Stand dieses Artikels: 18.05.2026
Änderungsnotiz: Seit Erstellung des ursprünglichen Leitfadens hat die VG Wort ihre Website teilweise überarbeitet, sodass viele meiner sorgfältig gesammelten Links ins Leere geführt haben. Deshalb habe ich den Leitfaden einmal komplett aktualisiert und herbei auch neue Vorgaben und Vorgehensweisen berücksichtigt.
Wenn es um die VG Wort geht, tauchen in Gesprächen unter Autor:innen immer und immer wieder die gleichen Fragen auf. Dabei ist es ganz egal, ob es sich um angehende Autor:innen handelt oder um bereits seit langer Zeit etablierte.
Für viele von uns ist die VG Wort einfach ein Buch mit sieben(hundert) Siegeln. Damit doch zumindest ein wenig Licht ins Dunkel strahlt, habe ich hier die am häufigsten an mich herangetragenen Fragen zusammengestellt und jeweils auch mit Links zur VG Wort-Website versehen, über die du dich, wenn du noch mehr wissen möchtest, schlaulesen kannst.
Wer, was, wann, wo, wie, warum?
Wer kann bei der VG Wort etwas melden?
Was kann ich bei der VG Wort melden?
Wo kann ich was bei der VG Wort melden?
Wo finde ich meine Ausschüttungsbriefe?
Wo finde ich die Meldungen, die ich über T.O.M. (und METIS) bereits abgegeben habe?
Bis wann muss ich was gemeldet haben? Wann ist welcher Meldeschluss?
Ich schreibe unter einem oder mehreren Pseudonymen. Was muss ich tun/beachten?
Können sich auch nicht in Deutschland ansässige Autor:innen bei der VG Wort anmelden?
Was und wann ist die Sonderverteilung Bibliothekstantieme?
Was ist METIS und was ist die Zugriffsausschüttung?
Was ist die METIS-Verbreitungsausschüttung?
Kann ich auch eBooks bei der VG Wort melden?
Kann ich auch Podcasts bei der VG Wort melden?
Was ist der Unterschied zwischen wahrnehmungsberechtigt und Mitglied?
Wer kann bei der VG Wort etwas melden?
1. Du musst der schreibenden Zunft angehören, also Autor:in (Belletristik, Theater, Kinder-/Jugendbuch, Sachbuch, wissenschaftliche Werke usw.), Drehbuchautor:in, Journalist:in sein oder einem ähnlichen Beruf angehören. Auch Blogger:innen können in den Genuss von Vergütungen kommen.
2. Du schreibst und veröffentlichst Romane, Sach- und/oder Fachbücher, wissenschaftliche Werke, Kinder- und Jugendbücher, Drehbücher, Theaterstücke, Hörbücher, Hörspiele und artverwandte Texte und/oder Presse- und Zeitungsartikel in Deutschland und ggf. dem deutschsprachigen Ausland.
3. Du hast einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen.
Wenn du noch keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen hast und überhaupt noch nicht weißt, wer oder was die VG Wort ist, lies bitte HIER weiter oder im entsprechenden PDF*: Die VG Wort: Was ist das und was muss ich tun?
Detaillierte Informationen findest du im Allgemeinen Merkblatt zur VG Wort.
Was kann ich bei der VG Wort melden?
Wenn du einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort geschlossen hast, kannst du, je nachdem, in welchem Bereich du schreiberisch tätig bist, die unterschiedlichsten Textarten bei der VG Wort melden. Die jeweiligen Punkte sind unten direkt mit der entsprechenden Infoseite bei der VG Wort verlinkt.
Wenn ich zu einem der Bereiche eine Schritt-für-Schritt-Anleitung erstellt habe, ist sie zusätzlich in Klammern verlinkt.
