Das EU-Gewährleistungslabel: Ein Leitfaden für Autorinnen und Autoren
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Was ist die neue Gewährleistungsmitteilung?
Grundlage sind die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Sie führen eine einheitliche, grafisch vorgegebene Mitteilung ein, mit der Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werden.
Die offizielle Bezeichnung lautet „harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“. Weil im Alltag häufig vom „Gewährleistungslabel“ gesprochen wird, verwende ich diesen etwas handlicheren Begriff in diesem Leitfaden ebenfalls.
Die Mitteilung informiert unter anderem darüber, dass in der EU grundsätzlich ein gesetzliches Gewährleistungsrecht mit einer Mindestdauer von zwei Jahren besteht und welche Abhilfen bei vertragswidrigen Waren in Betracht kommen.
Wichtig: Es geht nicht um eine freiwillige Garantie. Die gesetzliche Gewährleistung besteht ohnehin. Neu ist die Pflicht, Verbraucherinnen und Verbraucher mit der einheitlichen EU-Grafik darauf hinzuweisen.
Wen betrifft die Pflicht?
Wenn du physische Waren selbst an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufst, betrifft sie grundsätzlich auch dich. Bücher sind Waren. Verkaufst du also Taschenbücher, Hardcover oder Buchpakete am eigenen Stand oder über deine eigene Website, trittst du selbst als Verkäuferin oder Verkäufer auf.
Für E-Books gilt diese harmonisierte Mitteilung in dieser Form nicht. Für digitale Inhalte bestehen eigene Gewährleistungs- und Informationsvorschriften.
Verkaufst du deine Bücher ausschließlich über Amazon, Thalia oder andere Händler, bist nicht du Verkäufer gegenüber der Leserin oder dem Leser. Die entsprechenden Pflichten liegen dann beim jeweiligen Händler.
Was muss auf den Messetisch?
Du musst keineswegs jedes einzelne Buch mit einem zusätzlichen Aufkleber versehen. Die Gewährleistungsmitteilung ist ein allgemeiner Hinweis am Verkaufsort.
Für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, beträgt die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung DIN A4. Sie darf farbig oder schwarz-weiß verwendet und auch größer gedruckt werden. Das vorgegebene Design darf nicht verändert werden; auch der QR-Code muss vollständig erhalten und problemlos scanbar bleiben.
Am einfachsten lädst du die offizielle deutsche Version herunter (Link unten in den Quellenangaben), druckst sie in DIN A4 aus und platzierst sie gut sichtbar an deinem Verkaufsstand, beispielsweise neben der Kasse.
Das muss übrigens nicht nach schnödem Behördenaushang aussehen. Du kannst das Blatt laminieren oder in einen schönen, zu deinem Messestand passenden Bilderrahmen oder Aufsteller stecken. Wichtig ist nur, dass die vollständige Grafik sichtbar und lesbar bleibt und der QR-Code weiterhin gescannt werden kann. So lässt sich der Aufsteller nach der Messe einfach wieder einpacken und beim nächsten Termin erneut verwenden.
Wichtig: Dies gilt wirklich nur dann, wenn du selbst höchstpersönlich Bücher auf einer Lesung, Signierstunde, Messe oder anderen Veranstaltung verkaufst. Wenn hingegen ein Büchertisch vorhanden ist, den zum Beispiel eine Buchhandlung zur Verfügung stellt und betreut, dann muss die Buchhandlung die Pflichten erfüllen, nicht du.
Was gilt auf der eigenen Website oder im Onlineshop?
Verkaufst du Bücher über deine Website direkt an Endkundinnen und Endkunden, muss die Gewährleistungsmitteilung auch dort hervorgehoben zugänglich sein. Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen ist die farbige RGB-Fassung zu verwenden.
Die offizielle Grafik ist ziemlich groß. Zum Glück musst du sie nicht dauerhaft zwischen Buchcover, Klappentext und Bestellbutton quetschen. Die Praxisleitlinien der EU-Kommission zeigen ausdrücklich eine platzsparende Lösung: Ein gut sichtbarer Hinweis wie „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ kann beim ersten Klick oder Mouseover die vollständige farbige Mitteilung öffnen.
Die Kommission nennt dafür beispielsweise den Produktkatalog, den Header einer Website oder die Checkout-Seite. Zusätzlich soll bei der Online-Darstellung ein anklickbarer Link zum selben Informationsziel bereitgestellt werden, zu dem auch der QR-Code führt.
