Sprachtonträger – Was ist das überhaupt?

Sprachtonträger sind Hörbücher, Hörspiele oder andere literarische Werke, Sach- oder Fachbücher oder Lyrik, die vertont wurden und auf CD erhältlich sind. Diese Audio-Titel können in T.O.M. gemeldet werden.

Seit 2021 kann man Hörbücher, Hörspiele und sonstige Audiotitel auch melden, wenn sie ausschließlich als Download verfügbar sind.

Doch Achtung: Was man leider nicht melden kann, sind Hörbücher, die nur im Streaming (Spotify, YouTube, Deezer, Bookbeat usw.) verfügbar sind. Es geht bei der Ausschüttung um Downloads, die gekauft werden, weil die Einmalvergütung für die private Möglichkeit der Vervielfältigung (Kopie) kompensieren soll. Gestreamte Daten kann man so ohne weiteres nicht kopieren, weshalb man als Referenz auch nicht Spotify oder eine andere Streaming-Plattform nennen darf.

Mp3-Hörbücher haben keinen Kopierschutz eingebaut, Audible kann das aber in deren Format sehr wohl und tut es auch, was private Kopien ausschließt. Deshalb: Hörbücher mit Kopierschutz können nicht gemeldet werden, weshalb Audible Originals und Audible Exclusives leider nicht meldefähig sind.

Falls ihr aber zum Beispiel euer Hörbuch für nur ein halbes oder ganzes Jahr exklusiv bei Audible habt, könnt ihr danach das Hörbuch melden, sobald es auch in anderen Shops zum Download verfügbar ist.

ODER: Bei mir war es schon so, dass der Download ein Jahr exklusiv bei Audible ist, parallel werden aber die CDs überall verkauft. Diese kann ich sofort melden. Den Download jedoch nicht noch einmal zusätzlich.

Folgende Informationen habe ich von einer Mitarbeiterin der VG Wort persönlich (telefonisch) erhalten:

Wenn es eure Hörbücher sowohl als Download als auch als CD gibt, solltet ihr unbedingt die CD melden, ganz einfach, weil ihr dann zusätzlich zu der Einmalzahlung für Sprachtonträger auch noch einmal Geld für Ausleihen über die Bibliothekstantieme erhalten könnt. Denn CDs werden ja durchaus in Büchereien ausgeliehen und dann auch von der VG Wort gezählt, falls sie gerade die richtigen Büchereien bei ihrer Erhebung erwischen. Meine Hörbücher stehen in vielen Bibliotheken, sodass ich jedes Jahr ein paar Euro für sie erhalte.

Downloads ebenso wie eBooks werden über die Bibliothekstantieme nach wie vor nicht gezählt, weshalb es für Downloads wirklich nur die Einmalzahlung gibt und dann nie wieder etwas. Für eBooks kriegt man grundsätzlich nichts aus der Bibliothekstantieme, zumindest nicht Stand 2022. Ob sich hier mit der Zeit noch einmal etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Die VG Wort setzt sich dafür ein, doch vermutlich fehlt es unter anderem an Geldern, um die Tantiemen für diese Ausleihen finanzieren zu können.

Die Sachbearbeiter:innen prüfen bei jeder Download-Meldung, ob es auch eine CD gibt, und legen diese im System an, damit ihr dieses Geld aus der Bibliothekstantieme ggf. auch bekommt, sobald eine CD ausgeliehen wird. Es wäre aber einfacher und weniger Arbeit, wenn ihr die CD gleich selbst meldet.

Wenn es eine CD gibt, wird der Download allerdings nicht noch einmal extra vergütet. Jedes Hörbuch kann nur einmal gemeldet werden.

Geld gibt es erst für Titel, die ab 2021 erschienen sind.

Ein Audiotitel muss übrigens nicht als Download in der Ausleihe von Bibliotheken zur Verfügung stehen (kann aber), um gemeldet werden zu können. Private Kopien werden ja auch so gemacht, nicht (nur) von ausgeliehenen Titeln.

Was bringt es, Sprachtonträger und/oder Audio-Downloads bei der VG Wort zu melden?

