Banner Die EU-Verpackungsverordnung für Autorinnen und Autoren

Das neue EU-Verpackungsrecht (PPWR) für Autorinnen und Autoren – Ein Leitfaden

Stand 27.07.2026

Achtung: Dieser Leitfaden wird gerade grundlegend überarbeitet, da die EU am 03.08.2026 ihre FAQs zur Verpackungsverordnung überarbeitet und erweitert hat. Sobald der neue Leitfaden online ist, wird dies hier am Datum und in der Änderungsnotiz erkennbar sein.

Änderungsnotiz: Um Begrifflichkeiten (Hersteller, Erzeuger u.a.) und die jeweiligen Zuständigkeiten besser zu verdeutlichen und weil ich die Zusammenhänge zuvor noch nicht vollständig korrekt wiedergegeben hatte, habe ich den Leitfaden noch einmal vollständig überarbeitet und um Informationen ergänzt.

Vorherige Änderungen:

26.07.2026: Aufgrund von unzähligen Fragen und leider auch Falschinformationen in den sozialen Netzwerken habe ich die FAQ ergänzt und ein Kapitel mit 5 Checklisten eingefügt, in denen noch einmal konkret aufgelistet ist, was genau ab sofort bzw. ab 12. August 2026 zu tun ist, je nachdem, welche Art von Verpackungsmaterial verwendet wird.

Dieser Leitfaden wurde ursprünglich erstellt am 25.07.2026.

Wichtiger Hinweis

Dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung oder die Beratung durch Fachpersonal. Ich darf keine rechtlichen Ratschläge geben, sondern lediglich zusammenfassen, was ich an Informationen aus dem Internet zusammentragen konnte.

Bitte informiert euch grundsätzlich selbst bei entsprechenden Stellen und im Internet über die Gegebenheiten, Pflichten und Anforderungen hinsichtlich der Europäischen Produktsicherheitsverordnung, die auch auch und eure Situation im Einzelfall zutreffen.

Mach mit!

Du findest diesen Leitfaden hilfreich?


 

Die Erzeuger-Ausnahme (PPWR ab 12. August 2026)

 

Die "Versandlabel-Falle" der ZSVR

Gebrauchte Kartons als Lösung? – Leider nicht

Wichtig zu beachten: Sonderregeln für Merchandise (Goodies & Schokolade)

Piktogramme und Erzeugerangaben via QR-Code

So erstellst du den QR-Code in 2 Minuten

Praxishinweis: Datenschutz & Impressumservice

Wichtige Unterscheidung für Autor:innen: Produkt vs. Verpackung

FAQ: Häufige Fragen aus der Autor:innen-Community

Checklisten: Was musst ab sofort du ganz konkret beachten und tun, um PPWR-konform zu werden?

Der Zeitplan des PPWR: Welche Fristen gelten ab wann?

Versand ins EU-Ausland, oder: Stopp an der Grenze – Warum du den Auslandsversand meiden solltest

Fazit: Keine Panik vor dem Verpackungsrecht!

Nützliche Links & Quellen


 

Öfter mal was Neues aus der EU

 

Es tut sich wieder einmal etwas in der EU und auch auf deutscher Gesetzesebene. Diesmal geht es (erneut) um das Verpackungsgesetz von 2019. Dazu hatte ich euch bereits den ausführlichen Beitrag in der Selfpublisherbibel verlinkt. Nun wird das Ganze noch mal verschärft.

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 europaweit, deshalb müssen wir Autorinnen und Autoren (unabhängig davon, ob wir in Verlagen veröffentlichen oder im Selfpublishing oder beides) uns auf ein paar Neuerungen einstellen.

 Grundsätzlich gilt:

Wer als Selfpublisher:in oder Freiberufler:in signierte Bücher, Rezensionsexemplare und/oder Goodies verschickt, gilt rechtlich als gewerbliche/r Inverkehrbringer:in von Verpackungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man über einen eigenen Online-Shop jedes Jahr sehr viele Bücher versendet oder hunderte Rezensionsexemplare an Blogger:innen oder ob es nur drei, fünf oder zehn Sendungen pro Jahr sind. Es ist auch egal, ob man die Bücher oder Merchandise-Artikel verkauft oder ob man alles kostenlos versendet, als Geschenke oder zum Beispiel Gewinne aus einem Gewinnspiel.

Sobald ein Buch oder Goodie von uns verschickt wird, sind wir die  Inverkehrbringer:innen der Versandverpackung oder auch der Umverpackung für Goodies, also den Verpackungen von Gummibärchentütchen, Schokoladentäfelchen, Tassen usw. Auch der Karton und die Plastikeinlage von Schokoadventskalendern gehört dazu (denn die Schoki ist ja darin eingepackt) oder die Umhüllung eines Metalllesezeichens, das Tütchen, in dem man Kleinteile verschickt, einfach alles, was sich Verpackung schimpft.

Welche Pflichten daraus resultieren (LUCID Verpackungsregister, Anmelden einer Lizenz für Verpackungen zum Beispiel bei Reclay oder einem anderen dualen System), ist in einem ausführlichen Beitrag in der Selfpublisherbibel genau erklärt.


 

Was ändert sich am 12.08.2026 und was ist überhaupt das PPWR?

 

Ein bisschen Theorie

Hinter dem Kürzel PPWR verbirgt sich die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation), die am 12. August 2026 europaweit in Kraft tritt. Sie löst schrittweise die alten nationalen Gesetze der einzelnen EU-Länder ab (wie unser deutsches Verpackungsgesetz, das zum Verpackungs-Durchführungsgesetz, VerpackungDG, geändert werden musste) und verfolgt ein grundlegendes Ziel: Die Müllberge sollen schrumpfen und Plastik aus dem Alltag weitgehend verbannt werden.

Dafür wurden nun die Daumenschrauben für die Wirtschaft massiv angezogen. Das bedeutet im Detail:

  • Ein absolutes Verbot von gesundheitsschädlichen PFAS-Chemikalien in Lebensmittelverpackungen ab August 2026 sowie ein Verbot von nicht-recycelbaren Kunststoffen ab 2030.
  • Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 zu einem festen Mindestprozentsatz (mindestens 35 %) aus echtem, recyceltem Haushaltsmüll bestehen, sogenannte Rezyklat-Pflicht.
  • Die einheitliche Mülltrennung (EUPICTO) wird eingeführt. Somit ist dann Schluss mit dem „Schilderwald“. Bis 2028 müssen alle Verpackungen in Europa mit exakt denselben, harmonisierten Symbolen bedruckt sein, die dem Verbraucher zeigen, in welche Tonne der Müll gehört. Was bedeutet, dass auch überall in der EU die gleiche Mülltrennung und die gleichen Mülltonnen eingeführt werden, so weit noch nicht geschehen.

Daraus resultiert leider eine Bürokratie-Welle: Wer Verpackungen herstellt oder importiert, muss für jedes Produkt eine aufwendige technische Dokumentation und eine offizielle EU-Konformitätserklärung anfertigen und 5 Jahre archivieren.

 

Die (eigentlich) gute Nachricht für uns Autor:innen: Der "Erzeuger-Schutz"

Die EU will kleine Unternehmen und Händler grundsätzlich entlasten und hat deshalb genau unterschieden, welche Pflichten auf Hersteller:in (Manufacturer) und Erzeuger:in (Producer) entfallen:

Hersteller (Art. 3 Nr. 1 PPWR) = Wer die Verpackung herstellt oder erstmals in Verkehr bringt.
→ Er erstellt die Konformitätserklärung (Art. 12 Abs. 1–2)
→ Er bringt die erste Kennzeichnung an.
→ Er lizenziert und registriert die Verpackung.

Erzeuger (Art. 3 Nr. 14) = Wer die Verpackung verändert (z. B. Versandlabel, Klebeband). → Er bringt die finale Verpackung in Verkehr.
→ Deshalb muss er die Kennzeichnung erneut bereitstellen (Art. 12).
→ Digital reicht vollständig.
→ Er muss die Verpackung nicht lizenzieren, weil sie bereits vom Hersteller lizenziert wurde.

Hersteller = Konformität + Grundkennzeichnung + Lizenzierung
Erzeuger = finale Kennzeichnung (digital)
Keine DoC‑Pflicht (Konformitätserklärung und Dokumentation) und keine Lizenzierung für den Erzeuger

Als freiberufliche Autor:innen sind wir demnach von den härtesten bürokratischen Pflichten (wie dem Schreiben eigener Konformitätsberichte) befreit, weil wir keine Hersteller:innen im Sinne des PPWR sind. Wir sind die Erzeuger:innen, die die Verpackung verändern, indem wie ein Versandlabel draufkleben, mit Klebeband verschließen, Sticker anbringen oder auch die Verpackung selbst bedrucken lassen.

Klingt super? Wäre es, wenn da nicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wäre, die das Ganze viel strenger auslegt und uns damit einen Bärendienst erweist.

 

Status Quo: Was ändert sich NICHT für Autor:innen?