Praktisch kann dein Hinweis also direkt auf die unveränderte offizielle PDF-Datei führen, die sich beispielsweise in einem neuen Browser-Tab öffnet. Eine eigene WordPress-Seite ist dafür nicht zwingend nötig. Entscheidend ist, dass die vollständige Mitteilung nach dem ersten Klick gut lesbar erreichbar ist.
In Deutschland legen manche Rechtsseiten die Sache etwas strenger aus und weisen darauf hin, dass man, solange es noch kein gerichtliches Urteil gibt, die Grafik doch besser direkt als Bilddatei einbindet. Wie du das handhaben möchtest, liegt in deinem Ermessen. Ich habe sie vorerst als Grafik eingebunden, aber auch nur, weil ich dafür sowieso genügend Platz auf der Seite mit dem Bestellformular für signierte Bücher habe.
Wenn du ein Bestellformular auf deiner Website nutzt
Nicht alle Autorinnen und Autoren betreiben einen klassischen Onlineshop. Vielleicht hast du stattdessen – so wie ich – ein Bestellformular auf deiner Website, über das Leserinnen und Leser beispielsweise signierte Bücher bestellen können.
Platziere unmittelbar beim Bestellformular und möglichst vor dem Button, mit dem die Bestellung abgeschickt wird, einen gut sichtbaren Hinweis wie „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“. Dieser kann direkt auf die offizielle farbige PDF-Datei führen. Damit kann die Kundin oder der Kunde die Mitteilung vor dem Absenden der Bestellung aufrufen.
Auch hier: In Deutschland legen manche Rechtsseiten die Sache etwas strenger aus und weisen darauf hin, dass man, solange es noch kein gerichtliches Urteil gibt, die Grafik doch besser direkt als Bilddatei einbindet. Wie du das handhaben möchtest, liegt in deinem Ermessen. Ich habe sie vorerst als Grafik eingebunden, aber auch nur, weil ich dafür sowieso genügend Platz auf der Seite mit dem Bestellformular für signierte Bücher habe.
Zusätzlich bietet es sich an, nach dem Absenden des Formulars automatisch eine E-Mail zu verschicken und derselben E-Mail die Gewährleistungsmitteilung als PDF beizufügen. Viele Formular- und Shopsysteme können einer automatischen Mail einen festen Dateianhang hinzufügen.
Ein verlinktes PDF und ein per E-Mail übermitteltes PDF erfüllen dabei zwei unterschiedliche Funktionen: Der Link am Formular macht die Information vor der Bestellung zugänglich. Ein bloßer Link auf eine Datei deiner Website ist jedoch grundsätzlich noch keine Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger. Wird das PDF dagegen als Anhang einer E-Mail an die Kundin oder den Kunden übermittelt, kann es dauerhaft gespeichert und unverändert wiedergegeben werden.
Deshalb ist die Kombination aus Link vor dem Absende-Button und PDF in der automatischen Bestätigungs-E-Mail eine praktische Lösung.
Muster für die automatische Formular-Mail
Hallo [Vorname],
vielen Dank für deine Bestellung. Sie ist bei mir angekommen und wird nun bearbeitet.
Die EU-Mitteilung zu deinen gesetzlichen Gewährleistungsrechten findest du im Anhang dieser E-Mail.
Du erhältst anschließend von mir die weiteren Informationen zu deiner Bestellung.
Herzliche Grüße
[Name]
Und wenn die Bestellung tatsächlich nur per E-Mail erfolgt?
Etwas anders sieht es aus, wenn du kein Bestellformular verwendest und eine Leserin oder ein Leser dir einfach eine E-Mail mit einem Bestellwunsch schickt. Dann gab es vorher keine Online-Benutzeroberfläche, auf der du die Gewährleistungsmitteilung vor Abgabe der Bestellung bereitstellen konntest.
In diesem Fall solltest du darauf achten, die Bestellung nicht anzunehmen, bevor die vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Du kannst zunächst Preis, Versandkosten und die Gewährleistungsmitteilung als PDF schicken und um eine kurze verbindliche Bestätigung bitten. Erst danach bestätigst du die Bestellung beziehungsweise verschickst die Rechnung.
Für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sieht die EU-Verordnung für die Gewährleistungsmitteilung mindestens DIN A4 vor; sie darf farbig oder schwarz-weiß sein. Ein PDF-Anhang bietet sich bei einer E-Mail deshalb praktisch an.
Muster für eine reine E-Mail-Bestellung
Hallo [Name],
vielen Dank für deine Nachricht und dein Interesse an [Buchtitel].
