Theaterstücke usw.), zu denen ja meist auch die Hörbücher und Hörspiele zählen, solltest du eine entsprechende Liste anlegen.

Das klingt nach enorm viel Arbeit? Ja, das kann es sein, wenn du schon viele Titel veröffentlicht hast. Aber glaub mir einfach: Wenn du diese Liste erstellt hast und selbstverständlich regelmäßig pflegst, wirst du sie lieben lernen. Alle Daten zu all deinen Veröffentlichungen auf einen Blick sind Gold wert, nicht nur bei der VG Wort.

Speichere deine Tabellen in einen eigenen Ordner, den du wiederum an einem Ort deines Computers ablegst, an den du dich ganz leicht erinnern kannst. Eine Verknüpfung auf dem Desktop kann übrigens auch nicht schaden. ;-)

2. Schritt: Leg dir noch eine Liste an, diesmal mit Webseiten und Online-Shops, auf denen deine Texte, PDFs und ePub-eBooks entweder gratis oder zu Verkauf angeboten werden. Achte dabei auch darauf, wie viele deiner Texte oder eBooks tatsächlich auf der jeweiligen Seite einstehen, zähle sie also genau und vermerke dir diese Zahl ebenfalls in der Liste bei jeder Seite. Es kommt nämlich vor, dass manche Shops nicht alle eBooks eines Autors oder einer Autorin auflisten, und auch wenn du Verlagsseiten angibst, pass auf, dass du ihnen jeweils nur die dort erschienenen eBooks zuordnest.

Dabei spielen die Titel keine Rolle, die brauchst du dir nicht zu notieren, sondern nur die Anzahl aller eBooks, die unter deinem Namen und unter all deinen Pseudonymen insgesamt auf den jeweiligen Seiten angeboten werden.

Du musst nicht für jedes Pseudonym einzeln melden, sondern wirklich alle Titel, die du verfasst hast, als Gesamtzahl pro Internetseite. Achte aber darauf, dass du zuvor wirklich alle deine Pseudonyme bei der VG Wort gemeldet hast. Sollte dort eines noch nicht registriert sein, melde es umgehend, bevor du mit der Meldung fortfährst. Wie du ein Pseudonym meldest, erfährst du HIER.

Achte in deiner Liste auch darauf, dass du nur Shops und Internetseiten mit einem deutschen Impressum meldest. Amazon gehört nicht in die Liste, denn 1. nutzt Amazon ein eigenes eBook-Format zur Ausgabe an seine Kund:innen und 2. steht dort im Impressum eine luxemburgische Adresse.

Hier eine Auswahl an Online-Shops mit deutschem Impressum, auf denen in der Regel eBooks aller Genres und Sachbereiche angeboten werden:

Ich habe die einzelnen Shops hier schon mit oder ohne “www.” oder “https://www.” angegeben, so wie das System sie von mir haben wollte. Bei jeder weiteren Internetseite, die du auf deiner Liste stehen hast, musst du selbst ausprobieren (das System sagt dir Bescheid), welche Schreibart angenommen wird.

thalia.de
www.weltbild.de
www.buch7.de
www.fairbuch.de
www.hugendubel.de
www.buecher.de
www.kulturkaufhaus.de
osiander.de
www.deutsche-buchhandlung.de
www.buch24.de
www.ecobookstore.de
beam-shop.de
www.lehmanns.de
www.terrashop.de
www.ciando.com
https://www.genialokal.de
www.pocketbook.de
https://www.skoobe.de
https://www.hoebu.de
https://www.metzlerbuch.de
https://www.graff.de
sofortwelten.buchhandlung.de
https://www.schweitzer-online.de

Falls diese Shops auf deiner Liste stehen, solltest du sie wieder streichen: buch.de (andere Domain von Thalia), bol.de (gehört lt. Impressum ebenfalls zu Thalia und greift demnach auf denselben Katalog zu), eBook.de (Seite gehört zu Hugendubel (und sieht bis auf die Farben auch sehr ähnlich aus)

Diese Liste ist natürlich längst nicht vollständig. Du kannst noch die Websites deiner Verlage hinzufügen, deiner Lieblingsbuchhandlung und weiterer Seiten und Shops, von denen du weißt, dass deine eBooks und Texte dort angeboten werden. Vergiss nicht die Websites der Blogs, auf denen deine Gastartikel ohne Zählpixel erschienen sind.