Die deutschen Basis-Pflichten des Verpackungsgesetzes (VerpackDG) bleiben weiterhin bestehen. Auch bei Kleinstmengen (z. B. 10 bis 50 Sendungen pro Jahr) gilt:

  • LUCID-Registrierung: Du musst im Melderegister registriert sein.
  • Systembeteiligung: Jedes Gramm Verpackung (Pappe, Plastik) muss bei einem dualen System (z. B. Reclay, Interseroh etc.) kostenpflichtig lizenziert werden.
  • Verschenken = Verkaufen: Es ist rechtlich völlig egal, ob du ein Buch verkaufst oder ein Rezensionsexemplar/Goodie verschenkst. Sobald es deine Betriebsstätte (deine Wohnung, dein Haus, dein Arbeitszimmer) verlässt, muss die Verpackung lizenziert sein.

 

Was für Hersteller:innen (Manufacturer) im Sinne des PPWR ab sofort gilt (= noch mal etwas Theorie)

Nach der neuen EU-Verpackungsverordnung müssen Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, diese nicht nur mit den Herstellerangaben versehen und die einheitlichen Piktogramme aufbringen, sondern auch für jede Verpackungsart und jedes Verpackungsbestandteil umfangreiche technische Dokumentationen über die Inhaltsstoffe der Verpackungsmaterialien und Konformitätsnachweise führen und fünf Jahre lang aufbewahren.


 

Die Erzeuger-Ausnahme (PPWR ab 12. August 2026)

 

Die EU-Verpackungsverordnung soll eine enorme bürokratische Entlastung für Erzeuger:innen (Producer) bringen, sowohl bei neutralen Versandmaterialien wie Kartons und Umschlägen, die wir nicht selbst bedrucken lassen, als auch für selbst bedruckte Verpackungen, nämlich die Enthebung von allen PPWR-Pflichten (Lizenzierung, Konformitätserklärungen usw.). Die fallen nämlich dann dem Hersteller (Manufacturer) zu. Warum es dabei aber in Deutschland durch die Auslegung der Verordnung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen fetten Pferdefuß gibt, erkläre ich weiter unten.

 

Befreiung von der Hersteller-Haftung

Die EU hat bestimmt:

Nutzt/Kaufst du neutrale Verpackungen und veränderst sie, indem du Versandlabel, Klebeband, Füllmaterial usw. hinzufügst, oder lässt du sie selbst bedrucken und fügst weitre Bestandteile hinzu, bist du laut EU-Verpackungsverordnung rechtlich nicht Hersteller:in (Manufacturer), sondern Erzeuger:in (Producer). Mit anderen Worten: Es entfallen die Hersteller-Pflichten laut EU-Verordnung (PPWR), also Lizenzierung, Konformitätserklärung, Dokumentationspflichten.

Bedeutet laut EU: Wenn du diese Verpackungen verwendest und "veränderst", musst du sie nicht bei LUCID registrieren und auch nicht lizenzieren lassen, und du musst auch die übrigen PPWR-Pflichten (Konformitätserklärung, Dokumentation) nicht erfüllen. Dafür ist komplett der Hersteller (Manufacturer) der Verpackung verantwortlich.

ABER

Hier kommt jetzt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ins Spiel. Die sagt nämlich, das gilt ausschließlich für Verpackungen, die im Inland gekauft oder bedruckt und dann auch im Inland von dir verändert (siehe oben) werden. Wohin du sie danach schickst, ist Nebensache (Inland oder Ausland). Kauf und Veränderung müssen im Inland stattfinden.

Ja, richtig gelesen. Also Luftpolsterumschläge, Versandhüllen und Versandkartons, Klebebänder, Füllmaterial dürfen nicht mehr aus dem Ausland an dich geliefert werden. Alle Verpackungen, auch selbst bedruckte wie Buchboxen, musst du in Deutschland kaufen.

Warum soll man im Inland kaufen?

Das hat nicht das PPWR bestimmt, sondern die ZSVR legt das so aus. Sie sagt nämlich, dass du (und jetzt wird es begrifflich leider etwas kompliziert und verwirrend), wenn du Verpackungen importierst, automatisch zum/zur Hersteller:in dieser Verpackung mutierst.

ABER: Nicht zum/zur Hersteller:in (Manufacturer) im Sinne des PPWR, sondern im Sinne des deutschen Verpackungsgesetzes. Das ist etwas anderes. Hersteller:innen im Sinne des Verpackungsgesetzes sind diejenigen, die die neue Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringen. Wen die Verpackung aus dem Ausland kommt, wird sie durch dich als Importeur:in erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht. Hersteller:innen im Sinne des Verpackungsgesetzes sind verpflichtet, diese Verpackungen zu lizenzieren.

Bedeutet: Du musst nur dann nicht lizenzieren, wenn die Inlandskette besteht, du also in Deutschland die Verpackung kaufst oder bedrucken lässt.

Die übrigen PPWR-Pflichten (Konformitätserklärung, Dokumentation) betrifft das aber nicht, die verbleiben nach wie vor beim Hersteller (Manufacturer) laut PPWR, unabhängig davon, wo er ansässig ist.

DIE ENTWARNUNG für Altbestände

Vorräte aufbrauchen ist erlaubt!

Niemand muss am 12. August 2026 teuer gekaufte Luftpolsterumschläge, Kartons oder Kunststoffklebebänder wegwerfen, egal, woher sie kommen. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) macht nämlich keinen Unterschied zwischen bereits vorhandenen und neu gekauften Verpackungen.

Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig eingekauft oder hergestellt wurden, dürfen ohne zeitliche Begrenzung vollständig aufgebraucht und abverkauft werden.

Du musst das Gewicht dieser Altbestände weiterhin laut Verpackungsgesetz ganz normal bei deiner jährlichen LUCID- und Reclay-Meldung angeben und bezahlen. Warum das auch so ist, wenn sie auf Deutschland bezogen wurden, erkläre ich dir gleich.

ACHTUNG! Noch eine Kleinigkeit

Wenn du Luftpolsterumschläge verwendest oder Kunststofftütchen oder -hüllen oder Paketklebeband aus Kunststoff, solltest du zeitnah auf Umschläge und Verpackungen aus Papier/Pappe umsteigen und auch Klebeband aus Papier benutzen, denn Kunststoffe sollen ja mittel- bis langfristig verboten werden, und werden deshalb zukünftig deutlich teurer und ggf. irgendwann bei der Lizenzierung sogar mit Strafgebühren belegt werden.

 

So weit die Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung und die Auslegung der ZSVR, die ja nun wirklich sehr gute bürokratische Entlastungen uns Autor:innen mit sich bringen würden. Doch nun kommt der fette Pferdefuß ...


 

Die "Versandlabel-Falle" der ZSVR

 

Noch mal grundsätzlich: Sowohl bei selbst bedruckten als auch bei neutralen Verpackungen von Händlern im Inland soll laut PPWR Folgendes geschehen, weil du nicht als Hersteller:in (Manufacturer) giltst, sondern als Erzeuger:in (Producer):

  • Lizenzierungspflicht entfällt (Hersteller=Manufacturer ist zuständig)
  • Konformitäts- und Dokumentationspflichten entfallen (Hersteller=Manufacturer ist zuständig)
  • Kennzeichnungspflicht besteht für dich, weil du mittels Hinzufügen von Versandlabeln, Füllmaterial und Klebeband, Stickern usw. die Verpackung veränderst (dadurch wirst du zum/zur Erzeuger:in)

Eingeschränkt wird dies durch die Auslegung der ZSVR, die hinsichtlich der Lizenzierungspflicht bestimmt:

  • Wenn du die Verpackung in Deutschland kaufst und veränderst, entfällt die Lizenzierungspflicht für dich, weil der Hersteller (Manufacturer im Sinne des PPWR und Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes sind in diesem Fall identisch) diese übernimmt.
  • Wenn du Verpackungen importierst, wirst du nicht zum Hersteller (Manufacturer) im Sinne des PPWR, sehr wohl aber Hersteller:in im Sinne des Verpackungsgesetzes und musst die Lizenzierung selbst übernehmen, weil du die Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringst.
  • Konformitäts- und Dokumentationspflichten entfallen (Hersteller=Manufacturer im Sinne des PPWR ist zuständig)
  • Kennzeichnungspflicht besteht für dich, weil du mittels Hinzufügen von Versandlabeln, Füllmaterial und Klebeband, Stickern usw. die Verpackung veränderst (dadurch wirst du zum/zur Erzeuger:in=Producer im Sinne des PPWR)

Und hier erfolgt nun die kleine, aber gemeine Falle (alias fetter Pferdefuß), in die wir derzeit noch tappen können, wenn es um Verpackungen geht, die wir kaufen oder auch selbst bedrucken lassen, und zwar unabhängig davon, woher sie kommen.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vertritt aktuell nämlich eine sehr strenge Rechtsauffassung, die dazu führt, dass die schönen Entlastungen des PPWR und auch die entfallende Lizenzierungspflicht laut Verpackungsgesetz einfach ganz oder teilweise ausgehebelt werden.

 

Das Problem

Sobald du ein Versandlabel (DHL, Hermes etc. oder auch dein eigenes, selbst ausgedrucktes) mit deinem Autoren-/Absendernamen auf einen ansonsten neutralen oder selbst bedruckten oder auch gebrauchten Versandkarton oder Umschlag klebst oder ein Klebeband oder Kordel oder was auch immer zum Verschließen oder auch Füllmaterial verwendest oder einen Sticker mit Logo oder Motiv aufbringst, veränderst du die Verpackung so, dass sie als "neu" gilt.

