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Wenn es um die VG Wort geht, tauchen in Gesprächen unter Autor:innen immer und immer wieder die gleichen Fragen auf. Dabei ist es ganz egal, ob es sich um angehende Autor:innen handelt oder um bereits seit langer Zeit etablierte.

Für viele von uns ist die VG Wort einfach ein Buch mit sieben(hundert) Siegeln. Damit doch zumindest ein wenig Licht ins Dunkel strahlt, habe ich hier die am häufigsten an mich herangetragenen Fragen zusammengestellt und jeweils auch mit Links zur VG Wort-Website versehen, über die du dich, wenn du noch mehr wissen möchtest, schlaulesen kannst.

Wer kann bei der VG Wort etwas melden?

1. Du musst der schreibenden Zunft angehören, also Autor:in (Belletristik, Theater, Kinder-/Jugendbuch, Sachbuch, wissenschaftliche Werke usw.), Drehbuchautor:in, Journalist:in sein oder einem ähnlichen Beruf angehören. Auch Blogger:innen können in den Genuss von Vergütungen kommen.

2. Du schreibst und veröffentlichst Romane, Sach- und/oder Fachbücher, wissenschaftliche Werke, Kinder-und Jugendbücher, Drehbücher, Theaterstücke, Hörbücher, Hörspiele und artverwandte Texte und/oder Presse- und Zeitungsartikel in Deutschland und ggf. dem deutschsprachigen Ausland.

3. Du hast einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen.

Wenn du noch keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen hast und überhaupt noch nicht weißt, wer oder was die VG Wort ist, lies bitte HIER weiter.

Detaillierte Informationen findest du im Allgemeinen Merkblatt zur VG Wort.

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Was kann ich bei der VG Wort melden?

Wenn du einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort geschlossen hast, kannst du, je nachdem, in welchem Bereich du schreiberisch tätig bist, die unterschiedlichsten Textarten bei der VG Wort melden. Die jeweiligen Punkte sind unten direkt mit der entsprechenden Infoseite bei der VG Wort verlinkt.

Wenn ich zu einem der Bereiche eine Schritt für Schritt-Anleitung erstellt habe, ist sie zusätzlich in Klammern verlinkt.

Was du bei der VG Wort melden kannst:

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Wo kann ich was bei der VG Wort melden?

Belletristik und Kinderbücher: online über das Portal T.O.M. (Schritt für Schritt-Anleitung)

Fernsehen: online über das Portal T.O.M. oder auf den dafür vorgesehenen Papierformularen

Hörfunk: online über das Portal T.O.M. oder auf den dafür vorgesehenen Papierformularen

Nicht verteilbare Einnahmen: kurze Info siehe HIER und bei der VG Wort selbst HIER

Publikumszeitungen und -zeitschriften: online über das Portal T.O.M. oder auf den dafür vorgesehenen Papierformularen

Sachliteratur: online über das Portal T.O.M. (Schritt für Schritt-Anleitung)

Schul-, Kirchen- und Blindenbücher: Urheber müssen keine Meldungen abgeben, um Auszahlungen im Bereich Schul-,  Kirchen- und Blindenbücher zu erhalten. Diese erfolgen durch die Nutzer an die VG WORT.

Sprachtonträger: online über das Portal T.O.M. (nur Autor:innen) oder auf den dafür vorgesehenen Papierformularen (Schritt für Schritt-Anleitung)

Texte im Internet (METIS); hierzu gehören auch eBooks: online über das Portal T.O.M. im =>METIS Bereich (Schritt für Schritt-Anleitung METIS und Schritt für Schritt-Anleitung METIS-Sonderausschüttung)

Vervielfältigen in Schulen: Urheber:innen müssen hier nichts melden. Für weitere Informationen siehe HIER.

Vorträge und Lesungen: Vorträge eigener Texte können nicht gemeldet werden. Vorträge/Lesungen fremder, urheberrechtlich geschützter Texte hingegen evtl. schon. Siehe HIER.