Es kann allerdings auch sein, dass die VG Wort einzelne Shops nicht anerkennt, dann geben sie dir aber Bescheid. Meist kommt eine Mail, du hättest eine Benachrichtigung in T.O.M., dann kannst du abgleichen, welche Shops sie akzeptieren und welche nicht.

Wenn du Fachbücher schreibst, gibt es darüber hinaus auch Websites und Shops, die sich nur auf bestimmte Fachbereiche spezialisiert haben. Hier heißt es für dich: recherchieren!

Es kommt übrigens nicht darauf an, dass die Website auf .de endet. Sie kann auch auf .net, .org, ,com, .biz usw. enden. Wichtig ist nur, dass das Impressum ein deutsches ist.

Achte bei deiner Liste darauf, dass du nicht versehentlich viele kleine Shops von Buchhandlungen auflistest, die alle auf den gleichen Katalog zurückgreifen. Das siehst du entweder an der Adresse des Shops oder an der optisch sehr ähnlichen Aufmachung der Startseite (und/oder der Buchdetailseiten). Gib von diesen Shops immer nur einen in deiner Liste an, am besten den deiner Lieblingsbuchhandlung.

Notiere dir nur die Top-Level-Domains (TLD) der Websites, nicht die ganzen URLs zu den Detailseiten deiner Bücher. Mehr als die TLD musst du bei der Meldung nicht angeben. Die TLD ist das, was nach dem https:// steht, also zum Beispiel www.thalia.de oder www.weltbild.de. Manchmal kommen Fehlermeldungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass diese Seite auf eine andere Domain weiterleitet und dass du stattdessen diese Domain eingeben sollst. Kopiere dann einfach die komplette Domainangabe aus der Fehlermeldung und packe sie in die Suchmaske.

Auch wenn du selbst einen eBook-Shop betreibst, darfst du diesen NICHT melden. Die METIS Sonderausschüttung ist nämlich dazu da, Urheber:innen für Texte zu bezahlen, die auf Websites einstehen, die nicht am Zählmarken-System teilnehmen und dir damit quasi eine korrekte Zugriffszählung verwehren, aufgrund derer die Kopierwahrscheinlichkeit eines Textes oder eBooks errechnet würde. Du selbst kannst dir aber auf deiner eigenen Website oder in deinem eigenen Shop nicht verwehren, Zählmarken einzusetzen. Deshalb musst du, wenn du einen eigenen Shop betreibst, dort alle eBooks mit Zählmarken versehen. Wie dies funktioniert, erkläre ich HIER.

Übertreibe es mit der Anzahl der Shops nicht, denn auch, wenn du theoretisch hundert Stück melden kannst (falls es denn so viele deute eBook-Shops gibt), ist der Gesamtbetrag einer Ausschüttung an dich bei einem bestimmten Betrag gedeckelt, was bedeutet, du erhältst so oder so nicht mehr als den Maximalbetrag, der pro Jahr für dich zur Verfügung steht. Diesen muss man aber erst einmal erreichen, denn dazu muss man schon sehr viele eBooks in sehr vielen Shops einstehen haben. Wenn du aber ein:e Vielschreiber:in bist und eben schon sehr viele eBooks veröffentlicht hast, kannst du durchaus diesem Höchstbetrag nahekommen. Sollte dies der Fall sein, wirst du dies im Ausschüttungsbrief erkennen können. Darin sind alle Shops kenntlich gemacht, für die du theoretisch noch Geld erhalten hättest, wenn du den Höchstbetrag nicht schon erreicht hättest.