Laut PPWR bedeutet das zwar:

  • Konformitäts- und Dokumentationspflichten entfallen (Hersteller=Manufacturer im Sinne des PPWR ist nach wie vor zuständig)
  • Kennzeichnungspflicht besteht für dich, weil du mittels Hinzufügen von Versandlabeln, Füllmaterial und Klebeband, Stickern usw. die Verpackung veränderst (dadurch wirst du zum/zur Erzeuger:in=Producer im Sinne des PPWR)

Damit wirst wirst du laut ZSVR aber gleichzeitig ebenso zum/zur "Hersteller:in" der fertigen Verpackung laut Verpackungsverordnung wie wenn du sie importieren würdest. Du musst sie selbst lizenzieren.

Noch mal: Eigentlich sollten im Inland gekaufte Verpackungen laut ZSVR vom Hersteller (das ist in dem Fall auch der Hersteller/Manufacturer laut PPWR) lizenziert werden.

Du wirst aber nach Auffassung des ZSVR zum/zur Hersteller:in einer neuen Verpackung laut Verpackungsgesetz, sobald du ein Adresslabel, Sticker, Klebeband oder Füllmaterial hinzufügst.

 

Die Konsequenz

Du bist als Hersteller:in laut Verpackungsgesetz nun doch wieder dafür verantwortlich, die Verpackung selbst lizenzieren und registrieren zu lassen, nur, weil du sie "verändert" hast und sie laut ZSVR nun in dieser neuen Form erstmals in Verkehr gebracht wird.

Wichtig: Hier geht es ausschließlich um die Lizenzierung der Verpackung. Die PPWR-Pflichten bleiben davon unberührt, was bedeutet, du als Erzeuger:in musst die Kennzeichnung der "neuen" (also von dir veränderten) Verpackung übernehmen. Die Konformitäts- und Dokumentationspflichten beidem beim Hersteller (Manufacturer) laut PPWR.

 

Das Resultat

Wenn du laut ZSVR-Auslegung durch das Versandlabel, Klebeband, Sticker o. ä. zum/zur „Hersteller:in“ laut Verpackungsgesetz wirst, musst du die Lizenzierung übernehmen.

Hinzu kommt nun aber natürlich auch noch die Kennzeichnungspflicht (und auch eine Dokumentationspflicht), die sich aus dem PPWR ergibt, weil du durch Versandlabel, Füllmaterial, Klebeband etc. zugleich auch Erzeuger:in laut PPWR bist.

Aus dem PPWR ergibt sich nämlich:

Der Erzeuger hat eine Dokumentationspflicht – aber nur für die Kennzeichnung, nicht für die Konformität.

Er muss:

  • Materialangaben des Herstellers vorhalten
  • Sortierhinweise dokumentieren
  • eigene Verpackungscodes dokumentieren
  • eigene digitale Kennzeichnung dokumentieren
  • Herstellerdatenblätter speichern, wenn verfügbar

Er muss NICHT:

  • Konformität erklären
  • Stoffgrenzwerte prüfen
  • technische Dokumentation erstellen
  • Prüfberichte besitzen
  • DoCs erstellen
  • DoCs ersetzen

Erzeuger (Producer) = Kennzeichnungs‑Dokumentation
Hersteller (Manufacturer) = Konformitäts‑Dokumentation

Da du als Autor:in ein Kleinstunternehmen bist, verlangt also niemand von dir, dass du ein eigenes Labor betreibst oder komplizierte Gutachten erstellst.

Stattdessen gibt es ein paar Dinge, die du beachten musst:

Praxis-Lösung: So wirst du rechtssicher (nach aktuellem Stand der Rechtsprechung)

Um PPWR- und ZSVR-konform zu agieren, gibt es folgende, recht einfach umzusetzende Lösung:

Lizenzierung und LUCID

Melde wie gewohnt die von dir genutzten Verpackungen bei LUCID und lass sie lizenzieren.

Der digitale Ausweg für die Kennzeichnungspflicht: QR-Code

Platziere neben deinem Versandlabel einen kleinen QR-Code-Aufkleber mit dem Hinweis „Infos zur Recyclingfähigkeit & Erzeugerdaten (PPWR)“. Der QR-Code verlinkt auf eine frei zugängliche Unterseite deiner Autoren-Website, auf der Folgendes steht:

  • Dein Name, Anschrift, E-Mail
  • Entsorgungshinweise (z. B. „PAP 20 Wellpappe: Bitte in die blaue Altpapiertonne entsorgen.“).

Wie das genau aussehen kann, zeige ich dir im Anhang dieses Leitfadens mittels einer für dich anpassbaren Musterwebseite.

Interne Dokumentation (Unsichtbar im Hintergrund)

Als "Erzeuger:in" musst du im Falle einer Behördenprüfung nachweisen können, dass deine Verpackung den EU-Regeln entspricht. Aber du musst diese Akte nicht selbst schreiben:

Deine "interne Dokumentation" besteht schlichtweg daraus, dass du das PPWR-Datenblatt und die Konformitätserklärung des Herstellers (von dem du die Verpackung gekauft hast) abspeicherst (Art. 16 PPWR).

Die Pflicht des Lieferanten: Deutsche und europäische Händler sind gesetzlich verpflichtet, dir diese Dokumente beim Kauf digital (z. B. als PDF-Download im Onlineshop) zur Verfügung zu stellen. Du musst sie ggf. separat bei dem Versender anfordern, wenn sie nicht bereits irgendwo öffentlich verlinkt sind.

Einkaufskanal überdenken (Weg von anonymen Importen)

Vorsicht bei Amazon: Kaufst du Verpackungen bei Nicht-EU-Händlern auf Amazon (zum Beispiel China), wirst du ggf. keine Datenbläter oder Konformitätserklärungen oder dergleichen erhalten. In dem Fall kannst du deinen PPWR-Pflichten der Erzeuger-Dokumentation nicht nachkommen. Also achte darauf, dass du dort nur von inländischen oder EU-ansässigen Händlern kaufst und dass diese am besten gleich eine Konformitätserklärung und/oder ein technisches Datenblatt vorhalten, dass du downloaden oder anfordern kannst.

Oder:

Kaufe am besten bei lokalen Schreibwarenläden oder spezialisierten deutschen B2B-Händlern (z. B. BioBiene, Rajapack u.a.), die PPWR-Datenblätter direkt zum Download anbieten. Auch bei Händlern vor Ort musst du die Konformitätserklärung und/oder das technische Datenblatt erhalten. Die meisten Schreibwarenläden werden dich deswegen an den Hersteller verweisen.

 

Gebrauchte Kartons als Lösung? – Leider nicht.

Man könnte meinen, dass man nur gebrauchte Kartons oder Versandmaterialien benutzen muss, um dem ganzen Problem der EU-Verpackungsverordnung und dem Problem mit dem ZSVR und der Lizenzierung zu entgehen. Immerhin soll ja Verpackungsmüll reduziert werden und eigentlich müssten ja alle Materialien, die zur Verpackung dienen, bereits einmal lizenziert worden sein.

Theoretisch ja, praktisch lässt sich das aber kaum nachweisen.

Deshalb gilt: Wenn du gebrauchte Kartons (Umverpackungen, Schuhkartons etc.) oder auch gebrauchte Versandkartons oder -taschen/-umschläge benutzt, musst du entweder schriftlich nachweisen, dass bereits eine Lizenz bestand (versuch das mal …) oder sie selbst noch einmal lizenzieren.

Auch wirst du leider durch die Nutzung von Paketklebeband, Stickern und Adresslabel auch schon wieder zum/zur Erzeuger:in der Verpackung, weil du sie ja veränderst, und musst demnach auch die Erzeugerpflichten des PPWR erfüllen.

 

Wichtig zu beachten: Sonderregeln für Merchandise (Goodies & Schokolade)

Gestaltest du Schokokalender, Gummibärchentüten oder Teelichter selbst als Goodie, gilt das PFAS-Verbot:

Seit dem 12. August 2026 gilt ein striktes Verbot von PFAS-Schadstoffen in Lebensmittelverpackungen.

Fordere deshalb von deiner Druckerei schriftlich das technische Datenblatt, die Konformitätserklärung für Lebensmittelkontakt sowie die Bestätigung der PFAS-Freiheit an.

Speichere diese Daten alle in deinem Dokumentationsordner ab und hebe alles für fünf Jahre auf.


 

Piktogramme und Erzeugerangaben via QR-Code

 

Der QR-Code (siehe oben) neben deinem Versandlabel führt zu deiner Web-Infoseite, auf der dein Name/Anschrift und die Entsorgungshinweise wie "PAP 20" stehen. Doch wie genau muss denn diese Webseite genau aussehen?

Mit Hilfe der KI (künstlichen Intelligenz), in diesem Falle Gemini und Microsoft Copilot, habe ich einen Mustertext formuliert, den du natürlich noch auf deine Bedürfnisse anpassen musst.