Für Sprachtonträger und Audio-Downloads gibt es jedes Jahr einmal (in der Regel Anfang Juli) zusammen mit der Hauptausschüttung Bibliothekstantieme eine zusätzliche Ausschüttung. Diese ist einmalig für jeden Audio-Titel, kann aber sehr rentabel sein, denn die Höhe der Einmalzahlung richtet sich nach der Länge des Hörbuchs. Je länger das Hörbuch, desto mehr Geld. Ein Hörbuch mit 3,5 bis 4 Stunden liegt bei 450 bis 500 Euro, ein Hörbuch, bei dem die Printausgabe um die 450-500 Seiten umfasst, bringt zwischen 1400 und 1600 Euro, je nachdem, wie viele Minuten die Sprecherin oder der Sprecher liest. Eines mit 30 Stunden kann durchaus 4000 Euro einspielen. Einmalig wohlgemerkt. Man muss immer die genaue Minutenzahl angeben, wie sie auch in den Shops steht, also wie vom Verlag angegeben. (Diese Zahlen sind auf dem Stand von 2022 und ohne Gewähr.)

Die Einnahmen kommen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung.

Verlagsbeteiligung

Auch Verlage werden an den Einmalzahlungen der Hörbücher beteiligt, die bisher allein den Autor:innen zustanden. Jedoch nur die lizenzgebenden Verlage (also in der Regel euer Buchverlag), nicht aber der lizenznehmende Verlag (Hörbuchverlag).

Wenn du nun aber ein Hörbuch in Eigenregie veröffentlicht hast, also im Selfpublishing, oder wenn du die Lizenz selbst (als Lizenzgeber) an einen Hörbuchverlag (Lizenznehmer) vergeben hast, dann solltest du im Meldeformular an der entsprechenden Stelle (Literarische Vorlage) als Verlag der Buchausgabe den eigenen Namen eintragen, nicht aber den Dienstleister (BoD, Tredition, Tolino, epubli o.ä.), über den du die Buchausgabe veröffentlicht und von dem du dafür eine ISBN erhalten hast. Denn die Dienstleister treten ja meist durch die Vergabe ihrer ISBN an dich quasi als Verlag auf und würden automatisch an dem Hörbuch beteiligt, auch wenn sie daran gar keine Rechte besitzen. Zusätzlich solltest du in die Kommentarzeile eintragen, dass kein Verlag die Rechte an dem Hörbuch besitzt. Dann erhältst du alleine den vollen Betrag.

Ich schreibe in die Kommentarzeile bei der literarischen Vorlage immer diesen Text:

An diesem Hörbuch besitzt kein Verlag die Rechte. Diese liegen alleine bei mir (der Autorin).

Bei Titeln, die sogar im Selfpublishing unter meiner eigenen ISBN erscheinen, schreibe ich Folgendes:

An diesem Hörbuch besitzt kein Verlag die Rechte, auch nicht an der literarischen Vorlage. Alle Rechte der literarischen Vorlage sowie an diesem Hörbuch liegen bei mir (der Autorin).

Bei von Verlagen produzierten oder lizenzierten Hörbüchern, Hörspielen usw. müssen wir uns die Ausschüttung teilen.

Dies gilt sowohl für physische Hörbücher (CDs) als auch für reine Downloads.

Meldeschluss

Meldeschluss für Titel des laufenden Jahres ist der 31. Januar des Folgejahres, um an der Ausschüttung des Folgejahres teilzunehmen.

Titel, die 2022 erschienen sind, müssen also bis 31.01.2023 gemeldet werden, um an der Ausschüttung im Herbst 2023 teilnehmen zu können.

Schreib dir diesen Termin also am besten gleich in den Kalender und/oder melde jeden Sprachtonträger/Audio-Download so bald wie möglich nach Erscheinen.

Außerdem solltest du den Newsletter der VG Wort abonnieren, was du in T.O.M. tun kannst. Darin wird immer wieder auf einen bevorstehenden Meldeschluss hingewiesen. Die Newsletter sind aber auch öffentlich zugänglich, und zwar HIER.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sollen die VG-Wort-Zahlungen für Sprachtonträger und Audio-Downloads für die Raubkopien kompensieren?

Nein, nicht für Raubkopien, sondern für ganz legale private Kopien, die man sich von Audiodateien machen darf. Das Einstellen solcher Kopien in Piratenportalen hingegen ist illegal, damit hat aber auch die VG Wort nichts am Hut. Die zahlt nur für legale Kopien. Das Geld dafür kommt aus der Geräte- und Speichermedienvergütung.