Pflege diese Liste regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr vor der nächsten Meldung. Ergänze also zahlenmäßig die auf jeder Website verfügbaren eBooks und Texte, denn bestimmt sind übers Jahr einige hinzugekommen. Aber auch, wenn welche weggefallen sind, weil zum Beispiel das eBook aus dem Verkauf genommen wurde, musst du dir dies genau notieren.

Wichtiger Hinweis: Wenn du ein eBook oder einen Text meldest, von dem du weißt, dass es bzw. er im Zeitraum zwischen deiner Meldung und der darauffolgenden METIS-Sonderausschüttung nicht mehr auf einer bestimmten Website verfügbar sein wird, z.B. weil dein Verlagsvertrag ausläuft und der Verlag das eBook dann nicht mehr verkaufen wird, notiere dir sicherheitshalber sofort die genaue URL zu dem eBook (oder Text) in deiner Liste und leg einen Screenshot von dem eBook in dem jeweiligen Shop an. Du musst nämlich immer nachweisen können, dass ein eBook zum Zeitpunkt des Meldejahres auf der genannten Internetseite online zur Verfügung stand. Die Prüfung erfolgt aber natürlich erst im Jahr darauf, und wenn dann das eBook nicht mehr in den Shops erscheint und dies zufällig bei einer Stichprobe der VG Wort auffällt, musst du diesen Nachweis mit der entsprechenden URL nachweisen können, auch wenn diese URL dann nicht mehr funktioniert. Du kannst aber deutlich machen, ggf. auch mit Screenshot, dass das eBook im Meldezeitraum dort angeboten wurde.

Natürlich könntest du dies theoretisch mit allen deinen eBooks machen, aber der Aufwand, jeden Titel auf jeder Website mit URL und Screenshot in einem Ordner aufzulisten, dürfte dann doch ein wenig übertrieben sein. Wenn bei einer Stichprobe nachgefragt wird und das eBook nach wie vor im Shop zu finden ist, kannst du den Link ja auch nachträglich als Nachweis an die VG Wort geben. Bei Titeln, die inzwischen nicht mehr auf der Internetseite aufscheinen, wird das schwieriger. Zwar kann man manchmal gar nicht wissen, dass ein eBook in einem Shop plötzlich nicht mehr angeboten wird, aber dieses Risiko muss man wohl eingehen, wenn man sich nicht exorbitant viel Arbeit machen möchte.

Ich notiere mir nur bei eBooks die genaue URL plus Screenshot, von denen ich genau weiß, dass sie im Folgejahr nicht mehr erhältlich sein werden.

3. Schritt: Mach mal Pause, atme tief durch und trink oder iss etwas Leckeres. ;-) Immerhin dürfte dir von den vielen Listen und Erklärungen allmählich der Kopf schwirren.

4. Schritt: Logge dich frisch gestärkt bei T.O.M. ein.

5. Schritt: Klick auf =>METIS Bereich

6. Schritt: Klick auf =>Meine Meldungen =>Meldung erstellen

7. Schritt: Fülle die Eingabemaske aus: Befindet sich Ihr Text auf Ihrer eigenen Homepage? Klick auf =>Nein

8. Schritt: Klick auf =>Weiter

9. Schritt: Verwendet die Seite Zählmarken? Klick auf =>Nein oder nicht bekannt

Du weißt nicht ob dein Verlag oder die Seite, auf der dein Text oder eBook angeboten wird, an METIS teilnimmt?