 

Etwas Vorarbeit: Dein eigener Materialcode für Verpackungen

Bevor du den QR-Code und deine Webseite erstellst, zu der er verlinken soll, musst du deine Verpackungen und Versandkartons intern klassifizieren und mit einem eindeutigen Materialcode versehen. Keine Sorge, du musst nicht jeden einzelnen Umschlag und jeden Karton codieren, sondern die Verpackungsart, also Karton S, Karton M, Karton L, Luftpolsterumschlag, Buchbox, Adventskalender usw. Hierzu musst du sie in eindeutige Gruppen sortieren, sowohl nach einheitlicher Größe als auch nach dem Material.

Liste dir dazu einfach auf, welche Art von Versand- und Produktverpackungen du benutzt und gliedere sie nach Größen. Achte darauf, dass eine Sorte immer dieselbe Größe und dasselbe Material aufweisen muss.

Vergiss dabei auch nicht die verschiedenen Arten von Packpaier, Füllmaterial, Klebeband usw. Liste alles auf, was du zum Verpacken und Versenden benutzt. Auch gebrauchte Kartons und Materialien.

Nun gibst du jeder dieser Verpackungsarten einen Materialcode (am besten über eine Excel-Tabelle, damit du die Übersicht behältst).

Beispiele:

Verpackungstyp Code
Karton S (klein), Maß:   / Material: KARTON‑S
Karton M (mittel), Maß:   / Material: KARTON‑M
Karton L (groß), Maß:   / Material: KARTON‑L
Versandtasche A, Maß:   / Material: Papier TASCH‑A
Versandtasche B, Maß:   / Material: mit Luftpolsterfolie TASCH‑B
Goodie‑Beutel, Maß:   / Material: Papier GOODIE‑P
Goodie‑Box, Maß:   / Material: Karton GOODIE‑K
Buchbox, Maß:   / Material: Karton BOOKB-K
Gebrauchte Kartons* (gemischte Größen) REUSE‑K
Plastikklebeband** (Altbestand & laufende Nutzung) TAPE‑PP
Papierklebeband TAPE-PAP
Schoko‑Adventskalender*** (Pappe + Kunststoff‑Inlay) CAL‑PAP‑PET

 

Bei der Vergabe der Materialcodes bist du vollkommen frei. Ich gebe hier nur Beispiele. Du kannst selbstverständlich dein ganz eigenes System entwickeln.

Diese Materialcodes listest du dann mit den entsprechenden offiziellen Materialkennzeichen und (wenn verfügbar) -piktogrammen sowie Recyclinghinweisen und (wenn verfügbar) -piktogrammen auf deine Webseite.

Und vergiss nicht, die obige Liste und auch die auf deiner Webseite regelmäßig zu prüfen und ggf. zu überarbeiten oder zu ergänzen.


 

PPWR‑Erzeugerdaten für Verpackungen

Im Folgenden habe ich dir einen Mustertext für deine Webseite zusammengestellt, die du für deine Zwecke natürlich noch anpassen musst.

Disclaimer: Ich bin keine Juristin und darf keinerlei Rechtsberatung geben. Alle folgenden Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Lass dich im Zweifelsfall von einer Rechtsberatung oder offiziellen Stelle beraten.

Beginn des Webseiten-Textes:

 

Erzeugerdaten gemäß EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)

Petra Mustermann Musterstraße 12 54310 Thomm Deutschland

Kontakt: info@deinedomain.de Website: www.deinedomain.de

Diese Seite stellt alle gemäß PPWR erforderlichen Informationen zu den von mir in Verkehr gebrachten Verpackungen bereit. Die Kennzeichnung erfolgt digital über den QR‑Code auf der jeweiligen Verpackung.

Allgemeiner PPWR‑Konformitätstext

Alle hier aufgeführten Verpackungstypen werden gemäß der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR) in Verkehr gebracht. Die Kennzeichnung erfolgt digital über diese Seite. Jeder Verpackungstyp besitzt ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (Verpackungscode), über das Materialangaben, Piktogramme und Recyclinghinweise eindeutig zugeordnet werden können.

Hinweis zu Altbeständen

Verpackungsmaterialien, die vor dem Stichtag der PPWR erworben wurden (z. B. Plastikklebeband oder ältere Verpackungschargen), dürfen weiterhin verwendet werden. Sie werden hier als Verpackungstyp geführt und digital gekennzeichnet, um die PPWR‑Konformität sicherzustellen.

Verpackungstypen & Identifikationscodes

Verpackungstyp Verpackungscode Material Recyclinghinweis
Karton S (klein) KARTON‑S PAP 20 Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne
Karton M (mittel) KARTON‑M PAP 20 Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne
Karton L (groß) KARTON‑L PAP 20 Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne
Versandtasche A (Papier) TASCH‑A PAP 22 Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne
Versandtasche B (mit Luftpolsterfolie) TASCH‑B LDPE Entweder trennen:
Papier
Altpapier/Papiertonne
+
Luftpolsterfolie
Gelbe Tonne/Gelber Sack

oder

Komplett:
Gelbe Tonne/Gelber Sack

Goodie‑Beutel (Papier) GOODIE‑P PAP 22 Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne
Goodie‑Box (Karton) GOODIE‑K PAP 20 Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne
Gebrauchte Kartons* (gemischte Größen) REUSE‑K PAP 20/21/22 variierend Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne
Plastikklebeband** (Altbestand & laufende Nutzung) TAPE‑PP PP Gelbe Tonne/Gelber Sack
Schoko‑Adventskalender*** (Pappe + Kunststoff‑Inlay) CAL‑PAP‑PET PAP 21 + PET Papier/Pappe
(Altpapier/Papiertonne)
+
Kunststoffbestandteile
Gelbe Tonne/Gelber Sack

 

*Hinweis zu gebrauchten Kartons

Gebrauchte Kartons werden als eigener Verpackungstyp geführt. Da Material und Größe variieren können, erfolgt die Kennzeichnung über den Sammelcode REUSE‑K. Alle gebrauchten Kartons bestehen aus Karton/Papier und sind über die üblichen Papier/Pappe‑Recyclingwege zu entsorgen.

**Hinweis zu Plastikklebeband

Plastikklebeband (PP) wird als Verpackungskomponente geführt und über den Code TAPE‑PP digital gekennzeichnet. Altbestände dürfen weiterhin verwendet werden. Die Entsorgung erfolgt über den Gelben Sack.

***Hinweis zu Schoko‑Adventskalendern

Die jährlich produzierten Adventskalender bestehen aus einer Kombination aus Pappe und einem Kunststoff‑Inlay. Sie werden als eigener Verpackungstyp unter dem Code CAL‑PAP‑PET geführt. Die Pappe ist über Papier/Pappe zu entsorgen, das Kunststoff‑Inlay über den Gelben Sack.

 

Digitale Kennzeichnung

Die PPWR erlaubt die digitale Bereitstellung von Herstellerangaben, Materialkennzeichnung und Piktogrammen. Alle Verpackungen, die von mir in Verkehr gebracht werden, tragen einen QR‑Code, der auf diese Seite verweist. Damit sind alle gesetzlich geforderten Informationen jederzeit zugänglich.

Konformitätserklärung

Hiermit bestätige ich, dass alle oben aufgeführten Verpackungstypen den Anforderungen der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR) entsprechen. Die verwendeten Materialien erfüllen die geltenden Stoffgrenzwerte und Recyclinganforderungen. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Artikel 12 PPWR digital über diese Seite.

Ende des Webseiten-Textes


 

Wie du neue Verpackungstypen auf der Webseite ergänzen kannst

Du kannst jederzeit neue Zeilen hinzufügen, z. B.:

  • Füllmaterial (Papier) → PAP 22
  • Füllmaterial (Holzwolle) → PAP 21
  • Füllmaterial (Luftpolsterfolie) → LDPE
  • Füllmaterial (Maisstärke‑Chips) → „Organic“ / „Compostable“ (PPWR‑Symbol)
  • Jegliches andere Verpackungsmaterial wie Seidenpapier, Bänder, Gummis usw. Such dir hierzu immer die passende Bezeichnung sowie das entsprechende Piktogramm von den offiziellen Seiten zum Download.
  • Neue Kartongrößen
  • Neue Goodie‑Verpackungen
  • Neue Produktverpackungen
  • Neue Adventskalender‑Varianten

Du musst nur Material + Sortierhinweis ergänzen.

 

Beispiel: Füllmaterial ergänzen

 

 Papier‑Füllmaterial (z. B. Seidenpapier)

Verpackungstyp Verpackungscode Material Recyclinghinweis
Füllmaterial Papier FILL‑PAP PAP 22 Papier/Pappe
Altpapier/Papiertonne

 

Luftpolsterfolie

Verpackungstyp Verpackungscode Material Recyclinghinweis
Füllmaterial Luftpolster FILL‑LDPE LDPE Gelbe Tonne/Gelber Sack

 

Maisstärke‑Chips (kompostierbar)

Verpackungstyp Verpackungscode Material Recyclinghinweis
Füllmaterial Bio FILL‑BIO Compostable Biotonne

 

Wichtiger Hinweis: Piktogramme erst ab 12. August 2026

Für den Druck auf selbst bedruckten Verpackungen stehen die offiziellen Piktogramme erst ab dem Stichtag (12.08.2026) für den Download zur Verfügung. Bis dahin stellen Druckereien in aller Regel eigene Piktogramme zur Verfügung und wechseln diese dann entsprechend aus. Dies ist zulässig, solang die Piktogramme eindeutig und nicht irreführend sind.