Das Buch kostet [Betrag] Euro, hinzu kommen [Betrag] Euro Versandkosten. Der Gesamtpreis beträgt damit [Gesamtbetrag] Euro.
Die gesetzlich vorgeschriebene EU-Mitteilung zu deinen Gewährleistungsrechten findest du als PDF im Anhang dieser E-Mail.
Wenn du das Buch zu diesen Konditionen verbindlich bestellen möchtest, antworte mir bitte kurz auf diese E-Mail und bestätige deine Bestellung.
Herzliche Grüße
[Name]
Warum kommt das PDF bei Onlinebestellungen noch einmal per E-Mail?
Das wirkt zunächst vielleicht doppelt gemoppelt. Die Darstellung beziehungsweise Verlinkung auf deiner Website sorgt dafür, dass die Kundin oder der Kunde die Gewährleistungsmitteilung vor der Bestellung aufrufen kann.
Bei Fernabsatzverträgen müssen die einschlägigen Vertragsinformationen außerdem auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden, soweit sie nicht bereits vorher auf einem solchen bereitgestellt wurden. Eine gewöhnliche Website oder ein bloßer Hyperlink genügt dafür grundsätzlich nicht. Eine E-Mail und ein als Anhang übermitteltes PDF können dagegen die Voraussetzung eines dauerhaften Datenträgers erfüllen.
Darum ist die Kombination aus Hinweis auf der Website und PDF in der Bestätigungs-E-Mail so praktisch: dieselbe Datei, aber zwei unterschiedliche Funktionen.
Was bedeutet Gewährleistung bei einem Buch überhaupt?
Das Label ist neu. Die gesetzliche Gewährleistung selbst ist es nicht.
Wenn du ein Buch verkaufst, musst du es frei von Sachmängeln übergeben. Bei Büchern können das beispielsweise fehlende oder vertauschte Seiten sein, ein schief geschnittener Buchblock, unleserlicher oder verschmierter Druck, zusammengeklebte Seiten, ein beschädigter Einband oder das falsche Cover auf dem richtigen Inhalt.
Nicht gemeint ist dagegen der literarische Inhalt. Eine Handlung, die der Leserin nicht gefällt, ein unerwartetes Ende oder die Erkenntnis, dass man mit dem Helden nun wirklich niemals einen Kakao trinken gehen möchte, sind keine Sachmängel. Bei einzelnen Tippfehlern kommt es darauf an, ob das Buch als Ware von der geschuldeten beziehungsweise objektiv zu erwartenden Beschaffenheit abweicht; die Gewährleistung ist jedenfalls kein Instrument zur Bewertung literarischer Qualität.
Die reguläre Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei einem normalen Buch grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Zeigt sich innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe ein mangelhafter Zustand, wird bei einem Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, soweit diese Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels vereinbar ist.
Was passiert bei einem tatsächlichen Mangel?
Zunächst steht die Nacherfüllung im Vordergrund. Die Käuferin oder der Käufer kann grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Bei einem falsch gedruckten Buch dürfte eine Reparatur eher selten sinnvoll sein; praktisch wird es deshalb meistens auf ein mangelfreies Ersatzexemplar hinauslaufen.
Die für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten trägst du als Verkäuferin oder Verkäufer. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können anschließend weitere Rechte wie Rücktritt oder Minderung hinzukommen. Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten hierfür besondere Regeln; man sollte deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass immer erst zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche erforderlich wären.
Kann jemand ein Buch nach Belieben zurückgeben?
Nein. Gewährleistung ist kein allgemeines Rückgaberecht. Wer auf einer Buchmesse ein einwandfreies Buch kauft und drei Wochen später feststellt, dass das Regal voll ist oder der Roman doch nicht dem eigenen Geschmack entspricht, hat deshalb keinen Gewährleistungsanspruch.
Auch normale Gebrauchsspuren sind kein Sachmangel. Ein nach Monaten abgegriffener Umschlag, Kaffeeflecken oder Eselsohren werden nicht dadurch zu einem Produktionsfehler, dass die zweijährige Verjährungsfrist noch läuft.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zum Widerrufsrecht. Bei einem Kauf direkt am Messestand besteht grundsätzlich kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht wie bei einem Fernabsatzgeschäft. Bei einem Kauf über deinen Onlineshop oder ein Bestellformular können dagegen zusätzlich die Regeln über das Widerrufsrecht greifen. Gewährleistung und Widerruf sind zwei verschiedene Dinge.