Hat die Höhe der Ausschüttung für einen Sprachtonträger oder einen Audio-Download mit der Anzahl der Downloads, also mit meinen Verkaufszahlen zu tun?

Die Zahlung hat nichts mit der Anzahl der Downloads zu tun. Wie soll die VG Wort das auch nachprüfen? Du versicherst im Meldeformular, dass der Titel mindestens 500mal verkauft wurde. Das kannst du beim Erscheinen natürlich gar nicht wissen, und manche Verlage gehen immer noch sehr geheimnisvoll mit den Verkaufszahlen von Lizenztiteln um, sodass du die Zahl oft gar nicht wissen kannst. Auch nicht, nachdem du eine Verlagsabrechnung erhalten hast.

Es geht bei diesen 500 Werksexemplaren darum, dass der Titel wirklich öffentlich in Shops verkauft (nicht gestreamt) wird. Als CD oder Download sind 500 Exemplare ist eine angemessene Verbreitung innerhalb des deutschsprachigen Raums, und von dem gehen wir einfach alle mal aus, egal, wie lange es im Einzelfall dauert, bis diese Zahl erreicht ist und ob die sie jemals erfahren wirst. Also musst du diese Klausel immer anhaken und gut is.

Welche URL soll ich als Referenzlink in das Formular eintragen?

Als Referenz bei Downloads kann man die Verlagsseite des Hörbuchs nehmen, wenn das Hörbuch dort tatsächlich heruntergeladen werden kann. Ich habe bislang aber immer Thalia als Shop genannt, also den genauen Link, unter dem man das Hörbuch kaufen kann. Den trägt man auch ins Formular ein. Jeder andere offen zugängliche Online-Shop außer Audible und Amazon ist ebenfalls möglich.

Mein Verlag liefert doch mp3-Dateien an Audible, und die haben keinen Kopierschutz. Warum darf ich Audible als Shop oder ein Audible-Exclusive trotzdem nicht melden?

Der Kopierschutz bei Audible ist plattformintern und wird demnach erst von Audible selbst implementiert, damit das Hörbuch wirklich nur dort verfügbar ist. Natürlich kann man illegal jeden Kopierschutz irgendwie umgehen, aber falls dies der Fall sein sollte und dein Audible Original oder Exclusive in einem Piratenportal auftauchen sollte, ist dies dennoch kein Grund, es melden zu können. Da ein Audible Original oder Exclusive grundsätzlich auf der legalen Plattform diesen Kopierschutz aufweist und sonst nirgendwo legal zum Download ohne Kopierschutz angeboten werden darf, gibt es auch kein Geld von der VG Wort. Denn wenn man etwas nicht kopieren kann bzw. darf, wozu dann private Kopien kompensieren?

Schritt für Schritt durch die Meldung von Sprachtonträgern und Audio-Downloads

Schritt 1: Erstelle Tabellen (ich empfehle Excel oder ein vergleichbares Programm) mit allen deinen Veröffentlichungen, und zwar Print, eBook, Hörbuch, Hörspiel, Theaterstücke und alle sonstigen Titel.

Wenn du Texte im Internet auf fremden Websites stehen hast, zum Beispiel Gastbeiträge in anderen Blogs oder Texte, die du für die Websites von Kund:innen verfasst hast, und sind diese Texte NICHT mit einer Zählmarke versehen, listet du sie am besten in einer eigenen Tabelle auf, die du regelmäßig um neue Texte ergänzt. Damit hast du einen Gesamtüberblick über alle Veröffentlichungen online und offline aus deiner Feder.

Solltest du diesen Schritt schon erledigt haben, überprüfe, ob alle Tabellen auf dem neuesten Stand sind, dann mach weiter mit 3).

Was soll in diese Tabellen alles hinein?

Enthalten sollten deine Tabellen folgende Angaben in jeweils eigenen Spalten, damit du sie ggf. bei Bedarf sortieren kannst:

Titel, , ggf. Untertitel, Autor:innen-Name bzw. Pseudonym, Format (Taschenbuch, Hardcover, Paperback, Hörbuch, eBook et.), ISBN oder EAN (oder ASIN bei reinen Amazon-Veröffentlichungen), Verlag (oder Angabe Selfpublishing/verlagsunabhängig), Erscheinungstermin.