Wissenschaftliche Publikationen: gedruckte Publikationen => Meldung online über das Portal T.O.M. oder auf Papierformularen (gilt nur für Meldungen von Urhebern). Wissenschaftliche Publikationen, die im Internet veröffentlicht sind, werden im Rahmen der Ausschüttung  Texte im Internet (METIS) berücksichtigt. Ist ein Werk sowohl in gedruckter Form erschienen als auch im Internet veröffentlicht, kann für beide Ausschüttungen eine Meldung eingereicht werden.

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Wo finde ich meine Ausschüttungsbriefe?

Früher wurden die Ausschüttungsbriefe der VG Wort für die Bibliothekstantieme, METIS usw. postalisch versendet. Inzwischen konnte ich jedoch feststellen, dass dies nicht mehr der Fall ist (zumindest bei mir nicht).

Alle Ausschüttungsbriefe befinden sich zum Download im Portal T.O.M.. Dort klickst du auf =>Dokumente =>Ausschüttungsbriefe. Die PDF-Dateien können dort angefordert und heruntergeladen werden.

Es kann sein, dass es nach dem offiziellen Ausschüttungstermin einen oder zwei Tage dauert, bis der zugehörige Ausschüttungsbrief im Portal angezeigt wird. Meistens ist aber das Geld schon auf deinem Konto, wenn du die Datei herunterladen kannst.

Ein Vorteil der elektronischen Version der Ausschüttungsbriefe ist neben der Nachhaltigkeit auch, dass sie, zumindest was die Bibliothekstantieme betrifft, sehr viel ausführlicher sind als die, die bisher mit der Post versendet wurden. Die Postbriefe enthielten immer nur eine Übersicht über die jeweiligen Posten, die elektronische Datei hingegen zählt für die Bibliothekstantieme tatsächlich jedes ausgeliehene Buch (oder auch die Hörbuch-CD) auf und enthält die jeweiligen Entleihdaten und weiteren Angaben zur Ausschüttung.

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Was ist T.O.M.?

T.O.M. (Texte Online Melden) ist das Meldeportal der VG Wort, über das du die meisten deiner Meldungen vornehmen kannst. https://tom.vgwort.de/portal/index

Hier musst du dich also registrieren, damit du deine Publikationen an die VG Wort melden und verwalten kannst.

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Ich habe meine Printtitel alle gemeldet. Warum finde ich sie aber im Archiv der T.O.M-Meldungen nicht?

Gedruckte Bücher wirst du generell nicht im Archiv der T.O.M-Meldungen finden, weil es sich hierbei der Logik der VG Wort nach nicht um eine T.O.M.-Meldung handelt, sondern um eine Meldung für die Bibliothekstantieme. Diese meldest du zwar ebenfalls über T.O.M., dennoch ist es keine T.O.M.-Meldung.

Ja, ich weiß, das ist auf den ersten Blick nicht logisch, die VG Wort hat es aber so bestimmt.

Stattdessen musst du unter dem Punkt =>Bibliothekstantieme =>Recherche in Titelanzeigen schauen. Dort findest du sämtliche von dir bereits gemeldeten Printtitel, sobald du sie der VG Wort gemeldet hast.

Und was sind nun Meldungen, die im Archiv der T.O.M-Meldungen aufscheinen?
Das erfährst du HIER.

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Wo finde ich die Meldungen, die ich über T.O.M. (und METIS) bereits abgegeben habe?

Die VG Wort ist nicht unbedingt für ihre Übersichtlichkeit bekannt. Das ist einer der Gründe für den vorliegenden Leitfaden. Besonders schwer tun sich viele Autor:innen damit, hinter die Logik der Auffindbarkeit ihrer Meldungen zu steigen. Die VG Wort hat in dieser Hinsicht ihre eigenen Gesetzmäßigkeiten und demnach auch ihre eigene Logik. Wenn man diese einmal begriffen hat, ist es aber gar nicht mehr so schwierig, die eigenen Meldungen in T.O.M. wiederzufinden.

