Schon wieder was Neues von der EU?

Ja, leider muss ich euch schon wieder damit auf den Geist gehen. Im Moment hagelt es geradezu neue EU-Verordnungen. Diesmal geht es um das EU-Gewährleistungslabel. Die EU-Verordnung hierzu tritt am heutigen 27. September 2026 in Kraft, eine Übergangsfrist gibt es nicht. Dabei bin ich mit der Aktualisierung meines Leitfadens zur EU-Verpackungsverordnung noch gar nicht fertig, die kommt aber auch ganz bald und sogar mit einer genialen Excel-Datei, mit der ihr dann eure Verpackungen perfekt verwalten könnt.

Doch nun zum Thema des Tages:

Dass es eine zweijährige gesetzliche Gewährleistungspflicht auf verkaufte Waren in der EU gibt, dürfte den meisten durchaus bekannt sein, spätestens dann, wenn man sie mal in Anspruch nehmen muss, weil ein gekaufter Gegenstand (in unserem Falle zum Beispiel ein Buch) zum Beispiel auf dem Transportweg kaputtgegangen ist oder weil ihm Seiten fehlen, das Cover schief gedruckt wurde oder der Farbschnitt verschmiert ist. Ich hatte sogar mal ein Buch, bei dem waren die Seiten komplett rückwärts gedruckt, also es hat mit Seite 364 angefangen und ging dann rückwärts bis Seite 1. *grins* Fast schon ein besonderes Sammlerstück, aber zum Lesen war es natürlich nicht so sehr geeignet. Also habe ich es reklamiert und ein Ersatzbuch erhalten.

Um nichts anderes geht es beim EU-Gewährleistungslabel. Das Gesetz dahinter existiert schon lange, nun aber müssen so gut wie alle, die vor Ort oder online physische Waren verkaufen, explizit auf diese Gewährleistung hinweisen, und zwar nicht bloß in ihren AGB oder im Impressum oder so, sondern gut sichtbar im Shop oder auf der Website oder im Laden oder an einem Verkaufs- oder Messestand und noch dazu einheitlich EU-weit, aber natürlich jeweils in der jeweiligen Landessprache.

Dazu hat die EU extra ein entsprechendes (ziemlich großes) Label geschaffen, das man sich auf der entsprechenden Seite in verschiedenen Dateiversionen herunterladen kann.

Betrifft das auch Bücher, also Autorinnen und Autoren?

Ja, immer dann, wenn wir selbst Bücher verkaufen, also auf Lesungen, Buchmessen, Conventions, Weihnachtsmärkten, in einem Onlineshop oder über ein E-Mailformular. Selbst dann, wenn man direkt per E-Mail eine Bestellung über ein signiertes Exemplar erhält oder zum Beispiel via Instagram, Messenger, WhatsApp oder dergleichen, muss man vor dem Zustandekommen des Verkaufsvertrags auf die Gewährleistung hinweisen, und zwar mit dem Label.

Wie muss man das machen?

Ganz einfach: Auf Veranstaltungen musst du das Label in mindestens Größe DIN A4 (größer ist erlaubt, kleiner nicht) an deinem stand oder Verkaufstisch gut sichtbar aufstellen oder -hängen. In deinem Onlineshop oder bei deinem Bestellformular muss das Label ebenfalls gut sichtbar im Warenkorb oder am besten dicht beim Bestellbutton eingebunden werden. Dabei reicht laut Leitlinien der EZ-Kommission ein hervorgehobener Link oder Button, der explizit auf die Gewährleistungsrechte hinweist. Außerdem muss an derselben Stelle der Link hinterlegt sein, der auf die Infoseite verweist, die auch über den QR-Code auf dem Label erreichbar ist. UND man muss bei einer Bestellbestätigung und noch bevor der Verkauf rechtlich zustande kommt, das Label am besten als PDF noch mal an die bestellende Person versenden. Das geht am besten über eine automatisierte E-Mail, die beim Versand des Bestellformulars verschickt wird. Bestellt jemand ein Buch direkt per E-Mail oder über Instagram, Messenger, WhatsApp oder dergleichen, muss man das Label ebenfalls bei Bestellannahme sofort als PDF zur Verfügung stellen, bevor die Bestellung rechtskräftig wird.

Was, echt jetzt?

Ja, ganz echt. Aber nur mit der Ruhe, so kompliziert ist es überhaupt nicht. Und damit ihr wisst, wie es geht und worauf ihr achten müsst, habe ich euch einen kleinen Leitfaden erstellt, zu dem hier her gelangt:

Das EU-Gewährleistungslabel: Ein Leitfaden für Autorinnen und Autoren

Ich habe mich bemüht, im Leitfaden alle wichtigen Punkte zu erklären und möglichst so, dass jede und jeder es versteht. Fachchinesich habe ich weitgehend vermieden. ;-)

Solltet ihr dennoch Fragen haben, dürft ihr sie mir gerne stellen, und ich versuche dann, sie nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Allerdings bin ich nicht berechtigt, eine Rechtsberatung zu leisten. In konkreten Rechtsfragen müsst ihr immer eure Anwältin oder euren Anwalt des Vertrauens heranziehen.

Wie sieht es denn bei euch aus?

Habt ihr von dem Label bereits gehört? Ist es bei euch schon im Einsatz? Oder müsst ihr euch noch darum kümmern? In letzterem Fall solltet ihr das unbedingt ganz zeitnah tun, damit ihr keine Abmahnung riskiert.


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