Was du bei der VG Wort melden kannst:
-
- Belletristik und Kinderbücher in gedruckter Form
Schritt für Schritt-Anleitung online oder als PDF*: Die Bibliothekstantieme der VG Wort: Titelanzeige) - Fach- und Sachbücher sowie Fachzeitschriften in gedruckter Form
Schritt für Schritt-Anleitung online für Sachbücher oder PDF*: Die Bibliothekstantieme der VG Wort: Titelanzeige - Fernsehen
- Mediatheken / VoD-Plattformen
- Hörfunk
- Publikumszeitungen und -zeitschriften
- Sprachtonträger und Audio-Downloads
Schritt für Schritt-Anleitung online oder PDF*: Sprachtonträger und Audio-Downloads - Texte im Internet (METIS); hierzu gehören auch eBooks
Schritt für Schritt-Anleitung online für eBooks oder PDF*: Die METIS Verbreitungsausschüttung: eBooks bei der VG Wort melden
Schritt für Schritt-Anleitung METIS Zugriffsausschüttung oder PDF*: VG Wort: METIS – Zugriffsausschüttung Texte und Dokumente im Internet - Unterrichts-, Lehrmedien und andere Nutzungen
- Nutzungen an Schulen und Volkshochschulen
- Nicht verteilbare Einnahmen
kurze Info siehe HIER und bei der VG Wort selbst HIER
- Belletristik und Kinderbücher in gedruckter Form
Wo kann ich was bei der VG Wort melden?
Belletristik und Kinderbücher: online über das Portal T.O.M.
Schritt für Schritt-Anleitung online oder PDF*: Die Bibliothekstantieme der VG Wort: Titelanzeige
Fernsehen: online über das Portal T.O.M. oder auf den dafür vorgesehenen Papierformularen
Hörfunk: online über das Portal T.O.M. oder auf den dafür vorgesehenen Papierformularen
Nicht verteilbare Einnahmen: kurze Info siehe HIER und bei der VG Wort selbst HIER
Publikumszeitungen und -zeitschriften: online über das Portal T.O.M. oder auf den dafür vorgesehenen Papierformularen
Sachliteratur: online über das Portal T.O.M.
Schritt für Schritt-Anleitung online oder PDF*: Die Bibliothekstantieme der VG Wort: Titelanzeige
Schul-, Kirchen- und Blindenbücher: Urheber müssen keine Meldungen abgeben, um Auszahlungen im Bereich Schul-, Kirchen- und Blindenbücher zu erhalten. Diese erfolgen durch die Nutzer an die VG WORT.
Sprachtonträger und Audio-Downloads (Hörspiele/Hörbücher): online über das Portal T.O.M. (nur für Autor:innen)
Schritt für Schritt-Anleitung online oder PDF*: Sprachtonträger/Audio-Downloads
Texte im Internet (METIS); hierzu gehören auch eBooks: online über das Portal T.O.M. im =>METIS Bereich
Schritt für Schritt-Anleitung METIS Zugriffsausschüttung oder PDF*: VG Wort: METIS – Zugriffsausschüttung Texte und Dokumente im Internet
und Schritt für Schritt-Anleitung METIS-Verbreitungsausschüttung online oder PDF*: Die METIS Verbreitungsausschüttung: eBooks bei der VG Wort melden
Vervielfältigen in Schulen: Urheber:innen müssen hier nichts melden. Für weitere Informationen siehe HIER.
Vorträge und Lesungen: Vorträge eigener Texte können nicht gemeldet werden. Vorträge/Lesungen fremder, urheberrechtlich geschützter Texte hingegen evtl. schon. Siehe HIER oder HIER oder in den Bereichen Fernsehen oder Hörfunk.
Wissenschaftliche Publikationen: gedruckte Publikationen => Meldung online über das Portal T.O.M. oder auf Papierformularen (gilt nur für Meldungen von Urhebern). Wissenschaftliche Publikationen, die im Internet veröffentlicht sind, werden im Rahmen der Ausschüttung Texte im Internet (METIS) berücksichtigt. Ist ein Werk sowohl in gedruckter Form erschienen als auch im Internet veröffentlicht, kann für beide Ausschüttungen eine Meldung eingereicht werden.