Gedruckte Bücher meldest du über =>Bibliothekstantieme =>Titelanzeige für die Bibliothekstantieme. Diese erfolgt zwar über das Portal T.O.M., dennoch ist es keine T.O.M.-Meldung.

Ja, ich weiß, das ist auf den ersten Blick nicht logisch, die VG Wort hat es aber so bestimmt.

Alle deine bereits gemeldeten Printtitel findest du unter dem Punkt =>Bibliothekstantieme =>Recherche in Titelanzeigen.


Fernsehen, Hörfunk, Presse, Sprachtonträger / Audio-Downloads, Video und Texte/Veröffentlichungen aus dem Bereich Wissenschaft meldest du über den jeweiligen Menüpunkt in T.O.M. Und – yay! – dies alles sind tatsächlich T.O.M.-Meldungen! Mit anderen Worten:

Alle Meldungen aus diesen Bereichen findest du im Bereich =>Archiv meiner T.O.M.-Meldungen.

Aber Achtung: Im Archiv werden immer nur die Meldungen der letzten 36 Monate angezeigt. Alles, was älter ist, siehst du dort nicht (mehr). Deshalb ist es ratsam, zu jeder deiner Meldungen das PDF herunterzuladen, das im Anschluss an die Meldung für dich vom System erstellt wurde. Speichere diese Meldungen in einem eigenen Ordner auf deinem Computer, dann hast du stets die Übersicht darüber, was du im Lauf der Zeit alles an die VG Wort gemeldet hast.


Alles, was du über den =>METIS Bereich meldest, also Texte im Internet mit und ohne Zählmarken sowie eBooks, findest du ebenfalls NICHT im Archiv deiner T.O.M.-Meldungen. Den Grund wirst du, wenn du genau aufgepasst hast, schon erahnen: Es sind keine T.O.M.-Meldungen, zumindest nicht nach dem Willen der VG Wort, sondern METIS-Meldungen.

Bedeutet: Wenn du die Meldungen finden willst, die du über den =>METIS Bereich getätigt hast, musst du unter dem Punkt =>METIS Bereich =>Meine Meldungen =>Meldungen suchen nachschauen.


Alles voll logisch, oder? ;-)

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Bis wann muss ich was gemeldet haben? Wann ist welcher Meldeschluss?

Belletristik und Kinderbücher: einen Meldeschluss gibt es hier nicht

Fernsehen: 31. Januar

Hörfunk: 31. Januar

Nicht verteilbare Einnahmen (kurze Info siehe HIER und bei der VG Wort selbst HIER)

Presse (Publikumszeitungen und -zeitschriften): 31. Januar

Sachliteratur: 31. Januar

Sprachtonträger: 31. Januar (Schritt für Schritt-Anleitung)

METIS-Sonderausschüttung; hierzu gehören auch eBooks: 31. Januar (Schritt für Schritt-Anleitung)

METIS Reguläre Ausschüttung für Texte im Internet (mit Zählmarken): 1. Juli (Schritt für Schritt-Anleitung)

Wissenschaftliche Publikationen: 31. Januar

Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken (zuletzt 2022, findet alle drei Jahre statt): 31. Januar (Info siehe HIER)

Alle regelmäßigen Termine findest du auch auf der Website der VG Wort.

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Ich schreibe unter einem oder mehreren Pseudonymen. Was muss ich tun/beachten?

Du musst der VG Wort sämtliche Namen/Pseudonyme in allen relevanten Schreibweisen mitteilen, unter denen du veröffentlichst. Nur so kann die VG Wort alle dir zustehenden Gelder auch wirklich dir zuordnen.

Hierbei kannst du jeweils angeben, ob das Pseudonym offen oder geschlossen ist.

Wenn du einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließt, kannst du bei dieser Gelegenheit gleich auch alle deine Pseudonyme mitteilen.