Gib im Meldesystem „nein oder nicht bekannt“ bei der Frage zum Vorhandensein von Zählmarken an. Im nächsten Schritt gibst du die Internetseite des Verlages ein. Nimmt dieser an METIS teil, erfährst du das das sofort, wenn du nach der Eingabe der Internetseite auf „Weiter“ klickst. Nimmt der Verlag nicht an METIS teil, kannst du mit der Meldung fortfahren. Nimmt er an METIS teil bekommst du den entsprechenden Hinweis.
Du kannst natürlich auch beim Verlag selbst nachfragen. Aber das ist meist umständlich und manchmal bekommt man leider falsche Auskünfte, weil man nicht die richtigen Ansprechpartner findet.

Hier ein Tipp wie du ohne Nachfragen oder Meldung herausfinden kannst, ob eine Seite an METIS teilnimmt: Installiere einfach ein Add-on für die Anzeige sog. „Tracker“ in dem für die Suche verwendeten Browser. Rufst du nach der Installation einen Text auf der fraglichen Seite auf, wird angezeigt, dass sich darauf eine Zählmarke der VG WORT befindet. Mit dieser Methode kann man sogar nachprüfen, ob in dem Text, den man konkret melden möchte, eine VG WORT Zählmarke eingebaut ist. Ein gebräuchliches Add-on für diesen Zweck, das es für verschiedene Browser gibt, ist z.B. Ghostery.

Du musst also nur noch wissen, ob es bei deinen eBooks einen Kopierschutz gibt. Wenn du hier nämlich “Ja” angibst, kannst du die Meldung nicht absenden. Der Trend geht bei den Verlagen allerdings überwiegend zu Wasserzeichen (weiches DRM) statt Kopierschutz (hartes DRM). Da musst du ggf. bei deinem Verlag nachfragen, falls du unsicher bist. In vielen Online-Shops steht aber inzwischen auch in den bibliografischen Angaben zu jedem Titel, ob hartes DRM (Kopierschutz) gesetzt ist oder nicht.

10. Schritt: Klick auf =>Weiter

11. Schritt: Handelt es sich um eine Seite mit deutschem Impressum? Klick auf =>Ja

12. Schritt: Klick auf =>Weiter

13. Schritt: Internetseite (Startseite): Gib hier den ersten Shop bzw. die erste Internetseite auf deiner Liste ein, aber ohne das führende https:// – also zum Beispiel www.thalia.de

14. Schritt: Klick auf =>Weiter

Nun kann es manchmal sein, dass folgende Fehlermeldung kommt:

Die von Ihnen angegebene Internetseite (Startseite) ist nicht erreichbar. Bitte überprüfen Sie Ihre Angabe!
Internetseite (Startseite): www.thalia. de
Ist Ihre Angabe korrekt?

Erklärung der VG Wort: Die automatische Prüfung nach dem Online-Status einer Seite ist so eingestellt, dass die Meldung nicht unnötig verzögert wird. Antwortet eine Seite nicht innerhalb einer bestimmten Frist (wenige Millisekunden) auf die Anfrage, bricht das System den Vorgang mit der Meldung ab, dass die Seite offline ist. Andernfalls könnte das Meldesystem blockiert werden oder die Meldung unverhältnismäßig lange dauern, weil manche Seiten lange brauchen, um auf automatische Anfragen zu antworten bzw. aus anderen Gründen automatische Anfragen gar nicht verarbeiten. Aus diesem Grund kann man die Meldung, dass die Seite offline ist, auch „überstimmen“ und die Meldung trotzdem absenden.
Wenn du dir also sicher bist, dass die gemeldete Seite online ist, und bei den gängigen Online-Shops dürfte das der Fall sein, kannst du die Seite trotz der Fehlermeldung angeben.
Nur wenn im Rahmen der Bearbeitung durch die VG Wort festgestellt wird, dass die Seite wirklich dauerhaft offline ist, wird die Meldung mit dem entsprechenden Hinweis abgelehnt. In diesem Fall hat aber keine Maschine die Meldung kontrolliert, sondern ein Mensch, der im Zweifel auch länger wartet, wenn eine Seite sich erst langsam aufbaut.