Für die eigene Nutzung werde ich den Downloadlink hier im Leitfaden nachliefern, sobald er verfügbar ist.

 

Piktogramme auf der eigenen Konformitäts-Webseite

Für die eigene Konformitätswebseite (zu der dein QR-Code führt) sind die Piktogramme nicht verpflichtend. Hier reicht es aus, wenn der korrekte Materialcode angegeben wird. Du kannst und solltest die Piktogramme jedoch natürlich nachrüsten, sobald sie verfügbar sind.


 

So erstellst du den QR-Code in 2 Minuten

  1. Geh auf eine kostenlose Website wie qrcode-generator.de oder qr-code-generator.com.
  2. Wähle die Option "URL" und füge den Link zu dieser neuen Unterseite auf deiner Website ein.
  3. Lade den generierten QR-Code als Bilddatei (JPG oder PNG) herunter und speichere ihn gut auffindbar in deinem Dokumentationsordner ab, denn du wirst ihn nun häufiger verwenden.

Diesen Code kannst du nun ganz bequem auf kleine Aufklebe-Etiketten drucken.

 

Dein QR-Code-Aufkleber

Was muss noch mal auf diesem Aufkleber mit dem QR-Code alles zu lesen sein?

Drucke über den QR-Code auf dem Aufkleber einfach folgenden Satz:

PPWR‑Kennzeichnung & Herstellerangaben:
QR‑Code scannen
QR Code

 

Dein QR-Code führt dann zu deine extra angelegten Website mit der Adresse: www.deinedomain.de/verpackung (Hier deine genauen URL-Daten eingeben, die du für den QR-Code verwendest.)


 

Praxishinweis: Datenschutz & Impressumservice

 

Viele von uns nutzen einen kostenpflichtigen Impressumservice, um die private Wohnadresse nicht öffentlich im Internet oder auf Buch-Beilagen preiszugeben. Darf man diesen Service auf für die Erzeuger-Kennzeichnungen der PPWR nutzen?

Die gute Nachricht ist: Ja.

Du kannst deine Privatsphäre weiterhin schützen, und bei den Herstellerangaben (zum Beispiel auf deiner Webunterseite die Adresse des Impressumservice‘ angeben.

Du musst jedoch strikt zwischen zwei Bereichen trennen:

Öffentlich (Auf dem Karton / der Landingpage):

Für die Angaben, die über den QR-Code erreichbar sind oder auf dem Karton stehen, verlangt das Gesetz lediglich eine „ladungsfähige Postanschrift“. Da ein seriöser Impressumservice die postalische Zustellbarkeit garantiert, darfst du diese Adresse dort problemlos nutzen. Deine private Wohnung bleibt für die Öffentlichkeit unsichtbar. Es sei denn natürlich, sie steht auf dem Versandlabel. Aber auf deiner Website musst du sie nicht angeben.

Intern (z.B. in der LUCID-Datenbank):

Bei der offiziellen Registrierung im LUCID-Verpackungsregister musst du zwingend deine echte steuerliche Wohn- bzw. Betriebsadresse angeben. Die Behörde gleicht diese Daten im Hintergrund automatisiert mit dem Finanzamt über deine Steuer-ID ab. Ein Impressumservice führt hier zu Fehlermeldungen. Da es sich um ein internes Behördenregister handelt, ist diese Adresse für normale Google-Suchanfragen im Alltag aber ohnehin geschützt.

Auch bei bei deinem Systemdienstleister (Reclay o.a.) musst du deine korrekte Wohn- oder Betriebsadresse angeben.


 

Wichtige Unterscheidung für Autor:innen: Produkt vs. Verpackung

 

Damit es nicht zu Konfusionen führt, auf welche Druckprodukte du zukünftig ggf. Herstellerangaben und/oder einen QR-Code aufbringen musst und auf welche nicht, hier eine Klarstellung:

Keine Verpackung (und damit vom PPWR befreit)

Lesezeichen, Postkarten, Broschüren, Notizblöcke etc. und die Bücher selbst sind die Ware. Sie werden vom Leser behalten und nicht weggeworfen. Hier müssen keine Recycling-Symbole aufgedruckt werden.

Verpackung (und damit meldepflichtig)

  • Nur die Dinge, die die Ware schützen und am Ende im Müll landen, sind Verpackungen. Das sind zum Beispiel:
  • Die Klarsichthülle (Plastiktüte), in die du ein Lesezeichen oder eine Postkarte zum Schutz einpackst.
  • Das Seidenpapier, in das du das Buch zum Schutz einschlägst.
  • Folie, in die das Buch eingeschweißt ist.
  • Die Schachtel, das Papier oder die Folie um die Goodies (Gummibärchen, Adventskalender, Schokoladentafel o.ä.) herum.
  • Füllmaterial und Packpapier
  • Klebeband
  • Der Versandkarton oder -umschlag selbst

 

FAQ: Häufige Fragen aus der Autor:innen-Community

 

Muss auf mein Buch oder mein Buchcover jetzt ein Recycling-Symbol gedruckt werden?

Nein. Das Buch selbst ist das Produkt (die Ware) und keine Verpackung. Bücher werden von den Lesern behalten und gesammelt, sie landen nicht im Müllkreislauf. Die PPWR-Regeln und Piktogramme gelten ausschließlich für die Verpackung, in der das Buch verschickt wird (Karton, Umschlag).

 

Müssen Lesezeichen, Postkarten, Broschüren oder Charakterkarten  gekennzeichnet werden?

Nein. Auch diese Goodies gelten als eigenständige Druckprodukte/Waren. Wenn du ein Lesezeichen jedoch zum Schutz in eine separate Klarsichthülle (Plastiktütchen) steckst, ist diese Hülle eine meldepflichtige Verpackung. Das Lesezeichen selbst bleibt frei von Symbolen.

 

Gilt das Ganze auch, wenn ich meine Bücher an eine Buchhandlung oder an Barsortimente (wie KNV/Zeitfracht, Libri) verkaufe und/oder dorthin versende?

Nein, in diesem Fall bist du fein raus. Wenn eine Buchhandlung oder ein Großhändler deine Bücher bei dir bestellt, packst du sie zwar in einen Karton – dieser gilt im B2B-Bereich jedoch als Transportverpackung. Die Pflicht zur Systembeteiligung und Kennzeichnung von Transportverpackungen liegt gesetzlich beim Hersteller der Kartonage, nicht bei dir als Autorin. Du bist nur in der Pflicht, wenn du direkt an den Endverbraucher (Leser) versendest.

 

Was passiert, wenn ich im Jahr nur 5 oder 10 signierte Bücher verschicke? Gibt es eine Mindestmenge?

Nein, es gibt leider keine Bagatellgrenze. Das deutsche Verpackungsgesetz und die EU-Verordnung gelten ab dem allerersten Gramm Verpackungsmaterial. Auch bei Kleinstmengen musst du bei LUCID registriert sein und eine (wenn auch sehr günstige) Lizenz bei einem dualen System wie Reclay abschließen.

 

Darf ich für meine Buchboxen noch Seidenpapier, Schleifenbänder oder Füllmaterial aus Holzseite nutzen?

Ja, absolut. Das ist weiterhin erlaubt. Du musst das Gewicht dieser Materialien (Seidenpapier und Papier-Füllstoffe laufen unter „Papier/Pappe“, Textilbänder meist unter „Sonstige Materialien“) lediglich bei deiner Jahresmeldung mitwiegen und angeben und für den QR-Code auf deiner Website mit den erforderlichen Angaben zum Recycling und Piktogrammen aufführen.

 

Gilt das auch für Privatpersonen, die Pakete, Päckchen oder dergleichen an Freunde, Familie oder Bekannte versenden?

Nein. Das PPWR gilt nur für Unternehmen, die Bücher oder Waren aller Art an Endkunden (Privatpersonen) versenden, verkaufen oder verschenken.

 

Gilt das für alles, was ich als Unternehmen versende, oder nur für Sendungen ins Ausland?

Das gilt für alles, was verschickt wird, unabhängig vom Zielland. Allerdings bestehen für Sendungen ins EU-Ausland und auch in einige Drittländer noch weitere, teilweise hohe und kostspielige Hürden hinsichtlich Registrierung und Lizenzierung. Deshalb ist es derzeit nicht sinnvoll, ins Ausland zu versenden. Auch wie das Porto obendrein oft extrem hoch ist.


 

Checklisten: Was musst ab sofort du ganz konkret beachten und tun, um PPWR-konform zu werden?

 

Aufgrund von vielen, sich wiederholenden Fragen, was denn nun mit Altbeständen an Verpackungsmaterial oder mit gebrauchtem oder mit neu gekauftem konkret zu tun ist, habe ich euch noch mal vier übersichtliche Checklisten angelegt, die hoffentlich alle Fragen beantworten.