Wo finde ich meine Ausschüttungsbriefe?
Früher wurden die Ausschüttungsbriefe der VG Wort für die Bibliothekstantieme, METIS usw. postalisch versendet. Inzwischen konnte ich jedoch feststellen, dass dies nicht mehr der Fall ist (zumindest bei mir nicht).
Alle Ausschüttungsbriefe befinden sich zum Download im Portal T.O.M. Dort klickst du auf =>Dokumente =>Ausschüttungsbriefe. Die PDF*-Dateien können dort angefordert und heruntergeladen werden.
Es kann sein, dass es nach dem offiziellen Ausschüttungstermin einen oder zwei Tage dauert, bis der zugehörige Ausschüttungsbrief im Portal angezeigt wird. Meistens ist aber das Geld schon auf deinem Konto, wenn du die Datei herunterladen kannst.
Ein Vorteil der elektronischen Version der Ausschüttungsbriefe ist neben der Nachhaltigkeit auch, dass sie, zumindest was die Bibliothekstantieme betrifft, sehr viel ausführlicher sind als die, die bisher mit der Post versendet wurden. Die Postbriefe enthielten immer nur eine Übersicht über die jeweiligen Posten, die elektronische Datei hingegen zählt für die Bibliothekstantieme tatsächlich jedes ausgeliehene Buch (oder auch die Hörbuch-CD) auf und enthält die jeweiligen Entleihdaten und weiteren Angaben zur Ausschüttung.
Was ist T.O.M.?
T.O.M. (Texte Online Melden) ist das Meldeportal der VG Wort, über das du die meisten deiner Meldungen vornehmen kannst. https://tom.vgwort.de/portal/index
Hier musst du dich also registrieren, damit du deine Publikationen an die VG Wort melden und verwalten kannst.
Ich habe meine Printtitel alle gemeldet. Warum finde ich sie aber im Archiv der T.O.M-Meldungen nicht?
Gedruckte Bücher wirst du generell nicht im Archiv der T.O.M-Meldungen finden, weil es sich hierbei der Logik der VG Wort nach nicht um eine T.O.M.-Meldung handelt, sondern um eine Meldung für die Bibliothekstantieme. Diese meldest du zwar ebenfalls über T.O.M., dennoch ist es keine T.O.M.-Meldung.
Ja, ich weiß, das ist auf den ersten Blick nicht logisch, die VG Wort hat es aber so bestimmt.
Stattdessen musst du unter dem Punkt =>Bibliothekstantieme =>Recherche in Titelanzeigen schauen. Dort findest du sämtliche von dir bereits gemeldeten Printtitel, sobald du sie der VG Wort gemeldet hast.
Und was sind nun Meldungen, die im Archiv der T.O.M-Meldungen aufscheinen?
Das erfährst du HIER.
Wo finde ich die Meldungen, die ich über T.O.M. (und METIS) bereits abgegeben habe?
Die VG Wort ist nicht unbedingt für ihre Übersichtlichkeit bekannt. Das ist einer der Gründe für den vorliegenden Leitfaden. Besonders schwer tun sich viele Autor:innen damit, hinter die Logik der Auffindbarkeit ihrer Meldungen zu steigen. Die VG Wort hat in dieser Hinsicht ihre eigenen Gesetzmäßigkeiten und demnach auch ihre eigene Logik. Wenn man diese einmal begriffen hat, ist es aber gar nicht mehr so schwierig, die eigenen Meldungen in T.O.M. wiederzufinden.
Gedruckte Bücher meldest du über =>Bibliothekstantieme =>Titelanzeige für die Bibliothekstantieme. Diese erfolgt zwar über das Portal T.O.M., dennoch ist es keine T.O.M.-Meldung.
Ja, ich weiß, das ist auf den ersten Blick nicht logisch, die VG Wort hat es aber so bestimmt.