Optional kannst du auch noch weitere Spalten anlegen wie zum Beispiel Vertragsende, Datum der Rechterückgabe, Onlineshops, in denen der Titel verkauft wird (hierzu mehr in der Anleitung zur eBook-Meldung in METIS), Wörterzahl, Zeichenzahl, URL und alles, was dir wichtig erscheint.

Dauer in Minuten und ggf. die Namen von Sprecher:innen sollte bei Hörbüchern und Hörspielen mit eingefügt werden, die Namen von Co-Autor:innen ggf. bei Anthologien und Gemeinschaftsprojekten.

Auch für alle deine Lizenzen (Übersetzungen, Filmrechte, Theaterstücke usw.), zu denen ja meist auch die Hörbücher und Hörspiele zählen, solltest du eine entsprechende Liste anlegen.

Das klingt nach enorm viel Arbeit? Ja, das kann es sein, wenn du schon viele Titel veröffentlicht hast. Aber glaub mir einfach: Wenn du diese Liste erstellt hast und selbstverständlich regelmäßig pflegst, wirst du sie lieben lernen. Alle Daten zu all deinen Veröffentlichungen auf einen Blick sind Gold wert, nicht nur bei der VG Wort.

Speichere deine Tabellen in einen eigenen Ordner, den du wiederum an einem Ort deines Computers ablegst, an den du dich ganz leicht erinnern kannst. Eine Verknüpfung auf dem Desktop kann übrigens auch nicht schaden. ;-)

Schritt 2: Jetzt machst du erst mal Pause und holst Luft, denn das war unter Umständen schon ein enormer Aufwand.

Schritt 3: Logge dich im Portal T. O. M. ein.

Du hast dein Passwort vergessen? Dann musst du dir wohl oder übel ein neues geben lassen bzw. das Passwort über den Link im Portal zurücksetzen. Lies hierzu auch noch einmal dringend HIER nach.

Schritt 4: Klick in T.O.M. im Menü links =>Sprachtonträger/Audio-Download =>Sprachtonträger/Audio-Download melden.

Schritt 5: Fülle das Formular mit den korrekten Daten aus.

Achtung: Es wird die ISBN wird mit 17 Stellen verlangt. Gibt man via Copy & Paste die ISBN aus einem Online-Shop an (ISBN = EAN), kommt eine Fehlermeldung, wonach eine 17-stellige ISBN verlangt wird.

Dies ist leider irreführend, denn eine ISBN hat nur 13 Ziffern. Gemeint ist hier: Die ISBN mit allen Bindestrichen. Das macht 17 Stellen. Beispiel: 978-3-XXXXX-XXX-X

Wenn man das “i” neben dem ISBN-Eingabefeld anklickt, erklärt das System dies übrigens. ;-)

Schritt 6: Art des Werkes: Bei Hörbüchern Lesung angeben!

Schritt 7: Art des Mediums: CD oder Download. Streaming wird nicht vergütet.

Denk daran, immer die CD zu melden, wenn es denn eine neben dem Download gibt.

Du kannst immer nur entweder die CD oder den Download melden, nicht beides.

Schritt 8: Gesamtlaufzeit: Die gesamte Laufzeit deines Hörbuchs in Minuten kannst du bei deinem Verlag erfragen, selbst in deinen mp3-Dateien herausfinden oder auch in einem Online-Shop recherchieren. Vielleicht hast du sie aber auch schon in der von mir empfohlenen Tabelle (Excel o.ä.) notiert.

Schritt 9: Reine Textzeit: Stimmt bei Hörbüchern in der Regel mit der Gesamtlaufzeit überein. Bei anderen Medien wie Hörspielen oder Titeln mit viel Musik dazwischen muss man die reine Textzeit entweder erfragen oder selbst mit der Stoppuhr herausfinden.

Schritt 10:. Eigener Textanteil in Minuten: Wenn es sich um eine vertonte Anthologie oder ein Hörbuch mit Co-Autor:innen handelt, muss man herausfinden, wie hoch der eigene Textanteil in Minuten ist. Entweder kann man dies im Verlag erfragen oder selbst durch Hören mit Stoppuhr errechnen.

Schritt 11: Erscheinungsjahr: Man kann Hörbücher bis zu 3 Jahre rückwirkend melden.