 

1. Checkliste: Was muss ich grundsätzlich tun, egal bei welchem Verpackungsmaterial?

 

  • Registrierungs- und Lizenzierungspflicht: Du musst alle von dir verwendeten Verpackungen beim Verpackungsregister (LUCID) registrieren und bei einem Reyclingdienstleister (z.B. Reclay) lizenzieren.
  • Interne Dokumentation anlegen:
    1. Du legst einen Ordner auf deinem Computer an (und sicherst ihn regelmäßig durch Backups!) und unterteilst ihn in Unterordner.
    2. In einem Oberordner landen die Exceltabelle und der QR-Code sowie am besten die Druckvorlage für die QR-Code-Aufkleber und auch die Textvorlage für deine Website. Hier hinein kommen auch die Liste mit deinen Verpackungscodes, die Liste mit den Materialcodes, die Liste mit den Recyclinghinweisen und ggf. ein Unterordner mit allen Piktogrammen (siehe weiter unten).
    3. Die weiteren Ordner benennst du nach Jahren. Beginn natürlich mit 2026.
    4. In jedem Jahresordner legst du weitere Ordner an für Altbestände (falls noch vorhanden) und jeweils für einen deiner vergebenen Verpackungscodes, also für das jeweilige Verpackungsmaterial. So kannst du alle Dokumente wie Rechnungen und Konformitätserklärungen der Hersteller immer genau beim verwendeten Material speichern und hast alles übersichtlich beisammen.
    5. Lege in jedem Jahresordner noch einen weiteren Ordner für LUCID und Verpackungslizenz an und speichere dort die Rechnung für deine Verpackungslizenz sowie die Bestätigung (kommt ggf. per Mail, sonst Download oder Screenshot aus dem LUCOD-Portal) über die Registrierung deiner Verpackungen und ggf. auch alle Dokumente, wenn du nachlizenzieren musst, weil du mehr verbraucht hast.
  • Exceltabelle für deine Dokumentation anlegen: Sie enthält alle Arten von Verpackungsmaterial, das du benutzt, sortiert nach Material und dann noch mal nach Größe (Maße dazuschreiben).
  • Verpackungscodes festlegen: z. B. KARTON‑S, TASCH‑A, TAPE‑PP. Jedes deiner Verpackungsmaterialien erhält einen von dir dauerhaft vergebenen Verpackungscode (Beispiele siehe weiter oben), damit es eindeutig identifiziert und zugeordnet werden kann. Kleiner Karton (Maß xy: KARTON-S, großer Karton(Maß yz): KARTON-XL, Klebeband Kunststoff: TAPE-PP usw. Erstelle eine Liste mit allen Codes (die natürlich auch immer ergänzt werden sollte, falls du neuartige Verpackungen verwendest). Speichere diese Liste in deiner internen Dokumentation ab (siehe oben).
  • Materialcodes als Text in eine Liste aufnehmen: Damit du nicht immer suchen musst, welches Material welchen Materialcode (PAP 20, PAP 20/21/22, LDPE, PP, PET und so weiter) hat, leg eine Liste an. Die Codes findest du im Internet. Die Liste speicherst du in deiner internen Dokumentation ab (siehe oben).
  • Material-Piktogramme speichern:  Sobald die Piktogramme auch als Icon zur Verfügung stehen (ab 12. August 2026), lädst du dir alle, die für dich relevant sind, als png, jpg und/oder tiff herunter und speicherst sie in in deiner internen Dokumentation (siehe oben).
  • Recycling‑Hinweise als Text in eine Liste aufnehmen: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) oder Gelbe Tonne/Gelber Sack oder ggf. Kompostierbar/Biomüll schreibst du als Text in die diese Liste. Die genauen Bezeichnungen findest du ggf. im Internet. Speichere diese Liste ebenfalls in deiner internen Dokumentation ab (siehe oben).
  • Recycling-Piktogramme speichern:  Sobald die Piktogramme auch als Icon zur Verfügung stehen (ab 12. August 2026), lädst du dir alle, die für dich relevant sind, als png, jpg und/oder tiff herunter und speicherst sie in in deiner internen Dokumentation (siehe oben).
  • Konformitätserklärung auf deiner Website bereitstellen: Alle PPWR‑Angaben musst du digital bereitstellen. Leg dazu eine Unterseite auf deiner Website an und verwende dazu zum Beispiel den Text, den ich dir weiter oben bereitgestellt habe und den du auf dich anpasst, indem du deine Daten und deine Materialtabelle einfügst.
  • QR‑Code‑Kennzeichnung sicherstellen: Generiere den QR-Code zu dieser Unterseite auf deiner Webseite und klebe ihn mittels Aufkleber und dem entsprechenden Hinweis (siehe weiter oben) auf jede neutrale Versandbox und jeden neutralen Umschlag, den du benutzt. Für Boxen, die du selbst bedrucken lässt, gibt es weiter unten eine eigene Checkliste.
  • Erstelle regelmäßig Backups deiner internen Dokumentation auf einer externen Festplatte und/oder in der Cloud.

2. Checkliste: Bereits vorhandenes Verpackungsmaterial (Altbestände)

 

  • Rechnung sichern: Diese dient als Nachweis, dass die Verpackung vor dem Stichtag gekauft wurde. Speichere diese im entsprechenden Jahresordner im Unterordner für Altbestände ab.
  • Material bestimmen: PAP 20/21/22, LDPE, PP, PET — je nach Verpackung. Dieses trägst du entsprechend bei den Verpackungsformen in deine Exceltabelle für die Dokumentation und parallel in die Tabelle deiner Konformitätserklärung auf deiner Website ein.
  • Sortierhinweis festlegen: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) oder Gelbe Tonne/Gelber Sack oder ggf. Biomüll (bei kompostierbarem Füllmaterial). Auch dies in beide Tabellen eintragen.
  • Verpackungscode vergeben: z. B. KARTON‑S, TASCH‑A, TAPE‑PP. Jedes deiner nun in der Exceltabelle aufgelisteten Verpackungsmaterialien erhält den von dir zuvor in einer entsprechenden Liste (siehe Checkiste 1) dauerhaft vergebenen Verpackungscode. In beide Tabellen (Dokumentation und Website) eintragen.
  • Material‑Code als Text in beide Tabellen aufnehmen: Grafiken sind erst ab August 2026 verfügbar. PAP 20, PAP 20/21/22, LDPE, PP, PET und so weiter sind die Materialcodes, die du in beiden Tabellen hinzufügst. Sobald die Piktogramme auch als Icon zur Verfügung stehen, setzt du auch diese zusätzlich ein.
  • Recycling‑Hinweise als Text in beide Tabellen aufnehmen: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) oder Gelbe Tonne/Gelber Sack oder ggf. Biomüll schreibst du als Text in die beiden Tabellen. Die entsprechenden Piktogramme solltest du, musst du aber nicht zwingend, ab 12. August 2026 hinzufügen.
  • QR‑Code‑Kennzeichnung sicherstellen: Klebe den von dir generierten QR-Code deiner Konformitätserklärung auf deiner Webseite mittels eines Aufkleber und dem entsprechenden Hinweis (siehe weiter oben) auf jede neutrale Versandbox und jeden neutralen Umschlag, den du benutzt. Für Boxen, die du selbst bedrucken lässt, gibt es weiter unten eine eigene Checkliste.
  • Interne Dokumentation pflegen: Material, Sortierhinweis, Code, Rechnung.
    Lege diese Daten in deiner internen Dokumentation sorgfältig ab.
  • Keine physische Nachrüstung nötig: Altbestände an Versandmaterial dürfen vollständig digital, also mit dem QR-Code gekennzeichnet werden. Du musst nichts irgendwo aufdrucken und auch keine Piktogramme auf die Kartons oder Umschläge drucken.

3. Checkliste: Ab dem 12. August 2026 neu gekauftes Verpackungsmaterial

 

  • Materialangaben vom Hersteller sichern Datenblatt, Konformitätserklärung, Materialcode (Pap 20, LDPE, PP, PET oder was auch immer zutrifft). Entweder stellt es der Händler (Online-Shop) als Download zur Verfügung oder der Hersteller. Falls nicht, musst du die Daten beim Hersteller anfordern. Speichere sie in deiner internen Dokumentation ab (siehe Checkliste 1).
  • Sortierhinweis festlegen: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) oder Gelbe Tonne/Gelber Sack oder ggf. Biomüll (bei kompostierbarem Füllmaterial). Auch dies in beide Tabellen eintragen.
  • Verpackungscode vergeben: z. B. KARTON‑S, TASCH‑A, TAPE‑PP. Jedes deiner nun in der Exceltabelle aufgelisteten Verpackungsmaterialien erhält den von dir zuvor in einer entsprechenden Liste (siehe Checkiste 1) dauerhaft vergebenen Verpackungscode. In beide Tabellen (Dokumentation und Website) eintragen.
  • Material‑Code als Text in beide Tabellen aufnehmen: Grafiken sind erst ab August 2026 verfügbar. PAP 20, PAP 20/21/22, LDPE, PP, PET und so weiter sind die Materialcodes, die du in beiden Tabellen hinzufügst. Sobald die Piktogramme auch als Icon zur Verfügung stehen, setzt du auch diese zusätzlich ein.
  • Recycling‑Hinweise als Text in beide Tabellen aufnehmen: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) oder Gelbe Tonne/Gelber Sack oder ggf. Biomüll schreibst du als Text in die beiden Tabellen. Die entsprechenden Piktogramme solltest du, musst du aber nicht zwingend, ab 12. August 2026 hinzufügen.
  • Konformitätserklärung auf deiner Website aktualisieren: Neue Verpackungstypen ergänzen.
  • Interne Dokumentation aktualisieren: Je ein Ordner pro Verpackungstyp und nach Jahre sortiert (siehe Checkliste 1). Speichere hier alle Daten, also neben der ergänzten Exceltabelle auch die Herstellerangaben, Datenblätter usw.
  • Keine physische Piktogramm‑Pflicht, solange du die Verpackung nicht bedrucken lässt: Es reicht, wenn du auf neutralen Kartons und Umschlägen den Aufkleber mit dem QR-Code und dem Hinweis aufbringst, dass der QR-Code zu deinen Erzeugerangaben und deiner Konformitätserklärung führt (siehe weiter oben und Checkliste 1)