Das bedeutet also: Klick hier auf =>Korrekt

Es kann aber auch bei einzelnen Websites folgende Fehlermeldung auftreten:

Die Meldung wird auf https://www.deineangegebeneseite.de umgeleitet. Bitte verwenden Sie diese Internetseite für Ihre Meldung.

Das bedeutet für dich: Du hattest vermutlich www.deineangegebeneseite.de oder auch nur deineangegebeneseite.de in das Eingabefeld eingegeben. Ich verwende hier mal nur eine Beispiel-Domain, weil ich ja nicht weiß, welche Domain die Fehlermeldung ausgelöst hat. Denk dir also anstelle von “deineangegebeneseite” einfach den Namen der Seite, die du tatsächlich angegeben hast.

Gib nun genau die Adresse in die Maske ein, die das System in der Fehlermeldung angegeben hat, indem du sie entweder abschreibst oder markierst, kopierst und in das Eingabefeld einfügst.

Danach geht es entweder problemlos weiter, oder das System spuckt die andere Fehlermeldung (Website nicht erreichbar, siehe oben) aus. Dann kannst du aber einfach auf =>Korrekt klicken.

Ab und zu erscheint auch diese Fehlermeldung:

Ein technischer Fehler ist aufgetreten.

Versuch es einfach noch einmal mit einer anderen Schreibweise der Domain,
also zum Beispiel mit deineangegebeneseite.de oder https://www.deineangegebeneseite.de anstatt www.deineangegebeneseite.de.

15. Schritt: Meldejahr 2022: Hier steht immer das Jahr, für das du deine Texte auf dieser Internetseite meldest. Dabei ist es egal, wann die Texte/eBooks ursprünglich erschienen sind. Sie können also auch schon “uralt” oder aber erst ganz neu in dem maßgeblichen Jahr erschienen sein. Maßgeblich ist nur, dass die Texte bzw. eBooks in dem genannten Jahr auf der genannten Internetseite angeboten wurden (siehe weitere Erklärungen hierzu weiter oben).

Anzahl der Texte im Meldejahr: Hier gibt es eine Dropdown-Liste, aus der du die zutreffende Zahl auswählen musst. Und nun siehst du auch endlich, warum du zu jeder Website die komplette Anzahl ALLER deiner Texte/eBooks ALLER deiner Namen/Pseudonyme zusammenzählen und notieren solltest. Es gibt nämlich für die METIS-Sonderausschüttung nur “Mengenbereiche” aller von dir verfügbaren Texte/eBooks, für die du Geld erhältst:

1 … 20 Texte
21 … 60 Texte
61 … 120 Texte
121 … 240 Texte
241 … 480 Texte
ab 480 Texte

Schau in deine Liste und wähle den für diese Website zutreffenden Mengenbereich aus.

Ich wähle hier für das Meldejahr 2023 z.B. lt. meiner Liste 61 … 120 Texte aus, weil ich als Petra Schier und Mila Roth zusammen im Jahr 2023 auf www.thalia.de (erster Shop auf meiner Liste) insgesamt 63 eBooks gezählt habe.

16. Schritt: Klick auf =>Weiter

17. Schritt: Art der Texte: Hier musst du das Zutreffende anklicken.

Bei einem Online-Shop: =>Ganz oder teilweise Kennwort geschützt und/oder kostenpflichtig.
Bei einem fremden Blog, auf dem ein PDF oder Text von dir ohne Zählmarke steht, musst du, wenn das Lesen dort nichts kostet und auch kein Passwort erfordert, natürlich =>frei zugänglich auswählen.

Setz den ✓ (Haken) bei =>Ich bestätige hiermit, dass keiner der gemeldeten Texte kopiergeschützt ist.

Setz den ✓ (Haken) bei =>Mindestumfang 1800 Zeichen oder Lyrik

Setz den ✓ (Haken) bei =>Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen für die Sonderausschüttung.