Solltest du dies versäumt haben oder im Lauf der Zeit neue Pseudonyme hinzukommen, musst du diese umgehend an die VG Wort melden. Hierfür gibt es ein Papierformular, das du auf der folgenden Seite herunterladen kannst: https://tom.vgwort.de/portal/paperFormShow

Wichtig: Wenn du für die METIS-Sonderausschüttung eBooks melden möchtest, musst du für jede Internetseite/jeden Onlineshop alle deine dort vorhandenen eBooks zählen, also für alle deine Pseudonyme zusammen. Hier wird nicht nach Namen einzeln gemeldet.

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Können sich auch nicht in Deutschland ansässige Autor:innen bei der VG Wort anmelden?

Die kurze Antwort: Ja.

Die längere Antwort aus dem Merkblatt für Urheber und Verlage der VG Wort (Fassung März 2020):

"Wahrnehmungsberechtigter kann jeder werden, der über Rechte und Ansprüche an Sprachwerken verfügt, die im Wahrnehmungsvertrag der VG WORT genannt sind. Dies sind insbesondere Autoren, Erben verstorbener Autoren (bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers), Herausgeber von urheberrechtlich geschützten Sammelwerken und Verlage. Sprachwerke, an denen die VG WORT Rechte wahrnimmt, sind dabei veröffentlichte geschriebene Texte aller Art einschließlich
der Übersetzungen und Adaptionen solcher Texte (z.B. Belletristik, Kinder- und Jugendbücher, Presse, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Fach- und Sachbücher, Texte auf Internetseiten) aber auch Texte bei audio- und audiovisuellen Werken (z.B. Hörspiele, Reportagen, Features, Drehbücher und Übersetzungen fremdsprachiger Filme) sowie mündlich vorgetragene Werke und Wortbeiträge aller Art, die im Fernsehen oder Hörfunk ausgestrahlt werden."

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Was und wann ist die Sonderverteilung (Sonderausschüttung) Bibliothekstantieme?

Die Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken findet alle drei Jahre statt. Zuletzt hat die VG Wort im Herbst 2021 zur Meldung aufgerufen, die Ausschüttung fand 2022 statt.

Die Sonderverteilung Bibliothekstantieme richtet sich an Urheber:innen (Autor:innen, Übersetzer:innen, Herausgeber:innen, Bearbeiter:innen) mit VG WORT-Wahrnehmungsvertrag, die in den Bereichen Belletristik, Kinder- und Jugendbuch, Autobiographien und Lyrik publizieren.

Urheber:innen, deren Werke zwar in den Ausleihbeständen von öffentlichen Bibliotheken einstehen, die aber in den vorangegangenen drei Jahren keine Bibliothekstantieme erhalten haben, können einmalig rückwirkend für zehn Jahre Print-Bücher aus den oben genannten Bereichen melden. Außerdem meldbar sind hier - und nur hier - Print-Beiträge in literarischen Sammelwerken, Anthologien und Zeitschriften sowie in Kinder- und Jugendbüchern.

Wichtig: Du kannst nur dann an der Sonderverteilung Bibliothekstantieme teilnehmen, wenn du wirklich in den vorangegangenen drei Jahren kein (NULL!) Geld aus der reguläten Ausschüttung der Bibliothekstantieme erhalten hast. Sobald du auch nur für ein einziges buch Geld erhalten hast, kannst du für die Sionderverteilung nichts mehr melden. Das gilt leider auch, wenn du nur für ein Pseudonym Geld aus der regulären Asuptausschüttung erhalten hast, jedoch unter mehreren Namen schreibst und für Bücher anderer Pseudonyme kein Geld erhalten hast. Ist auch nur ein Cent für irgendeines deiner Bücher an dich über die Hauptausschüttung geflossen, kannst du die Sonderverteilung vergessen.

Ausnahme: Anthologien. Wenn du Beiträge in einer Anthologie oder mehreren veröffentlicht hast, kannst und musst du diese für die Sonderverteilung melden, da eine Meldung für die Hauptausschüttung für Anthologien generell nicht vorgesehen ist.