Alle deine bereits gemeldeten Printtitel findest du unter dem Punkt =>Bibliothekstantieme =>Recherche in Titelanzeigen.
Fernsehen, Hörfunk, Presse, Sprachtonträger / Audio-Downloads, Video und Texte/Veröffentlichungen aus dem Bereich Wissenschaft meldest du über den jeweiligen Menüpunkt in T.O.M. Und – yay! – dies alles sind tatsächlich T.O.M.-Meldungen! Mit anderen Worten:
Alle Meldungen aus diesen Bereichen findest du im Bereich =>Archiv meiner T.O.M.-Meldungen.
Aber Achtung: Im Archiv werden immer nur die Meldungen der letzten 36 Monate angezeigt. Alles, was älter ist, siehst du dort nicht (mehr). Deshalb ist es ratsam, zu jeder deiner Meldungen das PDF* herunterzuladen, das im Anschluss an die Meldung für dich vom System erstellt wurde. Speichere diese Meldungen in einem eigenen Ordner auf deinem Computer, dann hast du stets die Übersicht darüber, was du im Lauf der Zeit alles an die VG Wort gemeldet hast.
Alles, was du über den =>METIS Bereich meldest, also Texte im Internet mit und ohne Zählmarken sowie eBooks, findest du ebenfalls NICHT im Archiv deiner T.O.M.-Meldungen. Den Grund wirst du, wenn du genau aufgepasst hast, schon erahnen: Es sind keine T.O.M.-Meldungen, zumindest nicht nach dem Willen der VG Wort, sondern METIS-Meldungen.
Bedeutet: Wenn du die Meldungen finden willst, die du über den =>METIS Bereich getätigt hast, musst du unter dem Punkt =>METIS Bereich =>Meine Meldungen =>Meldungen suchen nachschauen.
Alles voll logisch, oder? ;-)
Bis wann muss ich was gemeldet haben? Wann ist welcher Meldeschluss?
Belletristik und Kinderbücher: einen Meldeschluss gibt es hier nicht
Fernsehen: 31. Januar
Hörfunk: 31. Januar
Nicht verteilbare Einnahmen: kurze Info siehe HIER und bei der VG Wort selbst HIER
Presse (Publikumszeitungen und -zeitschriften): 31. Januar
Sachliteratur: 31. Januar
Sprachtonträger und Audio-Downloads: 31. Januar
Schritt für Schritt-Anleitung online oder PDF*: Sprachtonträger)
METIS Verbreitungsausschüttung; hierzu gehören auch eBooks: 31. März
Schritt für Schritt-Anleitung METIS Verbreitungsausschüttung online oder PDF*: Die METIS Verbreitungsausschüttung: eBooks bei der VG Wort melden
METIS Zugriffsausschüttung für Texte im Internet (mit Zählmarken): 1. Juli (für Urheber)
Schritt für Schritt-Anleitung METIS online oder PDF*: VG Wort: METIS – Zugriffsausschüttung Texte und Dokumente im Internet
Wissenschaftliche Publikationen: 31. Januar
Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken (zuletzt 2022, findet alle drei Jahre statt): 31. Januar
Info siehe HIER oder im PDF*: Die Sonderverteilung Bibliothekstantieme der VG Wort)
Einsendeschluss (per Post, Posteingang bei der VG WORT) für den Abschluss des Wahrnehmungsvertrags: 31. Dezember
Diese und weitere regelmäßige Termine und Fristen findest du auch auf der Website der VG Wort.
Ich schreibe unter einem oder mehreren Pseudonymen. Was muss ich tun/beachten?
Du musst der VG Wort sämtliche Namen/Pseudonyme, unter denen du veröffentlichst, in allen relevanten Schreibweisen mitteilen. Nur so kann die VG Wort alle dir zustehenden Gelder auch wirklich dir zuordnen.
Hierbei kannst du jeweils angeben, ob das Pseudonym offen oder geschlossen ist.