18. Schritt: Klick auf =>Weiter

19. Schritt: Überprüfe alle deine Angaben.

Falls du etwas ändern musst: Klick auf =>Zurück und ändere deine Angaben.

Wenn hingegen alles okay ist:

20. Schritt: Klick auf =>Absenden

21. Schritt: Lade dir die Meldung (ganz unten auf der Seite) als PDF herunter und speichere sie in einem extra Ordner ab. Benenne den Ordner am besten auch mit dem Meldejahr, damit du zukünftig nicht durcheinanderkommst.

22. Schritt: Fertig!?

23. Schritt: MOMENT! Noch nicht ganz. Denn jetzt fängst du für den nächsten Online-Shop noch mal von vorne an und wiederholst die Meldung für dessen Internetseite mit der Anzahl an eBooks, die du dir für diesen weiteren Shop in deiner Liste notiert hast.

Zur Erinnerung: In manchen Shops kann die Anzahl deiner eBooks erheblich variieren, z.B. weil manche Shops nur eine Auswahl anbieten oder keine eBooks von Selfpublisher:innen aufnehmen. Deshalb solltest du vor jeder Jahresmeldung alle Shops durchgehen und deine eBooks dort akribisch zählen und deine Liste entsprechend anpassen. Auch weil du ja wahrscheinlich inzwischen neue eBooks veröffentlicht haben dürftest.

Langer Rede Kurzer Sinn:

24. Schritt: Klick unten auf =>Neue Meldung erstellen

Wiederhole die Meldung für alle Shops/Internetseiten, auf denen deine eBooks und/oder PDFs oder Texte (Blogartikel) ohne Zählmarken vorhanden sind!

25. Schritt: Hör erst mit dem Erstellen neuer Meldungen auf, wenn du alle Shops und Internetseiten in deiner Liste angegeben hast! Ja, das können viele sein. Abkürzen lässt sich das Procedere leider nicht.

War es das denn nun? Für immer?

Nein, leider nicht. Eine Meldung gilt immer nur für das in der Eingabemaske genannte Meldejahr. Auch hier kann man es sich also nicht leicht machen. Du musst wirklich, ganz ehrlich jedes Jahr alle Shops und Seiten neu melden, wenn du aus der METIS-Sonderausschüttung regelmäßig Geld erhalten willst.

Meldeschluss ist immer der 31. Januar des Folgejahres. Also für den Meldezeitraum 2023 der 31. Januar 2024.

Was ist sonst noch wichtig im METIS Bereich?

Im METIS Bereich kannst du unter =>Meine Meldungen =>Meldungen suchen einsehen, welche Meldungen (auch für Texte mit Zählpixeln) du bereits getätigt hast. Der schwarze Punkt bei “Relevant” kommt allerdings erst, wenn die Mitarbeiter: innen deine Meldungen überprüft und für in Ordnung befunden haben. Dies kann eine Weile dauern.

Sollte in diesem Bereich eine Fehlermeldung oder Ablehnung auftauchen oder ein von dir gemeldeter Shop nicht (mehr) auftauchen, musst du nach dem Grund suchen. In aller Regel wirst du benachrichtigt, wenn es ein Problem oder eine Ablehnung einer Meldung gibt.

Im Bereich =>Meine Meldungen =>Nachrichten wirst du darüber benachrichtigt, wenn es Probleme mit einer deiner Meldungen gibt und/oder wenn die Mitarbeiter:innen der VG Wort eine Frage an dich haben.

Nachdem du mit Hilfe dieser Anleitung erfolgreich deine eBooks oder Texte ohne Zählmarke für die METIS-Sonderausschüttung gemeldet hast, traust du dich vielleicht sogar, die Bedingungen und Hinweise zur METIS Sonderausschüttung doch mal zu lesen. Du wirst merken: So schwierig sind sie gar nicht zu verstehen. ;-)

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