Die VG Wort informiert in ihrem Newsletter (über T.O.M. abonnierbar) sowie auf ihrer Website rechtzeitig über die nächste anstehende Sonderverteilung Bibliothekstantieme.

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Was ist METIS?

METIS ist der Fachbereich der VG Wort, in dem man Online-Texte melden kann, also Texte im Internet aller Art. Den größten Teil hierbei dürften Blogartikel ausmachen, aber man kann auch jede Menge anderer Textarten, die man im bzw. für das Internet verfasst hat, dort melden, sogar Lyrik.

Grundlage ist hier die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung eines solchen Online-Textes bei privater Nutzung, sprich: Ein Text im Internet kann von privaten Nutzer:innen (Leser:innen) kopiert und online oder offline weitergegeben werden. Je öfter ein Text im Internet angeklickt, also gelesen, wird, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass er auch kopiert und ggf. weitergegeben wird.

Um diese Vervielfältigungswahrscheinlichkeit schätzen zu können, werden sogenannte Zählmarken (auch Zählpixel genannt) in die Internettexte eingebaut, die anonymisiert, aber sehr genau, jeden Aufruf des jeweiligen Textes zählen und an die VG Wort weitergeben. Wird ein Text mindestens 1500mal innerhalb eines Jahres aufgerufen, erhält dessen Urheber:in von der VG Wort einen Tantiemenbetrag.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Online-Text mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.

Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.

Voraussetzung für die Meldung ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER.

Außerdem muss man sich selbst um den Einbau der Zählmarken kümmern. Wie das genau funktioniert, erkläre ich HIER in einer ausführlichen Schritt für Schritt-Anleitung.

Für Texte im Internet, in die man aus den unterschiedlichsten Gründen keine Zählmarken einbauen kann, gibt es jedes Jahr die METIS Sonderausschüttung.

Alle Informationen und FAQ zu METIS stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung.

In einem weiteren Merkblatt für Urheber wird zudem auch das Zählmarken-System erklärt.

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Was ist die METIS-Sonderausschüttung?

METIS ist der Fachbereich der VG Wort, in dem man Online-Texte melden kann, also Texte im Internet aller Art, deren Aufrufe mittels Zählmarken gezählt und deren Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung (Kopieren) aufgrund der Anzahl der Aufrufe von der VG Wort geschätzt und vergütet wird.

Für Texte im Internet, in die man aus den unterschiedlichsten Gründen keine Zählmarken einbauen kann, gibt es jedes Jahr die METIS Sonderausschüttung, bei der nicht einzelne Texte gemeldet werden, sondern die Anzahl von Texten eines Urhebers auf fremden Websites, die nicht mit Zählpixeln versehen sind. Hierzu zählen zum Beispiel Gastartikel in Blogs, Texte, die man für Kund:innen erstellt hat oder auch eBooks.

Voraussetzung für die Meldung ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER.

Hierbei ist zu beachten, dass ein solcher Online-Text mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.

Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.

Hie man Texte zur Sonderausschüttung meldet, erkläre ich Schritt für Schritt HIER.

Informationen zur METIS-Sonderausschüttung stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung.

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Kann ich auch eBooks bei der VG Wort melden?

Für die Bibliothekstantieme kannst du derzeit (Stand Dezember 2022) keine eBooks melden.

Liegen deine eBooks jedoch, entweder durch dich selbst im Selfpublishing oder über einen Verlag im PDF- oder im ePub-Format vor, kannst du sie jedes Jahr zur METIS-Sonderausschüttung melden.

Hierbei werden allerdings nicht einzelne Texte, also eBooks, gemeldet, sondern die Anzahl von Texten eines Urhebers / einer Urheberin auf fremden Websites, die nicht mit Zählpixeln versehen sind. Mit anderen Worten: Du meldest die Websites, auf denen dein eBook oder deine eBooks zum Download angeboten wird/werden, also in der Regel Verlagsseite und/oder Onlineshops und zu jeder dieser Websites  die Anzahl der von dir dort vorhandenen eBooks.