Wenn du einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließt, kannst du bei dieser Gelegenheit gleich auch alle deine Pseudonyme mitteilen.
Solltest du dies versäumt haben oder im Lauf der Zeit neue Pseudonyme hinzukommen, musst du diese umgehend an die VG Wort melden. Hierfür gibt es ein Papierformular, das du auf der folgenden Seite herunterladen kannst: https://tom.vgwort.de/portal/paperFormShow
Können sich auch nicht in Deutschland ansässige Autor:innen bei der VG Wort anmelden?
Die kurze Antwort: Ja.
Die längere Antwort aus dem Merkblatt für Urheber und Verlage der VG Wort (Fassung Januar 2023):
"Wahrnehmungsberechtigter kann jeder werden, der über Rechte und Ansprüche an Sprachwerken verfügt, die im Wahrnehmungsvertrag der VG WORT genannt sind. Dies sind insbesondere Autoren, Erben verstorbener Autoren (bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers), Herausgeber von urheberrechtlich geschützten Sammelwerken und Verlage. Sprachwerke, an denen die VG WORT Rechte wahrnimmt, sind dabei veröffentlichte geschriebene Texte aller Art einschließlich der Übersetzungen und Adaptionen solcher Texte (z.B. Belletristik, Kinder- und Jugendbuch, Presse, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Fach- und Sachbücher, Texte auf Internetseiten) aber auch Texte bei audio- und audio-visuellen Werken (z.B. Hörspiele, Reportagen, Features, Drehbücher und Übersetzungen fremdsprachiger Filme) sowie mündlich vorgetragene Werke und Wortbeiträge, die im Fernsehen oder Hörfunk ausgestrahlt werden."
Was und wann ist die Sonderverteilung Bibliothekstantieme?
Die Sonderverteilung Bibliothekstantieme öffentliche Bibliotheken findet alle drei Jahre statt. Zuletzt hat die VG Wort im Herbst 2024 zur Meldung aufgerufen, die Ausschüttung fand 2025 statt.
Die Sonderverteilung Bibliothekstantieme richtet sich an Urheber:innen (Autor:innen, Übersetzer:innen, Herausgeber:innen, Bearbeiter:innen) mit VG WORT-Wahrnehmungsvertrag, die in den Bereichen Belletristik, Kinder- und Jugendbuch, Autobiographien und Lyrik publizieren.
Urheber:innen, deren Werke zwar in den Ausleihbeständen von öffentlichen Bibliotheken einstehen, die aber in den vorangegangenen drei Jahren keine Bibliothekstantieme erhalten haben, können einmalig rückwirkend für zehn Jahre Print-Bücher aus den oben genannten Bereichen melden. Außerdem meldbar sind hier – und nur hier – Print-Beiträge in literarischen Sammelwerken, Anthologien und Zeitschriften sowie in Kinder- und Jugendbüchern.
Wichtig: Du kannst nur dann an der Sonderverteilung Bibliothekstantieme teilnehmen, wenn du wirklich in den vorangegangenen drei Jahren kein (NULL!) Geld aus der regulären Ausschüttung der Bibliothekstantieme erhalten hast. Sobald du auch nur für ein einziges buch Geld erhalten hast, kannst du für die Sonderverteilung nichts mehr melden. Das gilt leider auch, wenn du nur für ein Pseudonym Geld aus der regulären Hauptausschüttung erhalten hast, jedoch unter mehreren Namen schreibst und für Bücher anderer Pseudonyme kein Geld erhalten hast. Ist auch nur ein Cent für irgendeines deiner Bücher an dich über die Hauptausschüttung geflossen, kannst du die Sonderverteilung vergessen.
Ausnahme: Anthologien. Wenn du Beiträge in einer Anthologie oder mehreren veröffentlicht hast, kannst und musst du diese für die Sonderverteilung melden, da eine Meldung für die Hauptausschüttung für Anthologien generell nicht vorgesehen ist.