Wer haftet bei Print-on-Demand?
Auch hier kommt es darauf an, wer das Buch an die Leserin oder den Leser verkauft. Bestellt jemand dein Buch direkt bei einem Print-on-Demand-Anbieter oder bei einem anderen Händler (Amazon, Thalia, Hugendubel o.a.), ist dieser Vertragspartner und damit gegenüber der Käuferin oder dem Käufer für die Gewährleistung zuständig.
Bestellst du dagegen Autorenexemplare bei deinem Druckdienstleister und verkaufst sie anschließend selbst, bist du Verkäuferin oder Verkäufer. Das gilt auch dann, wenn der eigentliche Produktionsfehler bei KDP, BoD, Tredition oder einer anderen Druckerei entstanden ist. Gegenüber deiner Kundin oder deinem Kunden bist zunächst du der Ansprechpartner.
Ob und welche Ansprüche du anschließend selbst gegenüber deinem Druckdienstleister geltend machen kannst, betrifft das Verhältnis zwischen dir und der Druckerei. Vor einer Messe lohnt es sich trotzdem, die Exemplare einmal durchzusehen und offensichtlich fehlerhafte Bücher auszusortieren. Ein oder zwei Ersatzexemplare dabeizuhaben, schadet ebenfalls nicht.
Vorsicht bei Mängelexemplaren
Mängelexemplare sind ein kleiner Sonderfall. Bücher mit tatsächlichen Beschädigungen oder sonstigen Fehlern können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG als Mängelexemplare von der Buchpreisbindung ausgenommen sein. Ein einwandfreies Buch wird dagegen nicht allein dadurch zum Mängelexemplar, dass du einen entsprechenden Stempel daraufsetzt.
Bei Verkäufen an Verbraucherinnen und Verbraucher kommt noch eine zweite Ebene hinzu: Willst du erreichen, dass der Käufer den bereits bekannten konkreten Mangel später nicht als vertragswidrige Beschaffenheit geltend macht, genügt ein allgemeiner Hinweis „Mängelexemplar“ nicht.
Du musst die Käuferin oder den Käufer vor Abgabe der Vertragserklärung eigens über die konkrete Abweichung informieren, beispielsweise „Einbandknicke und Lagerspuren am Buchschnitt“. Diese Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Ein allgemeines Schild mit „Mängelexemplare vom Umtausch ausgeschlossen“ genügt dafür nicht.
Für andere Mängel, die von dieser konkreten Vereinbarung nicht erfasst sind – beispielsweise fehlende Seiten –, gelten weiterhin die normalen Gewährleistungsregeln. Gerade beim Verkauf am Messestand empfiehlt es sich deshalb, den konkreten Mangel deutlich zu benennen und die Vereinbarung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Und was ist nun das GARAN-Label?
Bei der Recherche wirst du wahrscheinlich früher oder später auf zwei verschiedene EU-Grafiken stoßen. Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung, um die es in diesem Leitfaden hauptsächlich geht, informiert über das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
Daneben gibt es das EU-GARAN-Label. Dieses betrifft eine freiwillige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Es wird relevant, wenn der Hersteller für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet und dem Verkäufer diese Information zur Verfügung stellt.
Eine solche Garantie ist ein zusätzliches Versprechen des Herstellers, dass die Ware während des Garantiezeitraums bei normaler Verwendung ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung behält. Sie tritt neben die gesetzliche Gewährleistung und ersetzt diese nicht.
Beim normalen Verkauf von Taschenbüchern oder Hardcovers dürfte das kaum eine Rolle spielen. Typische Anwendungsfälle findet man eher bei langlebigen Gebrauchsgütern, deren Funktion und Haltbarkeit über mehrere Jahre zugesichert werden. Du musst also nicht zusätzlich zum Gewährleistungshinweis ein GARAN-Label an deinen Messestand hängen, nur weil dieses zweite Label in denselben EU-Vorschriften auftaucht.
Warum heißt es auf Englisch „legal guarantee“?
In den englischen EU-Unterlagen begegnet dir die Formulierung „legal guarantee“. Das klingt für deutsche Ohren zunächst nach Garantie. Gemeint ist hier aber das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
Die freiwillige Garantie wird als „commercial guarantee“ bezeichnet, die hier besonders geregelte Haltbarkeitsgarantie als „commercial guarantee of durability“. Für eine deutschsprachige Website ist deshalb eine eindeutige Formulierung wie „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ sinnvoll.
Was solltest du jetzt konkret tun?