4. Checkliste: Gebrauchtes Verpackungsmaterial (Beispiel-Verpackungscode: REUSE‑K)

 

  • Verpackungscode vergeben: Einheitlich für alle gebrauchten Versandkartons aus Pappe, unabhängig von ihrer Größe. Nutze am besten REUSE‑K. Wenn du auch Luftpolsterumschläge mit Kunststoffanteil wiederverwenden solltest, dann musst du dafür einen eigenen Verpackungscode anlegen, zum Beispiel REUSE-PAP-PET. Trage den Code in die Tabellen auf deiner Website und in deiner internen Dokumentation ein.
  • Material(-Code) definieren: „Karton / PAP 20–22 (variierend)“. Oder: Je nachdem, aus welchen Materialien die wiederverwendeten Versandtaschen bestehen, musst du diese eintragen. In beiden Tabellen (Website und interne Dokumentation) ergänzen.
  • Recyclinghinweis festlegen Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) für REUSE-K oder je nachdem, aus welchen Materialien das Versandmaterial besteht, einen anderen Hinweis setzen. In beiden Tabellen (Website und interne Dokumentation) ergänzen.
  • Hinweis für REUSE-K in die Tabellen oder mit Sternchen (*) darunter aufnehmen: „Gebrauchte Kartons bestehen ausschließlich aus Karton/Papier.“
  • Hinweis für REUSE-PAP-PET in die Tabellen oder mit Sternchen (*) darunter aufnehmen: „Gebrauchtes Versandmaterial der Kategorie REUSE-PP bestehen aus Karton/Papier und Kunststoff. Recycling über die Gelbe Tonne/den Gelben Sack oder getrennt: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) + Folie/Kunststoffanteil Gelbe Tonne/Gelber Sack.“
  • Material‑Code als Text in beide Tabellen aufnehmen: Grafiken sind erst ab August 2026 verfügbar. PAP 20, PAP 20/21/22, LDPE, PP, PET und so weiter sind die Materialcodes, die du in beiden Tabellen hinzufügst. Sobald die Piktogramme auch als Icon zur Verfügung stehen, setzt du auch diese zusätzlich ein.
  • Recycling‑Hinweise als Text in beide Tabellen aufnehmen: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) oder Gelbe Tonne/Gelber Sack oder ggf. Biomüll schreibst du als Text in die beiden Tabellen. Die entsprechenden Piktogramme solltest du, musst du aber nicht zwingend, ab 12. August 2026 hinzufügen.
  • Konformitätserklärung auf deiner Website aktualisieren: Neue Verpackungstypen ergänzen.
  • Interne Dokumentation aktualisieren: Je ein Ordner pro Verpackungstyp und nach Jahre sortiert (siehe Checkliste 1). Speichere hier alle Daten, also neben der ergänzten Exceltabelle auch die Herstellerangaben, Datenblätter usw.
  • Keine physische Piktogramm‑Pflicht, solange du die Verpackung nicht noch irgendwie bedrucken lässt: Es reicht, wenn du auf gebrauchten Kartons und Umschlägen den Aufkleber mit dem QR-Code und dem Hinweis aufbringst, dass der QR-Code zu deinen Erzeugerangaben und deiner Konformitätserklärung führt (siehe weiter oben und Checkliste 1)
  • Keine Herkunftsdokumentation oder dergleichen nötig: Keine Fotos, keine Chargen, keine Logbücher oder umfangreiche Sicht- und Materialtests.

5. Checkliste: Selbst bedrucktes Verpackungsmaterial (z. B. Buch‑ und Goodie‑Boxen)

 

  • Materialangaben vom Hersteller (Druckerei) sichern: PAP 20/21/22, ggf. PET‑Inlays. Datenblatt, Konformitätserklärung. Entweder stellt die Druckerei diese Daten als Download zur Verfügung oder du musst du die Daten beim dort anfordern. Speichere sie in deiner internen Dokumentation ab (siehe Checkliste 1).
  • Recycling‑Hinweise als Text in beide Tabellen aufnehmen: Papier/Pappe (Altpapier/Papiertonne) oder Gelbe Tonne/Gelber Sack oder ggf. Biomüll schreibst du als Text in die beiden Tabellen. Die entsprechenden Piktogramme solltest du, musst du aber nicht zwingend, ab 12. August 2026 hinzufügen.
  • Verpackungscode vergeben GOODIE‑K (für Goodiebox), BOOK-K (für Buchbox), CAL‑PAP‑PET (für einen Schokoadventskalender) usw. In beide Tabellen (Dokumentation und Website) eintragen.
  • Material‑Piktogramme ins Layout integrieren Pflicht ab August 2026! Die meisten Druckereien werden die Piktogramme bereits automatisch in die Druckvorlagen einfügen. Falls nicht, musst du dies selbst tun.
  • Recycling‑Piktogramme ins Layout integrieren Ebenfalls Pflicht wie bei den Material-Piktogrammen.
  • Falls möglich, Druckerei informieren: „Bitte PPWR‑Material‑ und Sortierpiktogramme integrieren.“ Wenn das nicht geht bzw. die Druckerei dies nicht selbst macht, musst du die Piktogramme selbst ins Layout integrieren.
  • Hersteller- bzw. Erzeugerdaten ins Layout aufnehmen:
    Ab 12. August 2026 müssen deine Kontaktdaten physisch auf der Verpackung aufgedruckt sein. Dazu darfst du auch einen Impressumservice nutzen.

    Angegeben werden muss:
    Name oder Handelsname
    ladungsfähige Postanschrift (kein Postfach)
    Kontakt (E‑Mail oder Website)
    Identifikationsmerkmal (z. B. der von dir vergebene Verpackungscode)

    AUSNAHME:Wenn die Druckerei stattdessen ihre Herstellerangaben automatisch auf deine Buchboxen oder sonstigen Verpackungen druckt (weil sie sie ja herstellt), dann musst du das nicht auch noch zusätzlich tun.

    Beispiel:

    Fall A: Die Druckerei druckt ihre Herstellerangaben auf deine Goodie‑Boxen

    • Druckerei erfüllt damit die Pflicht des PPWR für Herstellerangaben
    • Du musst NICHT zusätzlich deine Adresse aufdrucken
    • Du musst nur Material‑ und Sortierpiktogramme sicherstellen (falls nicht ebenfalls seitens der Druckerei vorhanden.

Fall B: Die Druckerei druckt nur dein Design, aber KEINE Herstellerangaben

    • Deine Adresse muss auf die Verpackung aufgedruckt werden
    • Material‑ und Sortierpiktogramme müssen aufgedruckt werden, entweder von dir oder von der Druckerei, wenn sie das anbietet.
  • Interne Dokumentation aktualisieren: Je ein Ordner pro von dir bedrucktem Verpackungstyp und nach Jahre sortiert (siehe Checkliste 1). Speichere hier alle Daten, also neben der ergänzten Exceltabelle auch die Herstellerangaben, Datenblätter und auch das fertige Layout-PDF, das dann zum Druck von der Druckerei verwendet werden soll.
  • QR‑Code‑Kennzeichnung ggf. ergänzen Auch bedruckte Verpackungen dürfen zusätzlich digital, also mit dem QR-Code-Aufkleber, gekennzeichnet werden.
  • Erzeugererklärung auf deiner Website aktualisieren: Neue Verpackungstypen ergänzen, speziell, wenn du den QR-Code-Aufkleber auch auf den selbst bedruckten Kartons einsetzt. Sinnvoll ist es aber generell, denn deine Konformitätserklärung auf der Website ist ja öffentlich zugänglich und sollte am besten alle von dir verwendeten Verpackungs- und Versandmaterialien enthalten.
  • Physische Piktogramme aufdrucken ist Pflicht: weil du die Verpackung selbst bedrucken lässt.

 

Der Zeitplan des PPWR: Welche Fristen gelten ab wann?

 

Das neue Verpackungsrecht ist kein einmaliger Stichtag, sondern ein stufenweiser Fahrplan, der sich über mehrere Jahre erstreckt. Für uns Autor:innen sind vor allem drei Frsiten wichtig:

 

 12. August 2026: Der große Startschuss (PPWR & VerpackDG treten in Kraft)

An diesem Tag gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) offiziell in ganz Europa. Gleichzeitig tritt am selben Tag in Deutschland das neue nationale Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft (vom Bundestag am 11. Juni und vom Bundesrat frisch am 10. Juli 2026 verabschiedet).