Klingt verwirrend?

Ist aber wirklich einfach, versprochen. :-) In einer Schritt für Schritt-Anleitung erkläre ich dir haargenau, wie das funktioniert.

Voraussetzung für die Meldung von eBooks zur METIS-Sonderausschüttung ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER.

Hierbei ist zu beachten, dass das eBook mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.

Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.

Informationen zur METIS-Sonderausschüttung stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung.

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Kann ich auch Beiträge in Anthologien bei der VG Wort melden?

Ja, das kannst du selbstverständlich tun.

Allerdings werden Anthologiebeiträge nicht über die reguläre Bibliothekstantieme abgerechnet, sondern nur alle drei Jahre bei der Sonderverteilung Bibliothekstantieme.

Hier musst du, sobald der entsprechende Aufruf zur Sonderverteilung durch die VG Wort erfolgt, auf dem hierfür vorgesehenen und nur dann verfügbaren Formular deine Anthologiebeiträge bis zu 10 Jahre rückwirkend melden.

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Kann ich auch Podcasts bei der VG Wort melden?

Derzeit (Stand Dezember 2022) kann man Podcasts noch nicht direkt bei der VG Wort melden. Dennoch kannst du als Podcaster:in Geld von der VG Wort für deinen Podcast erhalten, und zwar, indem du zu jedem Podcast, zu jeder Folge, ein Transkript als Blogartikel veröffentlichst und potenzielle Leser:innen und Hörer:innen dorthin leitest.

Das macht aber sowieso aus SEO-Gründen Sinn, die Suchmaschinen auf diese Weise zu deinen Inhalten zu leiten und damit auch Leser:innen und Hörer:innen. Viele Podcaster:innen stellen bereits längst Transkripte zu ihren Podcast-Episoden zur Verfügung. Wenn du diese nun einfach mit einem Zählpixel versiehst und die Mindestanzahl (1500) an Aufrufen pro Jahr erreichst, kannst du auch für deinen Podcast Geld von der VG Wort erhalten.

Hierbei ist zu beachten, dass das Transkript des Podcasts, das du als Blogartikel veröffentlichst, mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.

Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.

Voraussetzung für die Meldung von Blogartikeln ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER.

Wie du diese Zählmarken in deine Blogartikel einbaust, erkläre ich dir ausführlich in einer Schritt für Schritt-Anleitung.

Informationen Texten im Internet stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung und ebenso gibt es dort ein weiteres Merkblatt zum Thema Zählmarken.

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Was ist der Unterschied zwischen wahrnehmungsberechtigt und Mitglied?

Wenn du mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hast (wie das geht, erfährst du HIER), bist du damit berechtigt, für deine Publikationen Tantiemen von der VG Wort zu erhalten.

Darüber hinaus hast du als Wahrnehmungsberechtigte:r die Möglichkeit, dich aktiv in den Gremien der VG Wort zu beteiligen, und zwar:

Möchtest du dich hingegen aktiv an der Gestaltung der Grundsätze der VG Wort beteiligen, kannst du einen formlosen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass du seit mindestens drei Jahren Wahrnehmungsberechtigte:r der VG Wort bist und in den letzten drei Jahren einen bestimmten Mindestbetrag an Tantiemen von der VG Wort erhalten hast. Die genauen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft findest du auf der Website der VG Wort.

Die ordentliche Mitgliederversammlung der VG Wort findet einmal im Jahr statt und erfüllt folgende Aufgaben und Funktionen:

  • die Änderung und Ergänzung der Satzung,
  • die Änderung und Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags und
  • die Änderung und Ergänzung der Verteilungspläne sowie
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses und
  • die Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand.

Alle vier Jahre wählt die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat.

Weitere Informationen zum Thema Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder erhältst du auf der Website der VG Wort.

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