Wenn du Bücher selbst auf Messen, Märkten, Conventions oder bei Lesungen verkaufst, lade die offizielle deutsche Gewährleistungsmitteilung herunter, drucke sie mindestens in DIN A4 aus und platziere sie gut sichtbar an deinem Stand. Laminieren oder ein schöner Bilderrahmen sind möglich, solange die Grafik unverändert, vollständig lesbar und der QR-Code scanbar bleibt.
Wenn du über deine eigene Website verkaufst, binde einen gut sichtbaren Hinweis „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ ein, über den die vollständige farbige Mitteilung beim ersten Klick beziehungsweise Mouseover erscheint. Ein direkter Link auf das offizielle PDF ist eine praktische Möglichkeit. Stelle außerdem den anklickbaren Link zum Informationsziel des QR-Codes bereit. Oder binde das Label als Ganzes unverändert und gut lesbar als Bilddatei ein, wenn du dafür ausreichend Platz hast.
Nutzt du ein Bestellformular, bietet sich der Bereich unmittelbar vor dem Absende-Button dafür an. Richte außerdem möglichst eine automatische Bestätigungs-E-Mail ein, der die Gewährleistungsmitteilung als PDF beigefügt wird.
Bei einer rein individuellen Bestellung per E-Mail solltest du die Gewährleistungsmitteilung dagegen bereits vor der verbindlichen Annahme beziehungsweise Bestellung als PDF übermitteln.
Mehr Hexenwerk steckt letztlich nicht dahinter. Das Label ist neu – das Gewährleistungsrecht selbst begleitet uns dagegen schon lange.
Quellen und weiterführende Links
Die folgenden Quellen umfassen die im Ausgangstext genannten weiterführenden Links sowie die für die Online- und Fernabsatzpraxis zusätzlich herangezogenen Primärquellen.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 (Volltext mit den verbindlichen Vorgaben für Mitteilung und GARAN-Label).
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1960
Europäische Kommission: Practical guidelines and High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees. Hier finden sich auch die Label in allen Sprachen und Dateiversionen zum Download:
https://commission.europa.eu/publications/practical-guidelines-and-high-resolution-vector-files-eu-notice-and-label-product-guarantees_en
Europäische Kommission: Gewährleistungslabel und GARAN-Label – Alles Wissenswerte für Unternehmen (Your Europe):
https://europa.eu/youreurope/business/selling-in-eu/consumer-contracts-guarantees/eu-legal-guarantee-notice-and-garan-label/index_de.htm
IHK München: Pflicht ab September 2026 – Labels für Gewährleistung und Garantie:
https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/vertragsrecht/labels-fuer-gewaehrleistung-und-garantie/
Datenschutz-Generator.de (RA Dr. Schwenke): Gewährleistungs- und Garantielabel ab September 2026 – Große FAQ mit Checkliste:
https://datenschutz-generator.de/gewaehrleistung-garantie-label/
WKO Österreich: Neue Informationspflichten für Garantien und Gewährleistung im Handel:
https://www.wko.at/handel/elektro-einrichtungsfachhandel/informationspflichten-garantien-gewaehrleistung-haendle
Verbraucherzentrale: Alles zu Gewährleistung und Garantie:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/alles-zu-gewaehrleistung-und-garantie-5057
IT-Recht Kanzlei: Gewährleistungsrecht – Nacherfüllung, Reparatur oder Ersatzlieferung:
https://www.it-recht-kanzlei.de/nacherfuellung-durch-verk%C3%A4ufer.html
IT-Recht Kanzlei: FAQ Gewährleistung/Mängelhaftung 2022:
https://www.it-recht-kanzlei.de/faq-gewaehrleistung-maengelhaftung-2022.html
Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Merkblatt zu Mängelexemplaren:
https://www.boersenverein.de/fileadmin/bundesverband/dokumente/beratung_service/politik_recht/buchpreisbindung/preisbindung/Merkblatt_Maengelexemplare.pdf
BGB § 312f – Abschriften und Bestätigungen bei Fernabsatzverträgen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312f.html
BGB § 477 – Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html
BGB § 475d – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__475d.html
BGB § 476 – Abweichende Vereinbarungen beim Verbrauchsgüterkauf:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__476.html


Liebe Petra,
vielen, vielen Dank für die Mühe, die Du Dir hier machst. Deine Infos zu VGWort und METIS sind schon Gold wert, und das hier auch wieder. Großartig, wie Du Dich durch den Bürokratie-Wahnsinn kämpfst und alles verständlich aufbereitest.
Sascha