Die VG Wort informiert in ihrem Newsletter (über T.O.M. abonnierbar) sowie auf ihrer Website rechtzeitig über die nächste anstehende Sonderverteilung Bibliothekstantieme.
Was ist METIS und was ist die Zugriffsausschüttung?
METIS ist der Fachbereich der VG Wort, in dem man Online-Texte melden kann, also Texte im Internet aller Art. Den größten Teil hierbei dürften Blogartikel ausmachen, aber man kann auch jede Menge anderer Textarten, die man im bzw. für das Internet verfasst hat, dort melden, sogar Lyrik.
Grundlage ist hier die Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung eines solchen Online-Textes bei privater Nutzung, sprich: Ein Text im Internet kann von privaten Nutzer:innen (Leser:innen) kopiert und online oder offline weitergegeben werden. Je öfter ein Text im Internet angeklickt, also gelesen, wird, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass er auch kopiert und ggf. weitergegeben wird.
Um diese Vervielfältigungswahrscheinlichkeit schätzen zu können, werden sogenannte Zählmarken (auch Zählpixel genannt) in die Internettexte eingebaut, die anonymisiert, aber sehr genau, jeden Aufruf des jeweiligen Textes zählen und an die VG Wort weitergeben. Wird ein Text mindestens 1500mal innerhalb eines Jahres aufgerufen, erhält dessen Urheber:in von der VG Wort einen Tantiemenbetrag.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Online-Text mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.
Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.
Voraussetzung für die Meldung ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER oder im PDF*: Die VG Wort: Was ist das und was muss ich tun?
Außerdem muss man sich selbst um den Einbau der Zählmarken kümmern. Wie das genau funktioniert, erkläre ich HIER in einer ausführlichen Schritt-für-Schritt-Anleitung oder im PDF*: VG Wort: METIS – Zugriffsausschüttung Texte und Dokumente im Internet.
Für Texte im Internet, in die man aus den unterschiedlichsten Gründen keine Zählmarken einbauen kann, gibt es jedes Jahr die METIS Verbreitungsausschüttung, siehe auch PDF*: Die METIS Verbreitungsausschüttung: eBooks bei der VG Wort melden.
Alle Informationen und FAQ zu METIS stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung.
In einem weiteren Merkblatt für Urheber wird zudem auch das Zählmarken-System erklärt.
Was ist die METIS-Verbreitungsschüttung?
METIS ist der Fachbereich der VG Wort, in dem man Online-Texte melden kann, also Texte im Internet aller Art, deren Aufrufe mittels Zählmarken gezählt und deren Wahrscheinlichkeit der Vervielfältigung (Kopieren) aufgrund der Anzahl der Aufrufe von der VG Wort geschätzt und vergütet wird.
Für Texte im Internet sowie für eBooks, in die man aus den unterschiedlichsten Gründen keine Zählmarken einbauen kann, gibt es jedes Jahr die METIS Verbreitungsausschüttung (ehemals Sonderausschüttung). Hierzu zählen zum Beispiel Zeitschriftenbeiträge, Texte auf einer Internetseite von Fernseh- oder Rundfunkanstalten, Blogs bzw. sonstige Texte, deren Domäne bei IVW gelistet ist, und auch eBooks.
Voraussetzung für die Meldung ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER bzw. im PDF*: Die VG Wort: Was ist das und was muss ich tun?
Hierbei ist zu beachten, dass ein solcher Online-Text mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.
Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.
Hie man Texte zur Verbreitungsausschüttung meldet, erkläre ich Schritt für Schritt HIER oder im PDF*: Die METIS Verbreitungsausschüttung: eBooks bei der VG Wort melden.
Informationen zur METIS-Verbreitungsausschüttung stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung.
Kann ich auch eBooks bei der VG Wort melden?
Für die Bibliothekstantieme kannst du derzeit (Stand Mai 2026) keine eBooks melden.