Das strenge PFAS-Schadstoffverbot für Lebensmittelverpackungen greift ab diesem Tag (wichtig für Goodies wie Schokokalender, Gummibärchen, Schokotäfelchen etc.). Zudem müssen ab diesem Tag die entsprechenden technischen Datenblätter beim Einkauf im Inland über die Lieferkette bereitgestellt werden.

1. Januar 2028: Die Pflicht zum Mülltrennungssymbol (EUPICTO)

Bis zu diesem Datum müssen die harmonisierten, EU-weiten Piktogramme zur Materialzusammensetzung (wie das blaue Papier-Quadrat) flächendeckend auf allen Verpackungen aufgedruckt sein.

Wenn du zu diesem Zeitpunkt Kartons bedrucken lässt, müssen die Symbole zwingend im Layout integriert sein. Gleichzeitig steigt in Deutschland die gesetzliche Recyclingquote für Kunststoffabfälle im dualen System auf 75 Prozent.
Normalerweise stellen Druckereien diese Symbole und Bezeichnungen für Kleinstunternehmen bereits in ihren Druckvorlagen zur Verfügung. Falls nicht, musst du sie selbst aufbringen.

Achtung: Das neue EU‑Mülltrennungssymbol (EUPICTO) wird Pflicht — aber …

… nicht zwangsläufig für dich als Kleinstunternehmen auf deinen Versandkartons.

Das neue EU-Mülltrennungssymbol (EUPICTO) bezieht sich auf bedruckte Produktverpackungen, die industriell hergestellt werden, z. B.:

  • Faltschachteln für Lebensmittel
  • Kosmetikverpackungen
  • Produktverpackungen im Einzelhandel
  • Verpackungen, die du beauftragen lässt (z. B. Adventskalender, Buchboxen etc., die mit deinem Logo und/oder Cover o.ä. bederuckt werden)

Wenn du Verpackungen bedrucken lässt, müssen die neuen EU‑Piktogramme im Layout integriert sein.

ABER:

Für Versandkartons, die du nicht bedrucken lässt, sondern nur mit einem QR‑Code versiehst, gilt: Du darfst die Kennzeichnung vollständig digital lösen. (Artikel 12 PPWR – digitale Kennzeichnung ist gleichwertig)

 

Checkliste: EUROPICTO-Symbole drucken oder nicht

Wann du die EUPICTO‑Symbole nicht aufdrucken musst

Neutrale Versandkartons → QR‑Code reicht
Neutrale Goodie‑Beutel → QR‑Code reicht
Klebeband → QR‑Code reicht
Füllmaterial → QR‑Code reicht
Gebrauchte Kartons → QR‑Code reicht 

Wann du die EUPICTO‑Symbole physisch aufdrucken musst

Wenn du eine Verpackung bedrucken lässt.

Beispiele:

  • Adventskalender
  • Bücherboxen
  • Produktverpackungen
  • Goodie‑Boxen mit Druck
  • Kartons mit Logo‑Druck
  • Etiketten, die du professionell drucken lässt

Dann müssen die Material‑Piktogramme (z. B. PAP 21, PET) im Layout stehen.

 Was Druckereien tun

Druckereien müssen ab dem Stichtag:

  • die Materialpiktogramme
  • die Sortierpiktogramme
  • die EUPICTO‑Symbole

in ihre Druckvorlagen integrieren.

Das betrifft:

  • Faltschachteln
  • bedruckte Kartons
  • bedruckte Beutel
  • bedruckte Etiketten
  • Adventskalender, Schokoladentäfelchen u.ä. Artikel
Verpackung Muss EUPICTO physisch drauf? Darf digital?
Neutrale Versandkartons Nein Ja
Gebrauchte Kartons Nein Ja
Klebeband Nein  Ja
Füllmaterial Nein  Ja
Goodie‑Beutel (Papier) Nein  Ja
Versandtaschen Nein Ja
Adventskalender (bedruckt) Ja Nein, sollte aber zusätzlich ergänzt werden
Selbst bedruckte Produktverpackungen und Buchboxen aller Art Ja Nein, sollte aber zusätzlich ergänzt werden

Nur selbst bedruckte Produktverpackungen (und Verdandboxen bzw -umschläge brauchen physische Symbole.

Alles andere darf digital über deinen QR‑Code laufen.

1. Januar 2030: Das finale Design-for-Recycling & die Rezyklat-Quote

Das Jahr 2030 markiert den großen Wendepunkt hin zur echten Kreislaufwirtschaft.
Quellen: Jede Verpackung auf dem Markt muss nachweislich recycelbar sein (Einstufung in die Recycling-Klassen A, B oder C). Verpackungen der schlechteren Klassen D und E werden verboten. Reine Plastikverpackungen (z. B. Folien für Goodies) müssen ab jetzt verpflichtend zu mindestens 35 % aus recyceltem Haushaltsmüll (PCR) bestehen. Die deutsche Recyclingquote für Plastik klettert auf 80 Prozent.


 

Versand ins EU-Ausland, oder: Stopp an der Grenze – Warum du den Auslandsversand meiden solltest

 

Auch wenn die EU vieles vereinheitlicht: Es gibt nach wie vor keine europaweite Lizenzierung für Verpackungen. Wer auch nur ein einziges Buch nach Österreich, Frankreich oder Italien schickt (oder von dort nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land, müsste sich im jeweiligen Zielland registrieren, Gebühren zahlen und teils teure, notariell beglaubigte Bevollmächtigte im Ausland finanzieren. Zwar gibt es inzwischen stellenweise für kleinstunternehmen Vereinfachungen und geringere Gebühren, der Aufwand lohnt sich in aller Regel aber trotzdem nicht.

Auch außerhalb der EU wird es nicht besser. Die Schweiz hat zwar für Kleinstmengen großzügigere Ausnahmen, aber Großbritannien (UK) verlangt durch den Brexit wiederum ganz eigene Zoll- und Verpackungsdeklarationen, die für Gelegenheitsversender in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.

Der Praxistipp:

Schränk deinen Shop, falls du einen betreibst, und den Versand von signierten Büchern, Rezensionsexemplaren, Gewinnen aus Gewinnspielen oder Goodies im Autoren-Alltag konsequent auf dein Heimatland ein. Wenn Fans aus dem Ausland deine Bücher lesen möchten, verweist du sie am besten auf den regulären Buchhandel oder große Online-Shops (wie Amazon, Thalia etc.). Diese Plattformen übernehmen dann beim Export die rechtliche Verantwortung für die Verpackung.


 

Fazit: Keine Panik vor dem Verpackungsrecht!

 

Auf den ersten Blick wirkt die neue EU-Verpackungsverordnung wie ein bürokratisches Monster, das uns das Autor:innenleben schwermachen will. Doch für uns als Kleinstunternehmen gilt: Wir dürfen die Kirche im Dorf lassen. Solange wir unsere Versandmengen wie gewohnt bei LUCID und über duale Systeme wie Reclay melden und bezahlen, haben wir das wichtigste Fundament bereits gelegt.

Die neuen Kennzeichnungsregeln erfordern zwar ein wenig Zusatzarbeit und eine kleine Infoseite auf der eigenen Homepage, sind aber mit einem einmalig generierten QR-Code schnell und kostengünstig gelöst.

Lass dich dadurch nicht davon abhalten, deinen Leser:innen mit liebevoll gepackten Buchboxen und signierten Büchern oder Rezensionsexemplaren eine Freude zu machen.

Und mit etwas Glück kassiert die Rechtsprechung die strenge Auslegung des ZSVR bald ein, sodass wir zumindest die Lizenzierung für Verpackungen nicht mehr übernehmen müssen.


 

Nützliche Links & Quellen

 

Offizielles Register & Rechtsauslegung:

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – Die offizielle Plattform für die LUCID-Registrierung.

Berichte der Fachverbände zur Versandlabel-Problematik:

Händlerbund Magazin (OnlinehändlerNews) – Hintergrundberichte zur umstrittenen Erzeugerpflicht durch Versandlabels.

Gesetzestexte & Muster:

IT-Recht Kanzlei: Muster für die EU-Konformitätserklärung – Rechtliche Hintergründe zur Dokumentationspflicht.

PPWR-Wiki: https://ppwr-qrcode.de/wiki/ppwr

Download der offiziellen EU-Recycling-Piktogramme:

Die harmonisierten EU-Trenn-Symbole (EUPICTO-System, verpflichtend ab 2028) inklusive Design-Richtlinien für Grafikprogramme findest du in derzeit nur in den offiziellen EUpicto Design Guidelines als PDF. Einen Downloadlink für Bilddateien (jpg, tiff, png u.ä.) gibt es derzeit noch nicht. Ich liefere ihn nach, sobald verfügbar.


 

Wie gehst du mit den neuen Regelungen um?

Hast du deine Verpackungen schon auf reine Papier-Alternativen umgestellt oder nutzt du noch fleißig deine Restbestände?

Lass uns gerne in den Kommentaren darüber diskutieren und Erfahrungen austauschen!