Ausnahme: Bei Downloads kann man nur Titel melden, die ab 2021 erschienen sind. Normalerweise gilt für Sprachtonträger und Downloads, dass man sie drei Jahre rückwirkend melden kann. Da Downloads jedoch erst ab 2021 überhaupt von der VG Wort berücksichtig werden, kann man sie auch erst ab diesem Erscheinungsjahr melden (auch wenn (Stand 2022) das Jahr 2020 anklickbar ist.

Schritt 12: Empfohlener Mindestverkaufspreis (in Euro): Du kannst nur Titel melden, die als CD oder im Download mindestens 4,-Euro kosten! Alle Titel, die von dir oder vom Verlag mit einem geringeren Verkaufspreis ausgezeichnet sind, können leider nicht berücksichtig werden.

Schritt 13: Sind 500 Werkexemplare verkauft bzw. heruntergeladen worden? Ja ankreuzen, andernfalls wird der Titel nicht vergütet.

Schritt 14: Für Audio-Downloads:Ist der Titel kopiergeschützt: Nein! (also Nein anklicken)

Wenn auf deinem Titel ein Kopierschutz liegt, kann er nicht gemeldet werden bzw. wird bei der Vergütung nicht berücksichtigt. Bei Audible Originals und Exclusives ist dies der Fall.

Schritt 15: Für Audio-Downloads: Download URL: Hier gibst du die Verlagsseite an, wenn der Titel dort heruntergeladen werden kann. Ansonsten nenne die genaue URL deines Titels in einem Onlineshop wie Thalia, Weltbild o.ä.

Wichtig: Detailseite-URL im Shop in das Feld kopieren, nicht nur den Shop selbst.

Schritt 16: Für Audio-Downloads: Erstmalig zum Download angeboten: Hier das genaue Erscheinungsdatum angeben, also Tag, Monat, Jahr.

Schritt 17: Beteiligungen am kommerziellen Sprachtonträger/Audio-Download: Hier gibt es zwei Dropdownlisten, aus denen man das Zutreffende auswählen kann.

Bei weiteren Beteiligten kann man, wenn nötig, weitere Einträge erstellen, zum Beispiel für Co-Autor:innen angeben.

Sprecher:innen werden hier nicht genannt. Die Vergütung für Audiotitel erfolgt nur an Autor:innen (und ggf. deren Verlage), weil wir die textliche Vorlage geliefert haben.

Schritt 18: Literarische Vorlage: Im Feld „Verlag“ trägst du diesen ein. Hast du jedoch das Hörbuch selbst produzieren lassen oder selbst die Lizenz an einen Hörbuchverlag vergeben, trage in das Feld Verlag“ deinen eigenen Namen ein, nicht den des Dienstleisters, über den dein Printbuch oder eBook vertrieben wird. Andernfalls erhält der Dienstleister einen Anteil an der Hörbuchausschüttung, obwohl er gar keine Rechte an dem Audiotitel besitzt.

Kommentarfeld: Hier trägst du, wenn du das Hörbuch selbst produziert oder als Lizenz vergeben hast, zusätzlich ein, dass kein Verlag die Rechte an dem Hörbuch besitzt, und dass diese allein bei dir liegen.

Schritt 19: Hast du alle Felder ausgefüllt? Kein Fehler enthalten?

Dann klick auf =>Absenden, und die Meldung ist erstellt.

Schritt 20: Auf der Bestätigungsseite kannst und solltest du deine Meldung als PDF herunterladen und in einem eigenen Ordnet auf deinem Computer abspeichern.

Info: Auf der Bestätigungsseite wird ganz unten auch noch mal das PDF mit der Erklärung zum Rechterückfall bereitgestellt. Ggf. solltest du dieses herunterladen, ausfüllen und abschicken, falls relevant. Wie HIER erklärt, sollte aber ein schriftlicher Nachweis zum Rechterückfall vom Verlag vorliegen. Ggf. muss man sich nachträglich an den Verlag wenden und darum bitten.

Du kannst nun eine weitere Meldung eingeben oder unter =>Archiv meiner T.O.M.-Meldungen nachsehen, welche Titel du schon gemeldet hast.

Ergänzende Informationen, wenn auch reichlich kurz, findest du HIER auf der Website der VG Wort.

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