Liegen deine eBooks jedoch, entweder durch dich selbst im Selfpublishing oder über einen Verlag im PDF- oder im ePub-Format vor, kannst du sie jedes Jahr zur METIS-Verbreitungsschüttung (ehemals Sonderausschüttung) melden.
In einer Schritt für Schritt-Anleitung oder dem PDF*: Die METIS Verbreitungsausschüttung: eBooks bei der VG Wort melden erkläre ich dir haargenau, wie das funktioniert.
Voraussetzung für die Meldung von eBooks zur METIS-Verbreitungsausschüttung ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER und im PDF*: Die VG Wort: Was ist das und was muss ich tun?
Hierbei ist zu beachten, dass das eBook mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.
Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.
Informationen zur METIS-Verbreitungsausschüttung stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung.
Kann ich auch Beiträge in Anthologien bei der VG Wort melden?
Ja, das kannst du selbstverständlich tun.
Allerdings werden Anthologiebeiträge nicht über die reguläre Bibliothekstantieme abgerechnet, sondern nur alle drei Jahre bei der Sonderverteilung Bibliothekstantieme (oder siehe PDF*: Die Sonderverteilung Bibliothekstantieme der VG Wort).
Hier musst du, sobald der entsprechende Aufruf zur Sonderverteilung durch die VG Wort erfolgt, auf dem hierfür vorgesehenen und nur dann verfügbaren Formular deine Anthologiebeiträge bis zu 10 Jahre rückwirkend melden.
Kann ich auch Podcasts bei der VG Wort melden?
Derzeit (Stand Mai 2026) kann man Podcasts nur melden, wenn sie im linearen Hörfunk ausgestrahlt wurden (z. B. klassisches Radio). Nicht-lineare Ausstrahlungen (z. B. Streaming) sind noch nicht vergütungsrelevant und können daher nicht gemeldet werden.
Dennoch kannst du als Podcaster:in Geld von der VG Wort für deinen Podcast erhalten, und zwar, indem du zu jedem Podcast, zu jeder Folge, ein Transkript als Blogartikel veröffentlichst und potenzielle Leser:innen und Hörer:innen dorthin leitest.
Das macht aber sowieso aus SEO-Gründen Sinn, die Suchmaschinen auf diese Weise zu deinen Inhalten zu leiten und damit auch Leser:innen und Hörer:innen. Viele Podcaster:innen stellen bereits längst Transkripte zu ihren Podcast-Episoden zur Verfügung. Wenn du diese nun einfach mit einem Zählpixel versiehst und die Mindestanzahl (1500) an Aufrufen pro Jahr erreichst, kannst du auch für deinen Podcast Geld von der VG Wort erhalten.
Hierbei ist zu beachten, dass das Transkript des Podcasts, das du als Blogartikel veröffentlichst, mindestens 1800 Zeichen lang sein muss. Kürzere Texte werden von der VG Wort derzeit nicht berücksichtigt.
Ausnahme: Lyrik. Hier besteht keinerlei Zeichenmindestanzahl.
Voraussetzung für die Meldung von Blogartikeln ist, wie in jedem anderen Bereich der VG Wort, ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort sowie eine Registrierung im Portal T.O.M. Wie man diesen Vertrag abschließt, erkläre ich im Einzelnen HIER oder im PDF*: Die VG Wort: Was ist das und was muss ich tun?
Wie du diese Zählmarken in deine Blogartikel einbaust, erkläre ich dir ausführlich in einer Schritt für Schritt-Anleitung oder im PDF*: VG Wort: METIS – Zugriffsausschüttung Texte und Dokumente im Internet
Informationen zur Zugriffsausschüttung stellt die VG Wort auch in einem Merkblatt auf ihrer Website zur Verfügung und ebenso gibt es dort ein weiteres Merkblatt zum Thema Zählmarken.
Was ist der Unterschied zwischen wahrnehmungsberechtigt und Mitglied?
Wenn du mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hast (wie das geht, erfährst du HIER oder im PDF*: Die VG Wort: Was ist das und was muss ich tun?), bist du damit berechtigt, für deine Publikationen Tantiemen von der VG Wort zu erhalten.
Darüber hinaus hast du als Wahrnehmungsberechtigte:r die Möglichkeit, dich aktiv in den Gremien der VG Wort zu beteiligen, und zwar:
- durch die Teilnahme an der Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten
- durch die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts (zum Delegierten einer Berufsgruppe)
Möchtest du dich hingegen aktiv an der Gestaltung der Grundsätze der VG Wort beteiligen, kannst du einen formlosen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass du seit mindestens drei Jahren Wahrnehmungsberechtigte:r der VG Wort bist und in den letzten drei Jahren einen bestimmten Mindestbetrag an Tantiemen von der VG Wort erhalten hast. Die genauen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft findest du auf der Website der VG Wort.
Die ordentliche Mitgliederversammlung der VG Wort findet einmal im Jahr statt und erfüllt folgende Aufgaben und Funktionen:
- die Änderung und Ergänzung der Satzung,
- die Änderung und Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags und
- die Änderung und Ergänzung der Verteilungspläne sowie
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und
- die Entlastung von Verwaltungsrat und Vorstand.
Alle vier Jahre wählt die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat.
Weitere Informationen zum Thema Wahrnehmungsberechtigte und Mitglieder erhältst du auf der Website der VG Wort.
* Ein durchsuchbares PDF zu diesem Leitfaden ist für meine Unterstützer:innen auf Steady verfügbar.


Danke für dieses FAQ. Ich hatte danach gesucht, ob und wie man Pseudonyme anmeldet. Die VG Wort tut sich mit der Beantwortung solcher Fragen ja leider etwas schwer.
Liebe Grüße
Sonja
Liebe Petra,
ich bin SynchronbuchAutor und habe heute mühevoll endlich mal meine Synchronbücher in die VG-Wort Masken eingepflegt.
Leider – weil das Format der Folgennummern wohl nicht korrekt war, bin ich beim ändern aus Versehen auf absenden/melden gekommen;
Aber ich war noch längst nicht fertig. :-/
Jetzt sind die Folgen einer Serie falsch eingetragen; :-(
Wie kann ich diese (nachträglich) ändern?
Herzlichen Dank im Voraus.
Frank
Hallo Frank,
das ist eine Frage, die ich leider nicht beantworten kann. Am besten schreibst du die VG Wort an, es gibt dort ja Serviceadressen, oder ruf dort an, das ist meist noch effektiver. Dir Leute dort sind meiner Erfahrung nach sehr nett und hilfsbereit und können dir hoffentlich helfen, dieses Problem zu lösen.
Herzliche Grüße
Petra
Liebe Petra und liebe Mila, vielen lieben Dank für die wertvollen Infos. Ich habe noch eine Frage zu Sachbüchern. Wenn diese 2023 veröffentlicht wurden und nicht bis zum 32. Januar 2024 gemeldet wurden, kann man diese ja auch noch im Jahr 2025 melden, richtig? Verliere ich in diesem Fall Einnahmen oder bekomme ich dann 2025 bei der Hauptausschüttung die “Einnahmen” von 2023 zusätzlich? Ich frage, weil oft von rückwirkend melden in den nächsten 3 Jahren nach Veröffentlichung und ich bin nicht sicher, wie das zu verstehen ist.
Liebe Laura,
du kannst zwar rückwirkend melden, erhältst Ausschüttungen aber erst ab dem Jahr, in dem du gemeldet hast.
Liebe Grüße
Petra
Vielen Dank für diese Informationen!!! Sehr verständlich. Ich frag mich immer, warum die ganzen Verwertungsgesellschaften (GEMA,GVL,VGWort) das nicht ansatzweise selber so hinbekommen.
Da gilt wahrscheinlich das Motto: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? ;-)
Sehr wertvolle Informationen! Herzlichen Dank!